Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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1916  von  den  Städten  mit  mehr  als  50  000  Einwohnern  nur  28)2  %
die  Höchstmenge  von  250  g  für  Kopf  und  Woche  ausgaben,  waren  zu
Anfang  Mai  1917  85,7  %  dieser  Städte  in  der  Lage,  die  volle,  nunmehr ­
  vorübergehend  erhöhte  Wochenkopfmenge  von  500  g  zu  liefern.
Wenn  namentlich  in  kleineren  Gemeinden  das  erstrebte  Ziel  der
gleichmäßigen  Belieferung  mit  der  durch  die  Neichsfleischkarte  festgesetzten ­
  Wochenkopfmcnge  nicht  erreicht  wurde,  so  liegt  dies  an  verschiedenen ­
  Gründen,  als  deren  hauptsächlichste  Stockungen  in  der
Viehanlieferung,  Schwankungen  des  Lebendgewichts  und  der
Schlachtausbeute  der  angelieferten  Tiere  und  unzureichende  Ausnützung ­
  der  als  menschliches  Nahrungsmittel  geeigneten  Eingeweide,
des  Blutes,  des  Kopfes  und  der  Unterfüße  (des  sogenannten  Krames)
kn  den  einzelnen  Gemeinden  zu  bezeichnen  sind.
Am  1.  Dezember  1916  wurde  der  Reichsfleischstelle  durch  Vornahme ­
  einer  allgemeinen  Volks-  und  Viehzählung  neues
Material  für  die  Berechnung  der  Fleischversorgung  der  Zivilbevölkerung ­
  zugängig  gemacht.  Hiernach  wurde  die  Umlage  für
die  auf  die  Zählung  vom  1.  Dezember  1916  folgende  Periode,  die
sich  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  zum  30.  April  1917  erstreckte
(für  die  Zeit  vom  16.  bis  31.  Januar  1917  war  die  vorhergehende
Umlage  verlängert  worden),  so  gestaltet,  daß  alle  Bundesstaaten
unbedingt  in  der  Lage  sein  sollten,  die  festgesetzte  Wochenhöchstmenge
von  250  g  Fleisch  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  auch  tatsächlich  zu
geben.  Für  diese  Berechnung  wurden  die  Erfahrungen,  die  in  der
vorhergehenden  Unckageperiode  gemacht  worden  waren,  verwertet.
Besonderen  Angriffen  ausgesetzt  gewesen  war  die  Annahme  der
Reichsfleischstelle,  daß  10%  der  Fleischkarten  nicht  ausgenützt  würden,
da  sich  diese  Annahme  nur  auf  süddeutsche  Erfahrungen  stützte,  deren
Gültigkeit  für  die  übrigen  Reichsgebiete  in  Abrede  gestellt  wurde.
Deshalb  wurde  für  die  Periode  vom  1.  Februar  bis  zum  30.  April
1917  nur  noch  eine  Nichtausnutzung  von  5%  der  versorgungsberechtigten ­
  Zivilbevölkerung  angenommen.  Ferner  ist  von  den  zugeteilten ­
  Schlachttieren  ein  V  e  r  l  u  st  an  Schlachtgewicht  durch
Schwund  und  Hauverlust  in  Höhe  von  8  %  des  Schlachtgewichts  in
Abzug  gebracht  worden.  Endlich  wurde  der  Fleischanfall  aus  Verarbeitung ­
  der  Eingeweide  entsprechend  den  Erfahrungen,  welche  in  den
von  ven  Viehhandelsverbänden  und  Gemeinden  etngerichleten  Zentralwurstereien ­
  gesammelt  worden  waren,  auf  15%  des  Schlachtgewichts
angesetzt,  aber  nur  zur  Hälfte  angerechnet,  da  nach  der  Verordnung
vom  21.  August  1916  Eingeweide  und  Frischwurst  auf  die  Fleischkarte ­
  in  doppelter  Menge  abzugeben  waren.  Wild  und  Geflügel
            
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