Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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nach Errechnung der Schlachtviehumlagc der aufzubringenden Vieh- 
menge hinzugezählt. Auf diese Weise sind die Gebiete, die in Friedens 
zeiten Nutz- und Zuchtvieh ausführen, in der Lage, dies auch jetzt 
zu tun, ohne befürchten zu müssen, daß ihre durch die Ausfuhr ver 
ringerten Viehbestände bei der Schlachtviehumlagc dann allzu stark 
herangezogen werden. 
5. V i eh - und Flei s ch ei u fuh r. Fleisch- 
b c w i r t s ch a f t u n g. 
Durch Bundesratsverordnung vom 18. März 1916 (R. G. Bl. 
Seite 175) ist die Einfuhr von Vieh, Fleisch und Fleischwaren aus 
dem Auslande in den Händen der Z e n t r a l - E i n k a n f s g e s c li 
sch a f t zentralisiert. Durch Bekanntmachung vom 24. Dezember 1916 
(R. G. Bl. Seite 1431) wurden auch Wild, Geflügel und Wild 
geflügel dieser Zentralisation unterworfen. 
Die Verteilung des aus dem Auslande eingeführten Schlacht 
viehes und Fleisches einschließlich der Fleischwarcn ist eine der Auf 
gaben der Neichsfleifchstelle. Die Menge der in Betracht kommenden 
Einfuhren ist starkem Wechsel unterworfen, je nach der Abgabcfähigkeit 
und dem Abgabebedürfnis der für die Einfuhr in Frage kommenden 
Länder. Die Einfuhr verwendet die Reichsfleisch stelle dazu, um 
einen Reservebestand an Fleisch zur schleunigen Aushilfe in beson 
deren Fällen anzusammeln, einzelnen Teilen des Reiches bei vor 
übergehender Schwierigkeit in der Ausbringung von Schlachtvieh 
außerordentliche Zuschüsse zu gewähren, allerdings nicht, ohne daß 
diese Zuschüsse dem betreffenden Bundesstaate ans seine späteren Lie 
ferungen angerechnet würden, und für andere besondere Anforderungen. 
So war es möglich, im Sommer 1916 vor Durchführung der gleich 
mäßigen Rationierung ans den Reservebeständen besondere Zu 
weisungen für Badeorte zu machen und diesen dadurch die Aufrecht 
erhaltung ihrer Betriebe zu ermöglichen. Für das Jahr 1917 reichen 
hierzu die Reservebestände nicht aus, sie müssen auch für andere Not 
standsmaßnahmen geschont und bereitgehalten werden. Es ist dies 
aber auch bei dem nunmehr durchgeführten System gleicher Ra 
tionierung durch die Ncichsfleischstelle nicht mehr nötig. Der Ersatz 
erfolgt jetzt durch Ausgabe eines Vorschusses seitens des Bundesstaates, 
dem der Badeort angehört, und durch Abrechnung zwischen den be 
teiligten Bundesstaaten auf Grund vorgeschriebener Ab- und An 
meldungen. 
Eine Erweiterung erfuhren die Einfuhren aus dem Auslande 
dadurch, daß auf Veranlassung der Neichsfleischstellc bestimmte Fleisch
	        
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