Full text: Der Zucker im Kriege

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branntweinen aller Art, Bowlen (Maitrank, Maiwein und dergl.), 
Punsch- und Grogextrakten aller Art, sowie zur Bereitung von 
Grundstoffen für solche und ähnliche Getränke, 
5. Essig, 
6. Mostrich und Senf, 
7. Fischmarinaden, 
8. Kautabak, 
9. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des 
Haares, der Nägel oder der Mundhöhle.. 
In fest begrenztem Umfange durfte seitens der einschlägigen Be 
triebe Zucker verwendet werden zur Herstellung von 
1. Marmeladen nur insoweit, daß in der fertigen Marmelade nicht 
mehr zugesetzter Zucker als 50 vom Hundert der fertigen Obst 
dauerware enthalten ist, 
2. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlen 
säuregehalt nicht ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger 
Kohlensäure beruht, nur soweit der Zusatz zur Gärung erforder 
lich ist, 
3. Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst- und 
Beerenwein bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm 
Alkohol in 100 Kubikzentimetern enthalten find. 
Für die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade soll kein 
gewerblicher Betrieb zu Süßigkeiten und Schokolade mehr als den 
vierten Teil der Zuckermenge erhalten, die in der Zeit vom 1. Oktober 
1914 bis 30. September 1915 verarbeitet wurde. Durch Bekannt 
machung vom 12. Juli 1916 wurde die Verwendung von Zucker 
ferner verboten bei der Herstellung von 
1. Pralinen, 
2. Christbaum- und Ostersachen, 
3. Fruchtpasten, 
4. Geleefrüchten, 
5. überzuckerten Mandeln und Nußkernen, 
6. Schaumzuckerwaren und 
7. türkischem Honig. 
Durch die Bekanntmachung vom 27. September 1916 wurden 
die bis dahin ergangenen Verbote der Verwendung von Zucker für das 
Betriebsjahr 1916/17 in teilweise veränderter Weise zusammen 
gefaßt. Im Betriebsjahre 1916/17 ist die Verwendung von 
r Zucker verboten zur Herstellung von
	        
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