Full text : Der Zucker im Kriege

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für  die  menschliche  Ernährung  in  Anspruch  genommen  werden
können,  so  könnte  hieraus  der  Bedarf  des  deutschen  Volkes  bis  zur
Höhe  des  normalen  Friedensverbrauches  volle  Deckung  finden.
durch  die  Kriegsverhältnisse  veranlaßte  Verschiebung  in  der  Verwendung ­
  des  Zuckers,  insbesondere  der  Bedarf  zu  militärtechnischen
Zwecken,  zu  Aufstrichmitteln  und  der  Bedarf  von  Heer  und  Manne
machten  jedoch  auch  für  das  Betriebsjahr  1916/1T  eine  Einschränkung
des  Zuckerverbrauches  der  Bevölkerung  und  der  zuckerverarbeitcndcn
Industrien  erforderlich.
Die  Gesetzgebung  für  das  Betriebsjahr  1916/17  war  von  dem
Gedanken  beherrscht,  daß  Zuckerrüben  und  Zucker,  soweit  es  angängig
war,  der  menschlichen  Ernährung  nutzbar  gemacht  werden  sollen;
insbesondere  wurde  die  Vcrfütterung  von  Zuckerrüben  von  einer  besonderen ­
  Genehmigung  abhängig  gemacht.  Die  Nohzuckerpreise  für
das  Betriebsjahr  1916/17  waren  schon  durch  die  Bekanntmachung
vom  3.  Februar  1916  festgelegt  worden.  Entsprechend  der  Erhöhung
der  Zuckerrüben-  und  Rohzuckerpreise  wurden  durch  die  Verordnung
vom  14.  September  1916  auch  die  Verbrauchszuckerpreise  erhöht,
wobei  die  erhöhten  Betricbsunkosten  der  Raffinerien  Berücksichtigung
fanden.  11m  trotz  der  Erhöhung  der  Verbrauchszuckerpreise  den
Preis  des  Zuckers  für  den  Mnndbedarf  der  Bevölkerung  auf  der
bisherigen  Höhe  behalten  zu  können,  wurden  durch  die  Bekanntmachung ­
  vom  14.  September  1916  und  die  Ausführungsbcstimmungen
vom  27.  September  1916  besondere  Maßnahmen  getroffen.
Frühzeitig  begann  auch  die  Erörterung  über  die  Frage  des
Zuckerrüben-AnbauesimJahre1917  und  der  Zuckerrübenpreise. ­
  Die  übertrieben  hohen  Preise,  die  im  Herbste  1916
für  die  bei  geringerem  Aufwande  an  Arbeit  und  Geldmitteln  gewonnenen ­
  Futterrüben  erzielt  wurden,  ließen  die  Befürchtung  auftauchen, ­
  daß  die  Anbaufläche  der  Zuckerrüben  im  Jahre  1917  aufs
neue  einen  Rückgang  erfahren  würde.  Die  von  den  beteiligten
Kreisen  vorgeschlagene  Erhöhung  des  Zuckerrübenprciscs  wurde
anderseits  mit  Rücksicht  auf  die  dadurch  bedingte  Erhöhung  des
Verbrauchszuckerpreises  aufs  heftigste  bekämpft.
Die  gesetzlichen  Maßnahmen  hinsichtlich  der  Erzeugung  in  diesem
vierten  Zeitabschnitt  der  deutschen  Zuckerwirtschaft  betreffen  die  Bewirtschaftung ­
  von  Zuckerrüben,  Rohzucker  und  Verbrauchszucker,
insbesondere  die  Festsetzung  von  Preisen  für  Verbrauchszucker,  und
schließlich  die  Rüben-  und  Robzuckerpreise  für  das  Betriebsjahr ­
  1917/18.  Sie  wurden  wie  folgt  getroffen.
a)  Zuckerrüben.  Durch  die  Bekanntmachung  vom
14.  September  1916  und  die  Ausführungtbestimmungen  vom
            
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