Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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nach  Errechnung  der  Schlachtviehumlagc  der  aufzubringenden  Viehmenge
  hinzugezählt.  Auf  diese  Weise  sind  die  Gebiete,  die  in  Friedenszeiten ­
  Nutz-  und  Zuchtvieh  ausführen,  in  der  Lage,  dies  auch  jetzt
zu  tun,  ohne  befürchten  zu  müssen,  daß  ihre  durch  die  Ausfuhr  verringerten ­
  Viehbestände  bei  der  Schlachtviehumlagc  dann  allzu  stark
herangezogen  werden.
5.  V  i  eh  -  und  Flei  s  ch  ei  u  fuh  r.  Fleischb
  c  w  i  r  t  s  ch  a  f  t  u  n  g.
Durch  Bundesratsverordnung  vom  18.  März  1916  (R.  G.  Bl.
Seite  175)  ist  die  Einfuhr  von  Vieh,  Fleisch  und  Fleischwaren  aus
dem  Auslande  in  den  Händen  der  Z  e  n  t  r  a  l  -  E  i  n  k  a  n  f  s  g  e  s  c  lisch ­
  a  f  t  zentralisiert.  Durch  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1916
(R.  G.  Bl.  Seite  1431)  wurden  auch  Wild,  Geflügel  und  Wildgeflügel ­
  dieser  Zentralisation  unterworfen.
Die  Verteilung  des  aus  dem  Auslande  eingeführten  Schlachtviehes ­
  und  Fleisches  einschließlich  der  Fleischwarcn  ist  eine  der  Aufgaben ­
  der  Neichsfleifchstelle.  Die  Menge  der  in  Betracht  kommenden
Einfuhren  ist  starkem  Wechsel  unterworfen,  je  nach  der  Abgabcfähigkeit
und  dem  Abgabebedürfnis  der  für  die  Einfuhr  in  Frage  kommenden
Länder.  Die  Einfuhr  verwendet  die  Reichsfleisch  stelle  dazu,  um
einen  Reservebestand  an  Fleisch  zur  schleunigen  Aushilfe  in  besonderen ­
  Fällen  anzusammeln,  einzelnen  Teilen  des  Reiches  bei  vorübergehender ­
  Schwierigkeit  in  der  Ausbringung  von  Schlachtvieh
außerordentliche  Zuschüsse  zu  gewähren,  allerdings  nicht,  ohne  daß
diese  Zuschüsse  dem  betreffenden  Bundesstaate  ans  seine  späteren  Lieferungen ­
  angerechnet  würden,  und  für  andere  besondere  Anforderungen.
So  war  es  möglich,  im  Sommer  1916  vor  Durchführung  der  gleichmäßigen ­
  Rationierung  ans  den  Reservebeständen  besondere  Zuweisungen ­
  für  Badeorte  zu  machen  und  diesen  dadurch  die  Aufrechterhaltung ­
  ihrer  Betriebe  zu  ermöglichen.  Für  das  Jahr  1917  reichen
hierzu  die  Reservebestände  nicht  aus,  sie  müssen  auch  für  andere  Notstandsmaßnahmen ­
  geschont  und  bereitgehalten  werden.  Es  ist  dies
aber  auch  bei  dem  nunmehr  durchgeführten  System  gleicher  Rationierung ­
  durch  die  Ncichsfleischstelle  nicht  mehr  nötig.  Der  Ersatz
erfolgt  jetzt  durch  Ausgabe  eines  Vorschusses  seitens  des  Bundesstaates,
dem  der  Badeort  angehört,  und  durch  Abrechnung  zwischen  den  beteiligten ­
  Bundesstaaten  auf  Grund  vorgeschriebener  Ab-  und  Anmeldungen. ­

Eine  Erweiterung  erfuhren  die  Einfuhren  aus  dem  Auslande
dadurch,  daß  auf  Veranlassung  der  Neichsfleischstellc  bestimmte  Fleisch ­
            
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