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nach Errechnung der Schlachtviehumlagc der aufzubringenden Vieh-
menge hinzugezählt. Auf diese Weise sind die Gebiete, die in Friedens
zeiten Nutz- und Zuchtvieh ausführen, in der Lage, dies auch jetzt
zu tun, ohne befürchten zu müssen, daß ihre durch die Ausfuhr ver
ringerten Viehbestände bei der Schlachtviehumlagc dann allzu stark
herangezogen werden.
5. V i eh - und Flei s ch ei u fuh r. Fleisch-
b c w i r t s ch a f t u n g.
Durch Bundesratsverordnung vom 18. März 1916 (R. G. Bl.
Seite 175) ist die Einfuhr von Vieh, Fleisch und Fleischwaren aus
dem Auslande in den Händen der Z e n t r a l - E i n k a n f s g e s c li
sch a f t zentralisiert. Durch Bekanntmachung vom 24. Dezember 1916
(R. G. Bl. Seite 1431) wurden auch Wild, Geflügel und Wild
geflügel dieser Zentralisation unterworfen.
Die Verteilung des aus dem Auslande eingeführten Schlacht
viehes und Fleisches einschließlich der Fleischwarcn ist eine der Auf
gaben der Neichsfleifchstelle. Die Menge der in Betracht kommenden
Einfuhren ist starkem Wechsel unterworfen, je nach der Abgabcfähigkeit
und dem Abgabebedürfnis der für die Einfuhr in Frage kommenden
Länder. Die Einfuhr verwendet die Reichsfleisch stelle dazu, um
einen Reservebestand an Fleisch zur schleunigen Aushilfe in beson
deren Fällen anzusammeln, einzelnen Teilen des Reiches bei vor
übergehender Schwierigkeit in der Ausbringung von Schlachtvieh
außerordentliche Zuschüsse zu gewähren, allerdings nicht, ohne daß
diese Zuschüsse dem betreffenden Bundesstaate ans seine späteren Lie
ferungen angerechnet würden, und für andere besondere Anforderungen.
So war es möglich, im Sommer 1916 vor Durchführung der gleich
mäßigen Rationierung ans den Reservebeständen besondere Zu
weisungen für Badeorte zu machen und diesen dadurch die Aufrecht
erhaltung ihrer Betriebe zu ermöglichen. Für das Jahr 1917 reichen
hierzu die Reservebestände nicht aus, sie müssen auch für andere Not
standsmaßnahmen geschont und bereitgehalten werden. Es ist dies
aber auch bei dem nunmehr durchgeführten System gleicher Ra
tionierung durch die Ncichsfleischstelle nicht mehr nötig. Der Ersatz
erfolgt jetzt durch Ausgabe eines Vorschusses seitens des Bundesstaates,
dem der Badeort angehört, und durch Abrechnung zwischen den be
teiligten Bundesstaaten auf Grund vorgeschriebener Ab- und An
meldungen.
Eine Erweiterung erfuhren die Einfuhren aus dem Auslande
dadurch, daß auf Veranlassung der Neichsfleischstellc bestimmte Fleisch