47
nach Errechnung der Schlachtviehumlagc der aufzubringenden Viehmenge
hinzugezählt. Auf diese Weise sind die Gebiete, die in Friedenszeiten
Nutz- und Zuchtvieh ausführen, in der Lage, dies auch jetzt
zu tun, ohne befürchten zu müssen, daß ihre durch die Ausfuhr verringerten
Viehbestände bei der Schlachtviehumlagc dann allzu stark
herangezogen werden.
5. V i eh - und Flei s ch ei u fuh r. Fleischb
c w i r t s ch a f t u n g.
Durch Bundesratsverordnung vom 18. März 1916 (R. G. Bl.
Seite 175) ist die Einfuhr von Vieh, Fleisch und Fleischwaren aus
dem Auslande in den Händen der Z e n t r a l - E i n k a n f s g e s c lisch
a f t zentralisiert. Durch Bekanntmachung vom 24. Dezember 1916
(R. G. Bl. Seite 1431) wurden auch Wild, Geflügel und Wildgeflügel
dieser Zentralisation unterworfen.
Die Verteilung des aus dem Auslande eingeführten Schlachtviehes
und Fleisches einschließlich der Fleischwarcn ist eine der Aufgaben
der Neichsfleifchstelle. Die Menge der in Betracht kommenden
Einfuhren ist starkem Wechsel unterworfen, je nach der Abgabcfähigkeit
und dem Abgabebedürfnis der für die Einfuhr in Frage kommenden
Länder. Die Einfuhr verwendet die Reichsfleisch stelle dazu, um
einen Reservebestand an Fleisch zur schleunigen Aushilfe in besonderen
Fällen anzusammeln, einzelnen Teilen des Reiches bei vorübergehender
Schwierigkeit in der Ausbringung von Schlachtvieh
außerordentliche Zuschüsse zu gewähren, allerdings nicht, ohne daß
diese Zuschüsse dem betreffenden Bundesstaate ans seine späteren Lieferungen
angerechnet würden, und für andere besondere Anforderungen.
So war es möglich, im Sommer 1916 vor Durchführung der gleichmäßigen
Rationierung ans den Reservebeständen besondere Zuweisungen
für Badeorte zu machen und diesen dadurch die Aufrechterhaltung
ihrer Betriebe zu ermöglichen. Für das Jahr 1917 reichen
hierzu die Reservebestände nicht aus, sie müssen auch für andere Notstandsmaßnahmen
geschont und bereitgehalten werden. Es ist dies
aber auch bei dem nunmehr durchgeführten System gleicher Rationierung
durch die Ncichsfleischstelle nicht mehr nötig. Der Ersatz
erfolgt jetzt durch Ausgabe eines Vorschusses seitens des Bundesstaates,
dem der Badeort angehört, und durch Abrechnung zwischen den beteiligten
Bundesstaaten auf Grund vorgeschriebener Ab- und Anmeldungen.
Eine Erweiterung erfuhren die Einfuhren aus dem Auslande
dadurch, daß auf Veranlassung der Neichsfleischstellc bestimmte Fleisch