(iründungsbilanzen.
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4. Beispiel: Umwandlung einer G. m. b. H. in eine Aktien
gesellschaft.
Übernahmewert der Aktiva k 1 376 977,61
die Schulden betragen 328 428,80
das eigene Kapital der G. m, b. H M 1 048 548,81
auf 725000 Geschäftsanteile; nach Auszahlung des Gewinnes .
und der Tantiemen mit „ 221 929,60
bleibt ein Eigenkapital von M 826 619,21
d. h. 114 % des Nennwertes der Stammeinlage. Die Ab
findung beträgt ,, 725 000,—
m Aktien der neuen Gesellschaft, so daß Jf, 101 619,21
der Aktiengesellschaft geschenkt wurden, nämlich der Betrag
aller Reserven und der Gewinnvortrag.
Die Vorbesitzer empfingen in Aktien zu 100 % X 725 000,—
Gewinn und Zinsen in bar ,, 205 110,—
zusammen M 930 110,—
d. h. 128,3 % der Stammeinlagen.
Die Geschäftsgewinne der Vorbesitzer in den 3 letzten Jahren vor
der „Gründung“ waren:
148 610 Jl bei einem Kapital von X 99 532 = 149,3 %
190 651 „ „ „ „ „ „ 348 000 = 54,8 %
284 340 „ „ „ „ „ „ 558 000 = 51 %.
V. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 ). Die G.m.b.H.
kann errichtet werden; 1. als Bargründung; die in Geld zu
leistenden Stammeinlagen sind voll oder nicht voll, aber mit
mindestens 250 M. je Stammeinlage eingezahlt. 2. Als Um-
wandlungs- und 3. als Übernahmegründung. Die Umwandlung
einer Einzelfirma oder einer handelsrechtlichen Personalgesellschaft
in eine G. m. b. H. ist im Gesetz nicht besonders geregelt. Die
Übertragung des Gesellschaftsvermögens an die neue Gesellschaft
erfolgt nach der an keine besonderen Rechtsregeln gebundenen
Auflösung der persönlichen Gesellschaft. Die Mitglieder der
Gesellschaft bringen ihre Kapitalanteile als Sacheinlage unter
Beobachtung des § 5 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die G. m.
b. H., ein.
Bei einer Bargründung ist die Mindesteinzahlung (20 000
zu 25 %) gleich 5000 M. Anders bei der Gründung mit Sach
einlagen; z. B.: Stammeinlage 20 000, Sacheinlagen 4000; Bar-
*) Parisius-Criiger, Gesellschaften m. b. H. 4. Aufl. Berlin 1906.