Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

47

Zweck:  Geschenk:  Vorschuß:
1.  Deckung  der  Ausfälle  an  Kapital  und  Zinsen
für  die  Ostpreußische  Landschaft  700000
2.  Für  die  Westpreußische  Landschaft  zum  Ankauf ­
  der  alten  Kupons  600  000
3.  Für  die  Ostpreußische  Landschaft  Betriebskapital ­
  gegen  Zinsen  800000
4.  Für  die  Westpreußische  desgl  150000
5.  Zur  Unterstützung  der  Gutsbesitzer  in  Ostpreußen, ­
  um  Kapitalschuld  abzulösen  und  zur
Wirtschaftsverbesserung  gegen  Zinsen  .  .  .  1  150  000
6.  Wie  vor  in  Westpreußen  300000
7.  Zur  Unterstützung  der  Gutsbesitzer  in  Ost-  und
Westpreußen,  welche  über  %  verschuldet  sind,
Kapital  und  Betriebskapital  gegen  Zinsen  .  300000
8.  Zur  Errichtung  von  Schäferschulen  ....  17000
717  000  2  800  000
zusammen:  3  617000  Thaler.

Eine  Kabinettsordre  vom  12.  Februar  1825*)  genehmigte  im  wesentlichen ­
  Schöns  Vorschläge.  Nur  wurde  gefordert,  daß  der  „Landesunterstützungsfonds" ­
  auf  3  Millionen  Taler  beschränkt  bleibe.  Die  Angelegenheit
wurde  Schöns  „spezieller  Leitung"  übertragen  und  er  bekam  die  Vollmacht,
„sich  selbst  diejenigen  Organe  und  Mittel  auszuwählen,  welche  zur  Erreichung
des  Zweckes  notwendig  sind".  Für  die  Durchführung  der  nötigen  Ermittlungen ­
  hatte  Schön  die  Landschaftsräte  ausersehen.  Im  übrigen  hatte
aber  anders  als  1816  keinerlei  ständische  Vertretung  ein  Wort  mitzureden.
Wie  gegen  unten  sicherte  sich  Schön  auch  gegen  oben  freie  Hand.  Nur  in
außergewöhnlichen  Fällen  holte  er  die  Genehmigung  des  Königs  ein.  Das
Retablissement  Ostpreußens,  so  hat  er  später  in  seiner  Selbstbiographie
geurteilt,  konnte  nur  von  einer  Persönlichkeit  mit  der  ausgedehntesten  Vollmacht ­
  geleitet  werden.

')  S.  Beilage  Nr.  III.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.