Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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stehenden  Sonderzuteilung  verlustig  geht,  so  erscheint  es  gerechtfertigt,
daß  ihm  nicht  über  die  bereits  zur  Verfügung  stehende  Fleischmengc
hinaus  noch  ein  neuer  Vorteil  durch  Gewährung  einer  weiteren
Zulage  eingeräumt  wurde.  Hierbei  kommt  noch  in  Betracht,
daß  andernfalls  der  durch  die  Notstandsmaßnahme  notwendig  gewordene, ­
  an  sich  schon  äußerst  starke  Eingriff  in  die  Viehbestände  in
einem  bei  der  großen  Zahl  der  Selbstversorger  unerträglichen  Maße
hätte  verstärkt  werden  müssen.
Die  unbedingte  Notwendigkeit,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  für
die  Zivilbevölkerung  festgesetzte  Wochenkopfmenge  von  500  g  gegeben
werde,  drückte  der  Umlage  für  die  Zeit  vom  1.  Mai  bis  zum
31.  Juli  1917  ihr  Gepräge  auf.  Es  mußte  die  Umlage  der
Schlachtungen  für  die  Zivilbevölkerung  so  berechnet  werden,  daß
keinesfalls  ein  Ausfall  an  Fleisch  entstand;  daher  lag  den
Berechnungen  das  Bestreben  zugrunde,  diese  möglichst  freigebig  zu
gestalten.  In  diesem  Bestreben  wurde  ganz  davon  abgesehen,  eine
Nichtausnutzung  der  Fleischkarte  in  Rechnung  zu  stellen;  es  wurden
ferner  mit  Rücksicht  darauf,  daß  bei  der  verstärkten  Umlage  auch  auf
jüngere  und  deshalb  leichtere  Tiere  zurückgegriffen  werden  muß,  die
der  Berechnung  zugrunde  gelegten  D  u  r  ch  s  ch  n  i  t  t  s  s  ch  l  a  ch  t  gewichte ­
  herabgesetzt,  und  zwar  bei  Rindern  auf  180  kg,  bei  Kälbern
auf  30  kg,  bei  Schweinen  auf  50  kg;  nur  bei  den  Schafen  wurde  das
bisherige  Schlachtgewicht  von  15  kg  belassen.  Der  Fleischertrag  von
Wild  und  Geflügel  wurde  bei  der  Berechnung  überhaupt  nicht  in  Betracht ­
  gezogen.  Die  Zulagen  für  Schwerstarbciter,  für  die  unter  Tage
arbeitenden  Bergleute  und  für  die  Arbeiter  der  vom  Kricgsamt  benannten ­
  Betriebe  blieben  in  der  bereits  erwähnten  Höhe  bestehen.
Eine  durchgreifende  Änderung  den  bisherigen  Umlagen  gegenüber  erfolgte ­
  dadurch,  daß  die  den  Bundesstaaten  zugeteilten  Schlachtungskontingente
  nicht  mehr  als  Höchstzahlen  oder  wie  in  den  beiden  letzten
Umlageperiodeu  als  zu  erfüllende  Zahlen,  sondern  unnnrehr  als
R  i  ch  t  z  a  h  l  e  n  ausgestellt  wurden,  mit  dem  ausdrücklichen  Hinweise,
daß,  wenn  das  Ziel,  500  g  auf  die  Woche  und  den  Kopf  der  Versorgungsberechtigten ­
  ausgegeben,  sich  mit  den  zugeteilten  Zahlen  der  gewerblichen ­
  Schlachtungen  nicht  erreichen  ließe,  eine  Überschreitung  der
Schlachtungszahlen  zulässig  und  nötig  sei.  In  der  Berechnung  der
Zahlen  der  Versorgungsberechtigten  trat  insofern  eine  Änderung  ein,
als  die  Zahl  der  Selbstversorger  nicht  mehr  auf  Grund  von  Zählungen
oder  Schätzungen  der  Bundesstaaten  erfolgte,  sondern  aus  den  der
Reichssleischstelle  jetzt  bekannten  Zahlen  der  Hausschlachtungcn  und
der  bei  diesen  für  die  Selbstversorger  sich  ergebenden  Schlachtgewichte
            
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