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11. April 1915 wurden für die zuckerhaltigen Futterniittel Höchstpreise
festgesetzt, die ganze Bewirtschaftung einheitlich geregelt und
der Bezugsvereinigung Deutscher Landwirte übertragen.
1) Verminderung der Anbaufläche. Die Getreidebestandsaufnahme
vom Herbst 1914 hatte ergeben, daß die aus der
Ernte 1914 verfügbaren Getreidebestände ohne starke Einschränkung
des Verbrauches den Bedarf des deutschen Volkes und Heeres bis zur
neuen Ernte nicht zu decken imstande seien. Die Folgen dieser Erkenntnis
waren einerseits die gesetzliche Regelung des Verkehrs mit
Brotgetreide und Mehl und stark in den Mehl- und Brotverbrauch
der Bevölkerung einschneidende Maßnahmen, andererseits glaubte man
aus dieser Festlegung die Forderung nach einer Vermehrung der
Getreideanbaufläche erheben zu sollen. Hier haben gerade in dieser
Zeit die immer und immer aufs neue sich wiederholenden Klagen über
den Mangel an Absatzmöglichkeit von Zucker die Veranlassung zu dem
Gedanken gegeben, durch eine Einschränkung des Zuckerrübenanbaues
sowohl die Klagen über den bestehenden Zuckerüberfluß zu bebeben, wie
auch durch Bebauung eines Teils der bisher mit Zuckerrüben bestellten
Fläche mit Getreide die Getreideerzeugung zu steigern. Dabei wurde
vor allem darauf hingewiesen, daß die Zuckerrübenflächen zumeist
derartig in Kultur ständen, daß aus ihnen die meisten anderen Früchte
ohne besondere Bearbeitung des Bodens mit Erfolg angebaut werden
könnten und ein unvermittelter Wechsel in der Fruchtfolge sich hier am
ehesten durchführen lasse. Die Bestrebungen auf eine Verminderung
der Zuckerrüben-Anbaufläche riefen in der Öffentlichkeit lebhafte Erörterungen
hervor.
Gegen eine Verminderung der Zuckerrüben-Anbaufläche sprach
vor allem die hohe Bedeutung der Zuckerrübe für die ganze Ernährungswirtschaft,
die im ersten Teil des vorliegenden Heftes eingehende
Erwähnung gesunden hat. In der Schrift über die deutsche
Volksernährung und den englischen Aushungerungsplan haben Eltzbacher
und andere gegen jede Einschränkung der Hackfruchtfläche
zugunsten des Getreideanbaues Verwahrung eingelegt. Dagegen
erklärte der Preußische Landwirtschaftsminister in seinem Erlasse vom
4. Dezember 1914*) folgendes:
„An Zucker wird bis zum Beginn der nächsten Betriebszeit ein
großer Bestand verbleiben, falls er nicht zur Volksernährung und
Viehfütterung herangezogen werden muß. Aber auch wenn dies der
Fall ist, wird das Erzeugnis der nächsten Betriebszeit zur Befriedigung
des inländischen Bedarfs auch dann ausreichen, wenn nur
*j Siehe Brukner, a. a.,O. S. 29.