Full text : Der Zucker im Kriege

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für  die  auf  Grund  des  Gefellschastsvertrages  gelieferten  Rüben  gezahlt ­
  worden  war.  Für  Fabriken,  die  für  das  Betriebsjahr  1913/14
Verträge  über  Lieferung  von  Rüben  nicht  abgeschlossen  hatten,  betrug
der  Mindestpreis  1,50  Jl  für  50  kg  Rüben.
Die  von  der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  vorgenommenen  Bestandsaufnahmen ­
  hatten  den  Nachweis  erbracht,  daß  die  vom  Handel
aufgenommenen  Zuckermengen  im  allgemeinen  nicht  zur  Ansammlung
von  Beständen  verwendet,  sondern  alsbald  den  Verbrauchern  zugeführt ­
  wurden.  Angesichts  dieser  Tatsache  konnten  auch  Maßnahmen
zu  einer  Verlangsamung  in  der  Ablieferung  des  Verbrauchszuckers
durch  die  Raffinerien  nicht  den  erwünschten  Erfolg  bringen,  ebenso
wie  die  Bemühungen  des  Kleinhandels  in  vielen  Kommunalverbänden,
durch  Beschränkung  der  Abgabe  von  Zucker  auf  kleinere  Mengen  an
den  einzelnen  Verbraucher  einen  Rückgang  der  Nachfrage  zu  erzielen,
ais  gescheitert  angesehen  werden  mußten.  Ebenso  wie  bei  den
anderen  Lebensmitteln  hatte  auch  hier  die  Beschränkung  in  der  Abgabe ­
  von  Zucker  an  die  Verbraucher  nur  den  einen  Erfolg,  daß  diese
auf  alle  mögliche  Weise  und  durch  Einkauf  in  einer  großen  Anzahl
von  Verkaufsstellen  sich  einen  Zuckervorrat  für  alle  Fälle  zu  sichern
luchten.  Im  April  1916  waren  die  vorhandenen  Zuckerbestände
so  weit  zusammengeschmolzen,  daß  bis  zuin  Beginn  der  neuen  Zuckerkampagne ­
  monatlich  nur  ungefähr  1000  000  dz  zur  Verfügung
standen.

III.  Die  deutsche  Zuckerwirtschaft  seit  der  Gründung
der  Reichszuckerstelle.
Durch  Bekanntmachung  vom  10.  April  1916  wurde  zur
Regelung  des  Verkehrs  mit  Verbrauchszucker  eine  Reichszuckerstelle
errichtet.  Die  Reichszuckerstelle  sollte  für  die  Verteilung  der  noch
zur  Verfügung  stehenden  Zuckervorräte  auf  die  Kommuualverbänoe,
die  gewerblichen  und  sonstigen  Betriebe  sowie  auf  die  Heeresverwaltungen ­
  und  die  Marineverwaltung  sorgen.  Ihre  Befugnisse
wurden  durch  die  Bekanntmachung  vom  14.  September  1916,  unter
Angliedcrung  der  Verteilungsstelle  für  Rohzucker,  auch  auf  die  Bewirtschaftung ­
  des  Rohzuckers  und  durch  Übertragung  bestimmter  Befugnisse ­
  ebenso  auf  die  Bewirtschaftung  der  Zuckerrüben  ausgedehnt.
Der  Gang  der  inländischen  Zuckerwirtschaft  seit  der  Begründung  der
Reichszuckerstelle  soll  in  folgendem  nach  der  Seite  der  Erzeugung
und  nach  der  Seite  der  Verteilung  und  des  Verhrauchcs  dargestellt
werden:
            
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