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branntweinen aller Art, Bowlen (Maitrank, Maiwein und dergl.),
Punsch- und Grogextrakten aller Art, sowie zur Bereitung von
Grundstoffen für solche und ähnliche Getränke,
5. Essig,
6. Mostrich und Senf,
7. Fischmarinaden,
8. Kautabak,
9. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des
Haares, der Nägel oder der Mundhöhle..
In fest begrenztem Umfange durfte seitens der einschlägigen Betriebe
Zucker verwendet werden zur Herstellung von
1. Marmeladen nur insoweit, daß in der fertigen Marmelade nicht
mehr zugesetzter Zucker als 50 vom Hundert der fertigen Obstdauerware
enthalten ist,
2. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt
nicht ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger
Kohlensäure beruht, nur soweit der Zusatz zur Gärung erforderlich
ist,
3. Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst- und
Beerenwein bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm
Alkohol in 100 Kubikzentimetern enthalten find.
Für die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade soll kein
gewerblicher Betrieb zu Süßigkeiten und Schokolade mehr als den
vierten Teil der Zuckermenge erhalten, die in der Zeit vom 1. Oktober
1914 bis 30. September 1915 verarbeitet wurde. Durch Bekanntmachung
vom 12. Juli 1916 wurde die Verwendung von Zucker
ferner verboten bei der Herstellung von
1. Pralinen,
2. Christbaum- und Ostersachen,
3. Fruchtpasten,
4. Geleefrüchten,
5. überzuckerten Mandeln und Nußkernen,
6. Schaumzuckerwaren und
7. türkischem Honig.
Durch die Bekanntmachung vom 27. September 1916 wurden
die bis dahin ergangenen Verbote der Verwendung von Zucker für das
Betriebsjahr 1916/17 in teilweise veränderter Weise zusammengefaßt.
Im Betriebsjahre 1916/17 ist die Verwendung von
r Zucker verboten zur Herstellung von