Full text: Der Zucker im Kriege

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Obst- und Beerenweinen, 
Essig, 
Mostrich und Senf, 
Fischmarinaden, 
Kautabak, 
Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des 
Haares, der Nägel oder der Mundhöhle. 
Durch Bekanntmachung vom 20. Juli 1916 wurde die Reichs- 
zuckcrstelle ermächtigt, Süßstoff zu anderen als den bisher be 
zeichneten Zwecken auch an die Kommunalverbände abzu 
geben. Der den Kommunalverbänden nach Maßgabe ihrer Be 
völkerungsziffern überwiesene Süßstoff ist bestimmt 1. für die vom 
Kommunalverbande zu versorgenden gewerblichen Betriebe, ins 
besondere Gasthäuser und Kaffeehäuser, 2. auch für den Gebrauch 
in den Haushaltungen. Durch Bekanntmachung vom 20. Juli 1916 
wurde die Verwendung von Süßstoff bei der Herstellung von ober 
gärigem Bier gestattet. 
Bei der Freigabe von S ü h st o s f für die anderen 
gewerblichen Zweige war die Reichszuckerstelle ermächtigt worden, 
Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit die mit Süßstoff her 
gestellten Nahrungs- und Gcnußmittel dem Deklarationszwang unter 
worfen werden sollten. Nach einer Bekanntmachung der NeichS- 
zuckerstelle vom 19. September 1916 dürfen ohne nähere Kenn 
zeichnung der Art der Süßung feilgehalten und verkauft werden: 
a) Limonaden (natürliche und künstliche, sowie limonadeu- 
artige Getränke aller Art, mit und ohne Kohlensäure), 
b) natürliche und künstliche Fruchtsäfte aller Art — aus 
genommen solche Fruchtsyrupe, die dazu bestimmt sind, bei 
der Herstellung von Arzneien Verwendung zu finden — also 
insbesondere Grundstoffe für die Herstellung von Limonaden 
sowie von sonstigen gesüßten, natürlichen und künstlichen 
fruchtsaftartigen Getränken aller Art, 
c) , Dunstobst, Kompott (das sind eingemachte ganze Früchte 
oder größere Frachtstücke), 
d) Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke, 
e) Wermutwein, Liköre, Bowlen (Maitrank), Punschextraktc 
aller Art sowie Grundstoffe für solche und ähnliche Getränke, 
s) Obst- und Beerenweine, 
g) Essig, 
h) Mostrich und Senf,
	        
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