Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Hermann  von  Boyeu,  der  Schöpfer  des  preußischen  Wahlgesetzes^.  Von
Schön  ist  mir  keine  Äußerung  dieser  Art  bekannt,  und  auf  sein  Handeln
hatte  der  Gedanke  jedenfalls  keinen  Einfluß.  Wir  Nachkommen,  die  wir  die  auf
die  innereKolonisation  abzielenden  Bestrebungen  in  uns  aufgenommen  haben,
mögen  Schön  fast  der  Unterlassungssünde  zeihen.  Denn  wann  wäre  die  Stunde
zur  Bes'edlungelung  günstiger  gewesen  als  damals,  da  eine  große  Zahl  von
Gütern  zum  Verkauf  stand  und  der  Bauer  sich  vielfach  von  der  Scholle  löste  ? 2 )
Theodor  von  Schön  kam  nach  Ostpreußen  in  der  ehrlichen  Absicht,
der  „Umkehrung  des  Grundbesitzes"  zu  wehren,  erkannte  aber  und  fand
diese  Ansicht  von  anderen  bestätigt,  daß  nur  durch  schleunige  Ausschaltung
der  Unrettbaren  dem  Unheil  Einhalt  geboten  werden  könne.  Es  ist  wahrscheinlich, ­
  daß  ein  streng  ständisch-konservativ  denkender  Mann  nicht  so  leicht
der  Gefahr  verfallen  wäre,  diesen  an  sich  richtigen  Grundsatz  zu  übertreiben.
Wir  haben  den  Widerspruch  der  in  ihm  wirkenden  Motive,  wie  sie  alter
staatswirtschaftlicher  Denkgewöhnung  und  neuer  sozialpolitischer  Erkenntnis
entstammen,  nicht  verdeckt.  Aber  nichts  berechtigt  uns,  die  Echtheit  des
Kummers  zu  bezweifeln,  mit  dem  Schön  in  seinen  Briefen  über  schmerzliche
Fälle  spricht,  in  denen  nicht  mehr  geholfen  werden  konnte^).
Man  vergleiche  mit  Schöns  Verhalten  das  entschiedene  Vorgehen
Friedrich  Wilhelms  I.  gegen  den  ostpreußischeu  Großgrundbesitz.  Es
wurden  ihm  durch  genaue  Nachmessung  viele  Morgen  Landes  entzogen,
die  in  der  Zeit  der  ständischen  Herrschaft  unrechtmäßig  erworben  worden
waren.  Der  König  verbot,  Domänen  an  Adlige  zu  verpachten,  und  kaufte
seinerseits  zur  Vergrößerung  der  Domänen  Rittergüter  auf.  Damals  ist
also  mit  ganz  bewußtem  Willen  der  Besitz  des  ostpreußischen  Adels  eingeschränkt ­
  worden.
Die  nach  1815  in  ihrem  Besitz  geschmälerten  oder  ganz  besitzlos  gewordenen ­
  Familien  sind  nicht  dein  bösen  Willen  und  nur  zum  geringeren
Teil  dem  Ungeschick  eines  einzelnen  zuin  Opfer  gefallen.  Sie  erlagen  höheren
Gewalten:  dem  Krieg  und  der  ungünstigen  wirtschaftlichen  Konjunktur
nach  dem  Kriege.  Wenn  aber  schon  von  Schuld  geredet  werden  soll,  dann
darf  nicht  vergessen  werden,  daß  dieses  Unglück  in  Ostpreußen  ein  besonders
wenig  widerstandsfähiges  Wirtschaftssystem  traf.  Kompetente  Beurteiler
*)  Fr.  Meinecke,  Das  Leben  des  Generalfeldmarschalls  H.  v.  Boyen  II,  424.  —
Avenarius,  Beitrüge  S.  139  u.  235:  „Der  gesunkene,  jetzt  so  geringe  Wert  der  großen
Güter  in  Preußen  hat  einzig  und  allein  darin  seinen  Grund,  daß  das  Grundeigentum
in  jener  Provinz  sich  verhältnismäßig  zu  sehr  in  den  Händen  der  adligen  Gutsbesitzer
befindet."
z )  Die  Generallandtage  haben  mehrfach  darauf  gedrungen,  daß  die  zu  verkaufenden ­
  Güter  parzelliert  würden,  aber  nur  deshalb,  weil  sie  auf  diesem  Weg  bessere
Preise  zu  erzielen  hofften.
°)  Z.  B.  an  Stägemann  3.  Juli  1826  (Rühl  III,  266).
            
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