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Bilanzkritik.
äußeren Form tritt erkennbar zutage, ob eine Klarheit und Durchsichtigkeit
der B. erwünscht ist oder nicht. Man denke beispielsweise
an die verschiedenen Darsteilungsformen der Abschreibungen,
wie weitgehend spezialisierend, nach Anlagewerten, Zuund
Abgang getrennt unter Angabe der bisherigen Abschreibungen
und jene für das abgelaufene Bilanzjahr, die einen Bilanzen und
wie undurchsichtig andere B. sind, die die Abschreibungen nur
in der Gewinn- und Verlustrechnung in einer Summe anführen*
Oder man verfolge die etwa seit 1899 bis 1909 zunehmende
Konzentration der Bilanzzahlen unserer führenden Banken!
Der Bilanzkritiker hat die Angaben des Geschäftsberichts
ergänzend heranzuziehen, die allerdings auch vielfach von raffinierter
Kürze sind, sowie Zeitungsnachrichten, die über das
Unternehmen während des Bilanzjahres (beispielsweise über
Submissionsergebnisse, große Aufträge, Betriebsstörungen, Unterschlagungen,
Arbeitseinstellungen und anderes) berichten.
1. Einen lehrreichen Fall undurchsichtiger Bilanzen brachte
das „Berliner Tageblatt“ (19., 25. und 28. Mai 1909) zur Kenntnis.
Eine Industrie-G. m. b. H. hatte, den Anforderungen der
Berliner Zulassungsstelle 1 ) entsprechend, im Prospekte gelegentlich
der Einführnug einer Anleihe sehr detaillierte Bilanzen
veröffentlicht. Wie undurchsichtig die Bilanz des nächsten
Jahres war (Bilanz I), möge eine Vergleichung dieser Bilanz
mit einer der Redaktion nachträglich eingesandten zeigen (Bilanz
II),
*) Die Zulassungsstelle der Berliner Fondsbörse erließ folgende Bekanntmachung:
„Es ist wahrgenommen worden, daß einzelne Gesellschaften,
deren Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, ihre Bilanzen nicht
in der der Generalversammlung vorgelegten und von dieser genehmigten,
sondern in einer abgekürzten Form veröffentlichen. Die diesbezügliche,
der Zulassungsstelle gegenüber von den Gesellschaften übernommene Verpflichtung
ist jedoch dahin zu verstehen, daß der Rechnungsabschluß und
das Gewinn- und Verlustkonto so bekannt zu machen sind, wie sie der
Generalversammlung vorgelegt und von ihr genehmigt worden sind. Da
für die Erwerber der Wertpapiere nicht nur die Endziffern der Bilanz,
sondern auch deren sonstige Einzelheiten, namentlich die Abschreibungsbeträge,
von Wichtigkeit sind, muß die Zulassungsstelle darauf bestehen,
daß in allen Fällen die vollständige Veröffentlichung in dem gekennzeichneten
Umfange erfolgt.“