Die Unvollständigkeit der Bilanz.
Gibt eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auf
gestellte B. ein vollständiges Bild? Schon Bd. I, S. 16911. wurde
angedeutet, daß die Buchführungstechnik in ihrer üblichen An
wendung die rechtlichen Verhältnisse nicht klar und nicht voll
ständig zum Ausdruck bringt.
1. Die bilanzmäßige Vermögenslage der Aktienvereine muß
infolge der für sie geltenden Bewertungsregeln unvollständig blei
ben. Die B. der Einzelkaufleute und der Personalgesellschaften
soll eine Vermögensbilanz sein, jene der Aktiengesellschaften eine
Gewinnermittlungsbilanz. Daraus folgt,
2. daß auch das Reinvermögen, das eigene Kapital der ge
nannten Kapitalgesellschaften nicht vollständig in der B. in
Erscheinung tritt.
3. Nicht ersichtlich sind andere für die Beurteilung der
ökonomischen Verhältnisse notwendige oder wünschenswerte An
gaben, z. B. nicht der Umsatz, der den Bilanzzahlen zugrunde
liegt. Häufig wird in den Geschäftsberichten Aufschluß über den
Umsatz im ganzen oder über den Umsatz einzelner Konten ge
geben. Nicht ersichtlich ist das Risiko 1 ), das der Unternehmung
und ihren Geschäften anhängt, obwohl es möglich ist, beispiels
weise Verluste aus Lieferungsverträgen bei sinkenden Preisen zu
berücksichtigen (durch Errichtung eines Waren-Delkredere-Kon
tos, eines Kontos der Verluste auf Lieferungswaren). Das Risiko
des einzelnen Gesellschafters oder Genossen am Gesamtunter
nehmen kommt in'dem Geschäftsguthaben bzw. in der Kapital
einlage nur teilweise zum Ausdruck. Das über die Einlage bzw.
das Geschäftsguthaben hinausgehende Risiko der beschränkten
*) Vgl. meine „Untemehmungsrisiken“, Berlin 1915 (Heft 3 der
„Einzelwirtschaftlichen Abhandlungen“); meinen Artikel: Risikoprämie
Preissteigerungsverordnung, im Plutus, Juli 1921,