Full text : Der Zucker im Kriege

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branntweinen  aller  Art,  Bowlen  (Maitrank,  Maiwein  und  dergl.),
Punsch-  und  Grogextrakten  aller  Art,  sowie  zur  Bereitung  von
Grundstoffen  für  solche  und  ähnliche  Getränke,
5.  Essig,
6.  Mostrich  und  Senf,
7.  Fischmarinaden,
8.  Kautabak,
9.  Mitteln  zur  Reinigung,  Pflege  oder  Färbung  der  Haut,  des
Haares,  der  Nägel  oder  der  Mundhöhle..
In  fest  begrenztem  Umfange  durfte  seitens  der  einschlägigen  Betriebe ­
  Zucker  verwendet  werden  zur  Herstellung  von
1.  Marmeladen  nur  insoweit,  daß  in  der  fertigen  Marmelade  nicht
mehr  zugesetzter  Zucker  als  50  vom  Hundert  der  fertigen  Obstdauerware ­
  enthalten  ist,
2.  Schaumwein  und  schaumweinähnlichen  Getränken,  deren  Kohlensäuregehalt ­
  nicht  ganz  oder  teilweise  auf  einem  Zusatz  fertiger
Kohlensäure  beruht,  nur  soweit  der  Zusatz  zur  Gärung  erforderlich ­
  ist,
3.  Obst-  und  Beerenweinen  nur  soweit,  daß  im  fertigen  Obst-  und
Beerenwein  bei  vollständiger  Vergärung  nicht  mehr  als  8  Gramm
Alkohol  in  100  Kubikzentimetern  enthalten  find.
Für  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  und  Schokolade  soll  kein
gewerblicher  Betrieb  zu  Süßigkeiten  und  Schokolade  mehr  als  den
vierten  Teil  der  Zuckermenge  erhalten,  die  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober
1914  bis  30.  September  1915  verarbeitet  wurde.  Durch  Bekanntmachung ­
  vom  12.  Juli  1916  wurde  die  Verwendung  von  Zucker
ferner  verboten  bei  der  Herstellung  von
1.  Pralinen,
2.  Christbaum-  und  Ostersachen,
3.  Fruchtpasten,
4.  Geleefrüchten,
5.  überzuckerten  Mandeln  und  Nußkernen,
6.  Schaumzuckerwaren  und
7.  türkischem  Honig.
Durch  die  Bekanntmachung  vom  27.  September  1916  wurden
die  bis  dahin  ergangenen  Verbote  der  Verwendung  von  Zucker  für  das
Betriebsjahr  1916/17  in  teilweise  veränderter  Weise  zusammengefaßt. ­
  Im  Betriebsjahre  1916/17  ist  die  Verwendung  von
r  Zucker  verboten  zur  Herstellung  von
            
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