Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Beschluß.  Reserven  im  allgemeinen  sind  Sicherheits-  und  Vorsichtsfonds. ­
  Jedenfalls  bedeutet  jede  Gewinnrücklage  eine  dauernde ­
  oder  vorübergehende  Vermehrung  des  Kapitals  der  Unternehmung ­
  über  den  Betrag  des  Grundkapitals  hinaus.  Ein  an
sich  verteilungsfähiger  Betrag  wird  in  eigenes  Kapital  verwandelt.
Es  können  bestimmte  Gewinne,  z.  B.  Effektenkursgewinne,  Gewinne ­
  durch  Pfandbriefverkaut  (Agio),  oder  es  kann  ein  bestimmter ­
  Teil  des  Reingewinns  zurückgestellt  werden.  Dieses
aZurückstellen“  ist  ein  rein  buchtechnischer  Vorgang;  die  Gewinnrücklage ­
  wird  vom  Reingewinnkonto  abgeschrieben  und
dem  betreffenden  Reservekonto  zugeschrieben.
Durch  einfachen  Generalversammlungsbeschluß  kann  ein  Reservefonds ­
  nicht  geschaffen  werden.  An  den  durch  Satzungen
festgelegten  Verteilungsmodus  ist  die  Generalversammlung  gefunden ­
  *).  Doch  kann  der  Gesellschaftsvertrag  bestimmen,  daß
die  Generalversammlung  nach  freiem  Ermessen  über  die  Verwendung ­
  des  Reingewinns  bestimmt  oder  befugt  ist,  einen  Teil
desselben  von  der  Verteilung  auszuschließen.  Häufig  kann  nur
der  Aufsichtsrat  über  die  Bildung  besonderer  Rücklagen  be-Sc
 hließen,  in  andern  Fällen  nur  die  Generalversammlung  auf
^utrasr  des  Aufsichtsrats  2 i.
            
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