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Gründungsbilanzen.
theken, Vorkaufsrechte, Mi et- und Pachtverträge, Berggerechtsame,
Anteile an einer Gesellschaft, Firmenrecht, Kundschaft,
Fabrikationsgeheimnis, Konzession usw.) 1 ). Bei einer Gründung
mit Sacheinlagen bringen die Gründer Sachvermögen ein, deren
Wert dem zu übernehmenden Betrag des Grundkapitals angerechnet
wird. Gegen Einbringung erwerben die Gründer
Mitgliederrechte..
Beispiel einer Gründung mit Sacheinlagen:
Sacheinlagen 0,9 Mül.
Geschäftserwerbungs-Konto 2,1 ,,
Aktienkapital 3 Milk
Das Geschäftserwerbungskonto stellt die Abfindung für den
Vorbesitzer dar gegen dessen Verpflichtung, den eigenen Geschäftsbetrieb
einzustellen, die eigene Firma löschen zu lassen
und innerhalb 10 Jahren keinerlei Konkurrenzunternehmen zu
errichten.
Bei der sogenannten Übernahmegründung schließen die
Gründer mit einem Dritten einen Vertrag, infolgedessen dieser
der zukünftigen Gesellschaft Vermögensgegenstände überläßt.
Entsprechend dem § 186 HGB. sind Sacheinlagen und Sachübernahme
zu unterscheiden. Die Sacheinlage ist eine nicht
durch Barzahlung zu leistende Einlage des Aktionärs auf das
Grundkapital; die Sachübernahme ist eine Übernahme von
vorhandenen oder herzustellenden Anlage- oder sonstigen Vermögensgegenständen
durch Kauf-, Tausch- oder Werkvertrag
durch die zu errichtende Gesellschaft. Ob der Überlassende
Aktionär wird, ist gleichgültig. Mitunter kommen verschleierte
Übernahmegründungen, Scheingründungen vor. Die Aktiengesellschaft
wird als Bargründung mit verhältnismäßig geringem
Kapital errichtet, kurz darauf schließt die Gesellschaft unter
gleichzeitig starker Kapitalerhöhung Kaufverträge mit der zu
übernehmenden Unternehmung ab. Zweck dieser Scheingründungen
ist, die vom Gesetzgeber geforderte Nachprüfung von
qualifizierten Gründungen, insbesondere die Prüfung der An1
) Nicht aber Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft, weil die
Aktiengesellschaft nicht Mitglied einer solchen sein kann. Auch nicht die
Arbeitskraft eines Aktionärs oder andere Dienstleistungen.