Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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fälscht,  ober  der  Händler,  der  die  Kartenpflicht  außer  acht  läßt,  seine
Bücher  und  Kundenlisten  falsch  führt  und  dergl.  Die  größten
Schwierigkeiten  begegneten  naturgemäß,  wie  überall,  auch  auf  diesem
Gebiete  der  öffentlichen  Hand  da,  wo  sie  nicht  oder  nur  schwer  eine
sich  geschlossene,  zwangsläufig  wirkende  Ordnung  schaffen  konnte.
Das  trifft  zuvörderst  bei  der  S  e  l  b  st  v  e  r  s  o  r  g  u  n  g  aus  Ausübung ­
  der  Jagd  oder  durch  Hausfchlachtung  von  Hühnern  zu.
gilt  zwar  die  Anmeldepflicht,  es  fehlt  aber  ein  die  Verpflichteten ­
  zur  Anmeldung  treibender  wirtschaftlicher  Beweggrund,
wie  ihn  z.  B.  der  Fleischer  hat,  der,  wenn  er  ohne  Karten  verkauft,
sich  selbst  straft,  da  ihm  diese  Karten  dann  bei  der  nächsten  Fleisch-Mteilung
  durch  die  Stadt  fehlen.  Wo  aber  ein  solcher  Antrieb  fehlt,  wo
also  nur  die  Gewissenhaftigkeit  verpflichtet,  da  pflegt  oft  der  Eigenuni;
  über  letztere  zu  siegen,  so  daß  die  schuldige  Anmeldung  unterbleibt.
Das  galt  bisher  in  ähnlichem  Maße  für  den  Absatz  ausländischer ­
  Fleisch  waren  im  Kleinhandel.  Es  fanden  sich  noch
>»nner  solche,  zum  Teil  geschmuggelte  Waren  zu  übermäßigen  Preisen,
i>"n  Teil  aber  tatsächlich  dem  Bezirk  zugeteilte,  von  der  Zentral-Einlaufsgesellschaft
  eingeführte  Waren.  Schon  die  Verordnung  vom
,,  Februar  1916  schrieb  vor,  daß  die  Kommunalverbände  hierfür
Breise  regeln  und  den  Verkauf  von  dem  der  Jnlandwaren  räumlich
pennen  sollten.  Das  ist  in  den  seltensten  Fällen  geschehen.  Die
c^alge  war  eine  bedauerliche  Verwirrung,  indem  oft  ganz  irrigerangenommen
  wurde,  diese  äußerst  teuren  Waren  dürften
artenfrei  verkauft  werden,  wodurch  solche  Waren  dem  Kettenhandel
"ud  der  Preistreiberei  verfielen.  Der  ungeregelte  Zustand  verlockte
ruicr  weniger  gefestigte  Naturen,  Inlandsware  zu  Auslandsware  zu
caipeln,  indem  ersparte  Mengen,  auch  solche  aus  Hausschlachtungen,
asvefondere  nach  leichtfertiger  Nachprüfung  des  Schlachtgewichts,
,UI  ^'  falscher  Flagge  segelten.
Die  Verordnung  vom  2.  Mai  1917  schärfte  erneut  ein,  daß  die
>  aiiununalverbände  die  Preise  und  den  völlig  getrennten  Absatz  für
.  Ublandswaren  zu  regeln  haben.  Inzwischen  sind  Maßnahmen  in
m n ’,?' ln 'e  getroffen  worden,  daß  die  gesamte  Einfuhr  zu  den  höheren
Gfl'cke»  ans  dem  Handel  verschwindet  und  für  Zwecke  der  staatlichen
,^'valtu„g  Verwendung  findet.  Das  hat  den  Erlaß  der  Verordnung
I 8 -  Juli  1917  (Reichsgesetzbl.  S.  632)  möglich  gemacht,  die
. üu '  1-  August  1917  ab  jeden  Verkauf  von  Fleischwaren  zu  höheren
*  ’’  Inlandspreisen  verbietet.
,  Besondere  Schwierigkeiten  bietet  auch  im  Gebiete  der  Fleisch-1
  ^rgnng  der  Schleichhandel,  die  unvermeidliche  Begleit ­
            
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