Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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schafters. Zur Sicherung vor allzu starker Schwächung durch Austritt in 
schwierigen Zeiten behalten sich einzelne Genossenschaften vor, dass bei 
ausserordentlichen Umständen der Verwaltungsrat den Zeitpunkt des ver 
langten Austrittes und der Auszahlung des Stammanteils festsetzen kann. 
Eine Genossenschaft schreibt sogar eine zweijährige Kündigungsfrist vor. 
Meist haben die austretenden Mitglieder nur Anspruch auf den einbezahlten 
Betrag des Stammanteils nebst Dividende für das abgelaufene Jahr oder bei 
ausnahmsweisem Austritt im Laufe des Jahres auf angemessene Zinsver 
gütung. Nur eine Bank (Bank in Langnau) gewährt den austretenden Mit 
gliedern eventuell mehr, indem die Statuten bestimmen: „An ausscheidende 
Mitglieder oder ihre Rechtsnachfolger wird als Anteil an den Reserven eine 
Vergütung geleistet von 15 bis 25% des Gesamtbetrages der Dividenden, 
welche auf ihren Stammanteil während der Dauer ihrer Mitgliedschaft 
entfallen sind. Der Verwaltungsrat bestimmt den zur Auszahlung kommen 
den Prozentsatz je nach dem Stand der Spezialreserve.“ Dementsprechend 
kommt für das neu eintretende Mitglied ein ebenfalls vom Verwaltungsrat 
festzusetzendes Eintrittsgeld. 
Der Stammanteil ist verschieden hoch normiert: 50, 100, 500, 
1000 Er. In der Regel wird sofortige Volleinzahlung beim Eintritt oder im 
Lauf des Eintrittsjahres verlangt, nur ausnahmsweise findet allmähliche 
Einzahlung durch Monatsbeiträge statt. Nur zwei Institute, die wir noch 
besonders erwähnen werden, verlangen überhaupt nur eine Einzahlung von 
20% der gezeichneten Anteilscheine, wobei dann die übrigen 80% die Rolle 
einer Garantieverpflichtung haben. 
Die Haftbarkeit der Mitglieder ist bei allen Genossenschaften be 
schränkt auf den Gesamtbetrag der gezeichneten oder voll einbezahlten 
Genossenschaftsanteile. 
Eine eigenartige Stellung nehmen unter den genossenschaftlich organi 
sierten Banken vor allem ein die Union Vaudoise du Credit und der 
Credit Yverdonnois, eigenartig namentlich durch die Verbindung der 
Kreditgewährung mit der Zahl der übernommenen Anteile. Beide Institute 
geben Anteile zu 100 Fr. aus, die auf den Namen lauten, nicht abgetreten, 
verkauft oder als Pfand an jemand anders gegeben werden können als an 
die Gesellschaft selber. Jeder Gesellschafter unterschreibt nun für so viel 
Franken Anteile, als der ihm von der Bank gewährte Kredit beträgt, und 
jeder haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft bis zum Nominal 
betrag der gezeichneten Anteilscheine. Er hat beim Eintritt 20% dieses 
Nominalbetrages zu entrichten nebst einem von den Gesellschaftsorganen 
festgesetzten prozentualen Anteil dieses Nominalbetrages an die Gesell 
schaftsreserven. Der ihm von der Bank gewährte Kredit ist ein Diskont-
	        
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