Full text: Der Zucker im Kriege

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des Zuckerverkehrs im ersten Entwicklungsabschnitt beschränkte sich im 
wesentlichen auf eine Kontingentierung der Fabriken, die Festsetzung 
der Preise für Rohzucker und Verbrauchszucker, die Abwicklung der 
Geschäfte aus Verträgen, die vor dem Erlaß der Bekanntmachung vom 
31. Oktober abgeschlossen waren, die Gewinnung und Bewirtschaftung 
zuckerhaltiger Futtermittel und die Einschränkung der Anbaufläche. 
a) Kontingentierung. Die Freigabe der gesamten 
Zuckererzeugung hätte bei gleichzeitiger Fortdauer des Ausfuhrver 
botes naturgemäß zu einer Überschwemmung des Jnlandsmarktes 
und zu einem Preissturz geführt. Dabei wären einzelne besonders 
günstig gelegene Rohzuckerfabriken wahrscheinlich in der Lage gewesen, 
ihre Gesamterzeugung abzugeben, während anderen Fabriken die 
Absatzmöglichkeit genommen gewesen wäre. Das letztere wäre vor 
aussichtlich vor allem bei den im östlichen Deutschland gelegenen 
Zuckerfabriken der Fall gewesen, die in Friedenszeiten auf dem Wasser 
wege Rohzucker an die rheinischen und süddeutschen Raffinerien ver 
frachten. Andererseits hätten auch manche Raffinerien ihren gesamten 
Rohzuckerbedarf von frachtgünstig gelegenen Rohzuckerfabriken be 
ziehen können, während die rheinischen und süddeutschen Raffinerien 
ihrerseits bei dem Bezug von Rohzucker mit der Bahn auf fracht 
ungünstig gelegene Rohzuckerfabriken angewiesen gewesen wären. 
Infolge der Behinderung der Absatzmöglichkeit hätten sich somit in 
einzelnen Rohzuckerfabriken große Bestände angesammelt, welche die 
Betriebsmittel der Fabriken erschöpft und damit den Fabriken die 
Möglichkeit der Fortführung des Betriebes genommen hätten. , Eine 
gleichmäßige Verteilung der Lasten auf die gesamte Industrie wurde 
durch die von der Reichsregierung vorgenommene Kontingentierung 
der einzelnen Fabriken beabsichtigt. Als Kontingent der einzelnen 
Rohzuckerfabrik wurde die im Betriebsjahre 1913/14 von der Fabrik 
hergestellte Rohzuckermenge bestimmt. Von dem zum steuerpflichtigen 
Jnlandsverbrauche abzulassenden Robzucker wurden durch die Be 
kanntmachung vom 31. Oktober 1914 vorerst 25 Hundertteile frei 
gegeben, während die restliche Menge von der Steuerverwaltung unter 
Sperre zu halten war. Der Zeitpunkt weiterer Freigaben sollte unter 
Berücksichtigung der Entwicklung des Zuckermarktes von Fall zu Fall 
der Bestimmung des Bundesrats vorbebalten bleiben. In ähnlicher 
Weise wurde den Raffinerien die Verpflichtung auferlegt, nur soweit 
Verbrauchszucker in den freien Verkehr zu bringen, als sie ihn nach dem 
Umrechnungsverhältnis von 9 :10 aus dem in den Fabrikbetrieb auf 
genommenen sperrfreien Zucker herstellen konnten. Am Ende des 
Betriebsjahres 1914/15, also am 31. August 1915, sollte die Be 
schränkung der Rohzuckerabgabe außer Kraft treten.
	        
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