Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Die Unvollständigkeit der Bilanz. 
Gibt eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auf 
gestellte B. ein vollständiges Bild? Schon Bd. I, S. 16911. wurde 
angedeutet, daß die Buchführungstechnik in ihrer üblichen An 
wendung die rechtlichen Verhältnisse nicht klar und nicht voll 
ständig zum Ausdruck bringt. 
1. Die bilanzmäßige Vermögenslage der Aktienvereine muß 
infolge der für sie geltenden Bewertungsregeln unvollständig blei 
ben. Die B. der Einzelkaufleute und der Personalgesellschaften 
soll eine Vermögensbilanz sein, jene der Aktiengesellschaften eine 
Gewinnermittlungsbilanz. Daraus folgt, 
2. daß auch das Reinvermögen, das eigene Kapital der ge 
nannten Kapitalgesellschaften nicht vollständig in der B. in 
Erscheinung tritt. 
3. Nicht ersichtlich sind andere für die Beurteilung der 
ökonomischen Verhältnisse notwendige oder wünschenswerte An 
gaben, z. B. nicht der Umsatz, der den Bilanzzahlen zugrunde 
liegt. Häufig wird in den Geschäftsberichten Aufschluß über den 
Umsatz im ganzen oder über den Umsatz einzelner Konten ge 
geben. Nicht ersichtlich ist das Risiko 1 ), das der Unternehmung 
und ihren Geschäften anhängt, obwohl es möglich ist, beispiels 
weise Verluste aus Lieferungsverträgen bei sinkenden Preisen zu 
berücksichtigen (durch Errichtung eines Waren-Delkredere-Kon 
tos, eines Kontos der Verluste auf Lieferungswaren). Das Risiko 
des einzelnen Gesellschafters oder Genossen am Gesamtunter 
nehmen kommt in'dem Geschäftsguthaben bzw. in der Kapital 
einlage nur teilweise zum Ausdruck. Das über die Einlage bzw. 
das Geschäftsguthaben hinausgehende Risiko der beschränkten 
*) Vgl. meine „Untemehmungsrisiken“, Berlin 1915 (Heft 3 der 
„Einzelwirtschaftlichen Abhandlungen“); meinen Artikel: Risikoprämie 
Preissteigerungsverordnung, im Plutus, Juli 1921,
	        
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