Full text : Der Zucker im Kriege

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Obst-  und  Beerenweinen,
Essig,
Mostrich  und  Senf,
Fischmarinaden,
Kautabak,
Mitteln  zur  Reinigung,  Pflege  oder  Färbung  der  Haut,  des
Haares,  der  Nägel  oder  der  Mundhöhle.
Durch  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1916  wurde  die  Reichszuckcrstelle
  ermächtigt,  Süßstoff  zu  anderen  als  den  bisher  bezeichneten ­
  Zwecken  auch  an  die  Kommunalverbände  abzugeben. ­
  Der  den  Kommunalverbänden  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerungsziffern ­
  überwiesene  Süßstoff  ist  bestimmt  1.  für  die  vom
Kommunalverbande  zu  versorgenden  gewerblichen  Betriebe,  insbesondere ­
  Gasthäuser  und  Kaffeehäuser,  2.  auch  für  den  Gebrauch
in  den  Haushaltungen.  Durch  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1916
wurde  die  Verwendung  von  Süßstoff  bei  der  Herstellung  von  obergärigem ­
  Bier  gestattet.
Bei  der  Freigabe  von  S  ü  h  st  o  s  f  für  die  anderen
gewerblichen  Zweige  war  die  Reichszuckerstelle  ermächtigt  worden,
Bestimmungen  darüber  zu  treffen,  inwieweit  die  mit  Süßstoff  hergestellten ­
  Nahrungs-  und  Gcnußmittel  dem  Deklarationszwang  unterworfen ­
  werden  sollten.  Nach  einer  Bekanntmachung  der  NeichSzuckerstelle
  vom  19.  September  1916  dürfen  ohne  nähere  Kennzeichnung ­
  der  Art  der  Süßung  feilgehalten  und  verkauft  werden:
a)  Limonaden  (natürliche  und  künstliche,  sowie  limonadeuartige
  Getränke  aller  Art,  mit  und  ohne  Kohlensäure),
b)  natürliche  und  künstliche  Fruchtsäfte  aller  Art  —  ausgenommen ­
  solche  Fruchtsyrupe,  die  dazu  bestimmt  sind,  bei
der  Herstellung  von  Arzneien  Verwendung  zu  finden  —  also
insbesondere  Grundstoffe  für  die  Herstellung  von  Limonaden
sowie  von  sonstigen  gesüßten,  natürlichen  und  künstlichen
fruchtsaftartigen  Getränken  aller  Art,
c)  ,  Dunstobst,  Kompott  (das  sind  eingemachte  ganze  Früchte
oder  größere  Frachtstücke),
d)  Schaumwein  und  schaumweinähnliche  Getränke,
e)  Wermutwein,  Liköre,  Bowlen  (Maitrank),  Punschextraktc
aller  Art  sowie  Grundstoffe  für  solche  und  ähnliche  Getränke,
s)  Obst-  und  Beerenweine,
g)  Essig,
h)  Mostrich  und  Senf,
            
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