Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Gründungsbilanzen.

theken,  Vorkaufsrechte,  Mi  et-  und  Pachtverträge,  Berggerechtsame, ­
  Anteile  an  einer  Gesellschaft,  Firmenrecht,  Kundschaft,
Fabrikationsgeheimnis,  Konzession  usw.) 1 ).  Bei  einer  Gründung
mit  Sacheinlagen  bringen  die  Gründer  Sachvermögen  ein,  deren
Wert  dem  zu  übernehmenden  Betrag  des  Grundkapitals  angerechnet ­
  wird.  Gegen  Einbringung  erwerben  die  Gründer
Mitgliederrechte..

Beispiel  einer  Gründung  mit  Sacheinlagen:

Sacheinlagen  0,9  Mül.
Geschäftserwerbungs-Konto  2,1  ,,

Aktienkapital  3  Milk

Das  Geschäftserwerbungskonto  stellt  die  Abfindung  für  den
Vorbesitzer  dar  gegen  dessen  Verpflichtung,  den  eigenen  Geschäftsbetrieb ­
  einzustellen,  die  eigene  Firma  löschen  zu  lassen
und  innerhalb  10  Jahren  keinerlei  Konkurrenzunternehmen  zu
errichten.
Bei  der  sogenannten  Übernahmegründung  schließen  die
Gründer  mit  einem  Dritten  einen  Vertrag,  infolgedessen  dieser
der  zukünftigen  Gesellschaft  Vermögensgegenstände  überläßt.
Entsprechend  dem  §  186  HGB.  sind  Sacheinlagen  und  Sachübernahme ­
  zu  unterscheiden.  Die  Sacheinlage  ist  eine  nicht
durch  Barzahlung  zu  leistende  Einlage  des  Aktionärs  auf  das
Grundkapital;  die  Sachübernahme  ist  eine  Übernahme  von
vorhandenen  oder  herzustellenden  Anlage-  oder  sonstigen  Vermögensgegenständen ­
  durch  Kauf-,  Tausch-  oder  Werkvertrag
durch  die  zu  errichtende  Gesellschaft.  Ob  der  Überlassende
Aktionär  wird,  ist  gleichgültig.  Mitunter  kommen  verschleierte
Übernahmegründungen,  Scheingründungen  vor.  Die  Aktiengesellschaft ­
  wird  als  Bargründung  mit  verhältnismäßig  geringem
Kapital  errichtet,  kurz  darauf  schließt  die  Gesellschaft  unter
gleichzeitig  starker  Kapitalerhöhung  Kaufverträge  mit  der  zu
übernehmenden  Unternehmung  ab.  Zweck  dieser  Scheingründungen ­
  ist,  die  vom  Gesetzgeber  geforderte  Nachprüfung  von
qualifizierten  Gründungen,  insbesondere  die  Prüfung  der  An1 ­

 )  Nicht  aber  Anteile  an  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  weil  die
Aktiengesellschaft  nicht  Mitglied  einer  solchen  sein  kann.  Auch  nicht  die
Arbeitskraft  eines  Aktionärs  oder  andere  Dienstleistungen.
            
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