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1916 von den Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern nur 28)2 %
die Höchstmenge von 250 g für Kopf und Woche ausgaben, waren zu
Anfang Mai 1917 85,7 % dieser Städte in der Lage, die volle, nunmehr
vorübergehend erhöhte Wochenkopfmenge von 500 g zu liefern.
Wenn namentlich in kleineren Gemeinden das erstrebte Ziel der
gleichmäßigen Belieferung mit der durch die Neichsfleischkarte festgesetzten
Wochenkopfmcnge nicht erreicht wurde, so liegt dies an verschiedenen
Gründen, als deren hauptsächlichste Stockungen in der
Viehanlieferung, Schwankungen des Lebendgewichts und der
Schlachtausbeute der angelieferten Tiere und unzureichende Ausnützung
der als menschliches Nahrungsmittel geeigneten Eingeweide,
des Blutes, des Kopfes und der Unterfüße (des sogenannten Krames)
kn den einzelnen Gemeinden zu bezeichnen sind.
Am 1. Dezember 1916 wurde der Reichsfleischstelle durch Vornahme
einer allgemeinen Volks- und Viehzählung neues
Material für die Berechnung der Fleischversorgung der Zivilbevölkerung
zugängig gemacht. Hiernach wurde die Umlage für
die auf die Zählung vom 1. Dezember 1916 folgende Periode, die
sich auf die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 1917 erstreckte
(für die Zeit vom 16. bis 31. Januar 1917 war die vorhergehende
Umlage verlängert worden), so gestaltet, daß alle Bundesstaaten
unbedingt in der Lage sein sollten, die festgesetzte Wochenhöchstmenge
von 250 g Fleisch auf den Kopf der Bevölkerung auch tatsächlich zu
geben. Für diese Berechnung wurden die Erfahrungen, die in der
vorhergehenden Unckageperiode gemacht worden waren, verwertet.
Besonderen Angriffen ausgesetzt gewesen war die Annahme der
Reichsfleischstelle, daß 10% der Fleischkarten nicht ausgenützt würden,
da sich diese Annahme nur auf süddeutsche Erfahrungen stützte, deren
Gültigkeit für die übrigen Reichsgebiete in Abrede gestellt wurde.
Deshalb wurde für die Periode vom 1. Februar bis zum 30. April
1917 nur noch eine Nichtausnutzung von 5% der versorgungsberechtigten
Zivilbevölkerung angenommen. Ferner ist von den zugeteilten
Schlachttieren ein V e r l u st an Schlachtgewicht durch
Schwund und Hauverlust in Höhe von 8 % des Schlachtgewichts in
Abzug gebracht worden. Endlich wurde der Fleischanfall aus Verarbeitung
der Eingeweide entsprechend den Erfahrungen, welche in den
von ven Viehhandelsverbänden und Gemeinden etngerichleten Zentralwurstereien
gesammelt worden waren, auf 15% des Schlachtgewichts
angesetzt, aber nur zur Hälfte angerechnet, da nach der Verordnung
vom 21. August 1916 Eingeweide und Frischwurst auf die Fleischkarte
in doppelter Menge abzugeben waren. Wild und Geflügel