Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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doch  nicht  ganz  unberechtigt:  er  hatte  mit  einem  Schlag  die  Landschaften
von  allen  schädlichen  Elementen  befreien  wollen,  ohne  zu  übersehen,  welchen
Umfang  diese  Operation  annehmen  würde.  Nun  war  der  Unterstützungsfonds ­
  erschöpft  und  die  Regierung  dachte  jenes  eigenartige  Grundgesetz
der  Landschaften  in  Anwendung  zu  bringen,  wonach  alle  zur  Aufnahme
von  landschaftlichen!  Kredit  berechtigten  Grundbesitzer  in  Ostpreußen,  auch
dann,  wenn  sie  von  diesen:  Recht  gar  keinen  Gebrauch  gemacht  hatten,
für  die  Schulden  des  Instituts  zu  gefaulter  Hand  hafteten.  Diese  Generalgarantie
  war  das  feste  Fundament  der  Landschaften  und  ihrer  Pfandbriefe.
Aber  es  war  nicht  unrichtig,  wenn  man  jetzt  sagte,  daß  sie  zu  de^Bestimmungen
  gehöre,  deren  Dasein  zwar  von  hoher  Bedeutung  sei,  an  deren
wirklicher  Durchführung  aber  im  Ernst  niemand  geglaubt  habe.  Die  Generalgarantie ­
  habe  etwas  Schauerliches,  meinte  Schön,  weil  sie  Feindschaft
stiften  müsse  zwischen  allen  Angehörigen  des  Kreditverbandes  ft.  Die
Schließung  der  Landschaften,  die  ursprünglich  überhaupt  Wohl  nicht  als
dauernde  Institutionen  gedacht  waren,  hatten  auch  die  landschaftlichen
Behörden  schon  erwogen.  Sie  schien  ihnen  freilich  erst  in  einen:  künftigen,
goldenen  Zeitalter  möglich  zu  sein  —  „nach  einer  bedeutenden  Reihe  von
Jahren,  nach  einer  bedeutenden  Bildung  und  Anhäufung  von  Kapital  in
dieser  Provinz,  wenn  die  Einwohner  der  verschiedenen  Provinzen  der
Monarchie  auch  in  den  gewöhnlichen  bürgerlichen  Verhältnissen  des  Friedens
sich  ohne  Vorurteile  und  mit  herzlichen:  Vertrauen  entgegenkommen
werden".  Denn  in:mer  wieder  wurde  darüber  geklagt,  daß  die  Bewohner
der  mittleren  Provinzen  keine  Lust  bezeigten,  ihr  Geld  in  Ostpreußen  zu
investierenft.
Im  Früliiabr  1829  berieten  die  beiden  landschaftlichen  Landtage  über
die  Vorschläge  der  Regierung  und  sprachen  sich,  wie  zu  erwarten  war,  sowohl
gegen  die  Schließung  des  Kreditinstituts  wie  gegen  Anwendung  der  Generalgarantie ­
  aus:  Die  Schließung  wäre  eine  große  Ungerechtigkeit  gegen  die
vielen  adligen  und  köllmischen  Besitzer,  die  bisher  von  dem  landschaftlichen
Kredit  noch  keinen  Gebrauch  gemacht  hätten  und  doch,  da  sie  in  der  Generalgarantie
  mit  verhaftet  seien,  alle  Gefahren  des  Instituts  teilen  müßten.
Die  Anwendung  der  Generalgarantie  würde  erneut  viele  Familien  zugrunde ­
  richten;  da  der  Staat  mit  den  Domänen  beteiligt  sei,  werde  er  doch
etwa  zwei  Drittel  des  Defizits  zu  decken  haben,  und  zwar  dann  ohne  Aussicht ­
  auf  irgendwelchen  Ersatz.  Der  ostpreußische  Generallandtag  schlug
Ansprache  an  den  Generallandtag  von  1835.  Berlin  L.-M.  L.  S.  Ostpr.
u.  Lith.  11.  Nr.  5.
8 )  Bericht  an  den  Generallandtag  v.  1821  a.  a.  O.  19  Nr.  I.
            
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