Beschluß. Reserven im allgemeinen sind Sicherheits- und Vorsichtsfonds.
Jedenfalls bedeutet jede Gewinnrücklage eine dauernde
oder vorübergehende Vermehrung des Kapitals der Unternehmung
über den Betrag des Grundkapitals hinaus. Ein an
sich verteilungsfähiger Betrag wird in eigenes Kapital verwandelt.
Es können bestimmte Gewinne, z. B. Effektenkursgewinne, Gewinne
durch Pfandbriefverkaut (Agio), oder es kann ein bestimmter
Teil des Reingewinns zurückgestellt werden. Dieses
aZurückstellen“ ist ein rein buchtechnischer Vorgang; die Gewinnrücklage
wird vom Reingewinnkonto abgeschrieben und
dem betreffenden Reservekonto zugeschrieben.
Durch einfachen Generalversammlungsbeschluß kann ein Reservefonds
nicht geschaffen werden. An den durch Satzungen
festgelegten Verteilungsmodus ist die Generalversammlung gefunden
*). Doch kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß
die Generalversammlung nach freiem Ermessen über die Verwendung
des Reingewinns bestimmt oder befugt ist, einen Teil
desselben von der Verteilung auszuschließen. Häufig kann nur
der Aufsichtsrat über die Bildung besonderer Rücklagen be-Sc
hließen, in andern Fällen nur die Generalversammlung auf
^utrasr des Aufsichtsrats 2 i.