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schafters. Zur Sicherung vor allzu starker Schwächung durch Austritt in
schwierigen Zeiten behalten sich einzelne Genossenschaften vor, dass bei
ausserordentlichen Umständen der Verwaltungsrat den Zeitpunkt des ver
langten Austrittes und der Auszahlung des Stammanteils festsetzen kann.
Eine Genossenschaft schreibt sogar eine zweijährige Kündigungsfrist vor.
Meist haben die austretenden Mitglieder nur Anspruch auf den einbezahlten
Betrag des Stammanteils nebst Dividende für das abgelaufene Jahr oder bei
ausnahmsweisem Austritt im Laufe des Jahres auf angemessene Zinsver
gütung. Nur eine Bank (Bank in Langnau) gewährt den austretenden Mit
gliedern eventuell mehr, indem die Statuten bestimmen: „An ausscheidende
Mitglieder oder ihre Rechtsnachfolger wird als Anteil an den Reserven eine
Vergütung geleistet von 15 bis 25% des Gesamtbetrages der Dividenden,
welche auf ihren Stammanteil während der Dauer ihrer Mitgliedschaft
entfallen sind. Der Verwaltungsrat bestimmt den zur Auszahlung kommen
den Prozentsatz je nach dem Stand der Spezialreserve.“ Dementsprechend
kommt für das neu eintretende Mitglied ein ebenfalls vom Verwaltungsrat
festzusetzendes Eintrittsgeld.
Der Stammanteil ist verschieden hoch normiert: 50, 100, 500,
1000 Er. In der Regel wird sofortige Volleinzahlung beim Eintritt oder im
Lauf des Eintrittsjahres verlangt, nur ausnahmsweise findet allmähliche
Einzahlung durch Monatsbeiträge statt. Nur zwei Institute, die wir noch
besonders erwähnen werden, verlangen überhaupt nur eine Einzahlung von
20% der gezeichneten Anteilscheine, wobei dann die übrigen 80% die Rolle
einer Garantieverpflichtung haben.
Die Haftbarkeit der Mitglieder ist bei allen Genossenschaften be
schränkt auf den Gesamtbetrag der gezeichneten oder voll einbezahlten
Genossenschaftsanteile.
Eine eigenartige Stellung nehmen unter den genossenschaftlich organi
sierten Banken vor allem ein die Union Vaudoise du Credit und der
Credit Yverdonnois, eigenartig namentlich durch die Verbindung der
Kreditgewährung mit der Zahl der übernommenen Anteile. Beide Institute
geben Anteile zu 100 Fr. aus, die auf den Namen lauten, nicht abgetreten,
verkauft oder als Pfand an jemand anders gegeben werden können als an
die Gesellschaft selber. Jeder Gesellschafter unterschreibt nun für so viel
Franken Anteile, als der ihm von der Bank gewährte Kredit beträgt, und
jeder haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft bis zum Nominal
betrag der gezeichneten Anteilscheine. Er hat beim Eintritt 20% dieses
Nominalbetrages zu entrichten nebst einem von den Gesellschaftsorganen
festgesetzten prozentualen Anteil dieses Nominalbetrages an die Gesell
schaftsreserven. Der ihm von der Bank gewährte Kredit ist ein Diskont-