Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Bilanzkritik.

äußeren  Form  tritt  erkennbar  zutage,  ob  eine  Klarheit  und  Durchsichtigkeit ­
  der  B.  erwünscht  ist  oder  nicht.  Man  denke  beispielsweise ­
  an  die  verschiedenen  Darsteilungsformen  der  Abschreibungen, ­
  wie  weitgehend  spezialisierend,  nach  Anlagewerten,  Zuund
  Abgang  getrennt  unter  Angabe  der  bisherigen  Abschreibungen
und  jene  für  das  abgelaufene  Bilanzjahr,  die  einen  Bilanzen  und
wie  undurchsichtig  andere  B.  sind,  die  die  Abschreibungen  nur
in  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  in  einer  Summe  anführen*
Oder  man  verfolge  die  etwa  seit  1899  bis  1909  zunehmende
Konzentration  der  Bilanzzahlen  unserer  führenden  Banken!
Der  Bilanzkritiker  hat  die  Angaben  des  Geschäftsberichts
ergänzend  heranzuziehen,  die  allerdings  auch  vielfach  von  raffinierter ­
  Kürze  sind,  sowie  Zeitungsnachrichten,  die  über  das
Unternehmen  während  des  Bilanzjahres  (beispielsweise  über
Submissionsergebnisse,  große  Aufträge,  Betriebsstörungen,  Unterschlagungen, ­
  Arbeitseinstellungen  und  anderes)  berichten.
1.  Einen  lehrreichen  Fall  undurchsichtiger  Bilanzen  brachte
das  „Berliner  Tageblatt“  (19.,  25.  und  28.  Mai  1909)  zur  Kenntnis. ­
  Eine  Industrie-G.  m.  b.  H.  hatte,  den  Anforderungen  der
Berliner  Zulassungsstelle  1 )  entsprechend,  im  Prospekte  gelegentlich ­
  der  Einführnug  einer  Anleihe  sehr  detaillierte  Bilanzen
veröffentlicht.  Wie  undurchsichtig  die  Bilanz  des  nächsten
Jahres  war  (Bilanz  I),  möge  eine  Vergleichung  dieser  Bilanz
mit  einer  der  Redaktion  nachträglich  eingesandten  zeigen  (Bilanz ­
  II),

*)  Die  Zulassungsstelle  der  Berliner  Fondsbörse  erließ  folgende  Bekanntmachung: ­
  „Es  ist  wahrgenommen  worden,  daß  einzelne  Gesellschaften,
deren  Wertpapiere  zum  Börsenhandel  zugelassen  sind,  ihre  Bilanzen  nicht
in  der  der  Generalversammlung  vorgelegten  und  von  dieser  genehmigten,
sondern  in  einer  abgekürzten  Form  veröffentlichen.  Die  diesbezügliche,
der  Zulassungsstelle  gegenüber  von  den  Gesellschaften  übernommene  Verpflichtung ­
  ist  jedoch  dahin  zu  verstehen,  daß  der  Rechnungsabschluß  und
das  Gewinn-  und  Verlustkonto  so  bekannt  zu  machen  sind,  wie  sie  der
Generalversammlung  vorgelegt  und  von  ihr  genehmigt  worden  sind.  Da
für  die  Erwerber  der  Wertpapiere  nicht  nur  die  Endziffern  der  Bilanz,
sondern  auch  deren  sonstige  Einzelheiten,  namentlich  die  Abschreibungsbeträge, ­
  von  Wichtigkeit  sind,  muß  die  Zulassungsstelle  darauf  bestehen,
daß  in  allen  Fällen  die  vollständige  Veröffentlichung  in  dem  gekennzeichneten ­
  Umfange  erfolgt.“
            
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