Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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Gedanke  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  eine  einheitliche  Rationierung
des  Fleischverbrauchs  für  das  ganze  Reich  durch  Fleischkartc  erfolgen

Abschluß  in  tot  Vereinheitliche ­
  Reichsmüsse.

  Die  Arbeiten  hierüber  fanden  ihren
ordnung  vom  21.  August  1916,  welche  die
fleischkarte  brachte.
Die  Verordnung  sieht  vor,  daß  die  Kommnnalverbände  die  Verbrauchsregelung ­
  übernehmen.  Sie  haben  demnach  die  Verteilung
der  Fleischkarten,  die  Belieferung  der  Fleischer  sowie  die  Kontrolle  der
ausschließlichen  Abgabe  von  Fleisch  gegen  Karten  durchzuführen.  Verschiedene ­
  Gemeinden  lösen  die  Aufgabe  durch  eine  weitgehende
Kommunalisierung  der  Fleischversorgung,  indem  sie  das  ihnen  gelieferte ­
  Vieh  übernehmen,  auf  eigene  Rechnung  schlachten  und  den
Fleischern  die  zukommende  Fleischmenge  liefern.  Andere  Gemeinden
wiederum  übernehmen  nur  das  lebende  Vieh  und  verkaufen  es  an
die  Fleischer,  die  dann,  wie  in  Friedenszeiten,  auf  eigene  Rechnung
und  Gefahr  die  Schlachtung  durchführen.  Ländliche  Kommnnalverbände,
  die  sich  aus  der  nächsten  Umgebung  versorgen  können,  lassen
häufig  auch  den  unmittelbaren  Ankauf  des  Viehs  durch  ihre  Fleischermeister ­
  zu  und  überwachen  lediglich  die  Zahl  der  ausgeführten
Schlachtungen.  Zur  gleichmäßigen  Verteilung  der  für  den  Kommunalverband
  anfallenden  Vieh-  und  Fleischmengen  an  die  einzelnen
Fleischer  schlossen  sich  die  Meister  in  vielen  Gemeinden  freiwillig  oder
ans  dem  Zwangswege  zusammen.
Grundlegend  in  der  Neuregelung  der  Versorgung  war  die
F  reiz  ü  g  igkeitder  Fleisch  karte  für  das  ganze  Reichsgebiet.
Die  aus  einer  Stamnikarte  und  mehreren  Abschnitten  bestehende  Fleischkarte
  muß  also  in  sämtlichen  Teilen  des  Reiches  ohne  Rücksicht  auf  ihren
Ausgabcorsi  eingelöst  werden.  Eine  Abschwächung  erfährt  diese
Freizügigkeit  durch  das  zunächst  in  verschiedenen  großen,  dann  aber
auch  in  vielen  mittleren  und  nnmuehr  auch  schon  in  zahlreichen  kleinen
Städten  entsprechend  einer  in  der  Verordnung  ausgesprochenen  Ermächtigung ­
  eingeführte  System  der  sogenannten  Knndcnliste,
eine  Einrichtung,  die  zum  Bezug  von  Fleisch  beim  Fleischcrmeister
  neben  der  Abgabe  der  Karte  auch  noch  die  vorherige  Anmeldung ­
  des  Bedarfs  durch  Eintragen  in  eine  Liste  notwendig  inacht.
Diese  Regelung  wurde  erforderlich,  um  die  Belieferung  der  einzelnen
Fleischer  so  durchzuführen,  daß  auch  tatsächlich  der  gesamte  Bedarf
der  bei  dem  betreffenden  Fleischer  sich  versorgenden'Kundschaft  im
Rahmen  der  zugelassenen  Kartenmenge  gedeckt  werden  sonnte.  Wenn
die  Fleischkarte  nicht  Sperrkarte  bleiben,  sondern  Gew  ährkart  c
werden  sollte,  so  mußte  die  Belieferung  der  einzelnen  Fleischer  durch
Heft  17/18/19  ,
            
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