Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Vermögensbegrifs  des  Gesetzes.  §  3.  75

t)  Der  Begriff  des  Eigentums  erfordert  nicht,  daß  sämtliche
an  sich  in  ihm  enthaltenen  Befugnisse  dem  Berechtigten  jederzeit
unbeschränkt  zustehen.  Es  kann  sehr  wohl  vorkommen,  daß  der  Eigentümer
in  der  Verfügung  und  Verwaltung  beschränkt  ist,  ohne  dadurch  seine  Rechtsstellung ­
  als  Eigentümer  zu  verlieren  (Pr.  OVG.  in  St.  17  S.  376).  Vgl.  ferner
pr.  OVG.  V  W  B  321  v.  26.  Febr.  1916,  wo  ausgeführt  ist:
„Der  Beitragspflichtige  hat  seinen  Vater  auf  Grund  eines  Testamentes
beerbt,  dessen  beide  ersten  Paragraphen  lauten:  §  1.  Zu  meinem  Erben  ernenne
ick  meinen  Sohn  Richard.  Ich  substituiere  deniselben,  falls  er  vor  mir  versterben
sollte:  1.  dessen  eheliche  Kinder  und  2.  die  ehelichen  Kinder  verstorbener  ehelicher
Kinder  meines  Sohnes  Richard  nach  Stämmen.  In  diesem  Testamente  bezeichne ­
  ich  fortan  die  unter  1  Bezeichneten  als  meine  Enkel,  die  unter  2  Bezeichneten ­
  als  meine  Urenkel.  §  2.  Aus  meinem  Nachlaß  ist  ein  Betrag  von
,1  000  000-,  in  Buchstaben  Eine  Million  Mark,  auszusondern.  Diesen  Betrag
haben  meine  Testamentsvollstrecker  zinsbar  anzulegen  und  so  lange  mit  Zins
auf  Zins  zu  verwalten,  bis  zuerst  einer  meiner  Enkel  das  30.  Lebensjahr  vollendet.
Ist  dieser  Zeitpunkt  eingetreten,  so  fällt  das  vorhandene  Kapital  einschließlich
der  aufgelaufenen  Zinsen  und  Zinfeszinsen  an  meine  in  jenem  Zeitpunkte
lebenden  Enkel  und  Urenkel  nach  Stämmen.,"  .  ..  Außerdem  ist  im  §  2  noch
für  den  Fall,  daß  sämtliche  Enkel  vor  erreichtem  30.  Lebensjahre  sterben  sollten,
Bestimmung  getroffen  worden.  Streitig  ist  lediglich  die  Frage,  ob  das  in  Gemäßheit ­
  von  §  2  des  Testaments  ausgesonderte  und  von  den  Testamentsvollstreckern
verwaltete  Vermögen  beim  Pflichtigen  beitragspflichtig  ist  oder  nicht.  Wie
auch  der  Beitragspflichtige  anerkennt,  gehört  das  Kapital  zum  Nachlasse
seines  verstorbenen  Vaters,  da  der  Erwerb  durch  die  Enkel  von  einer  noch  nicht
eingetretenen  aufschiebbaren  Bedingung  abhängig  ist.  Bei  dieser  Sachlage
kann  es  keinem  begründeten  Zweifel  unterliegen,  daß  das  streitige  Vermögen
im  Eigentume  des  Beitragspflichtigen  steht  und  daher  ihm  als  beitragspflichtiges
Vermögen  anzurechnen  ist.  Denn  er  ist  Alleinerbe  seines  Vaters  geworden  und
hat  hierdurch  das  Eigentum  an  der  ganzen  Erbschaft  erlangt.  Das  Eigentum
auch  an  dem  im  §  2  des  Testaments  gedachten  Teile  des  Nachlasses  ist  auf  ihn
übergegangen,  ohne  daß  es  weiter  einer  Besitzergreifung  bedurfte.  Jnsbes.
wird  es  nicht  dadurch  aufgehoben,  daß  die  Verwaltung  und  Verfügung  betreffs
des  in  Rede  stehenden  Vermögens  dem  Pflichtigen  entzogen  ist,  da  der  Begriff
des  Eigentums  nicht  erfordert,  daß  sämtliche  an  sich  in  ihm  enthaltenen  Befugnisse ­
  dem  Berechtigten  jederzeit  unbeschränkt  zustehen.
Eine  Vorschrift  wie  diejenige  im  §  5  Nr.  2  pr.  Erg.St.G.,  daß  das  zu
einer  ungeteilten  Nachlaßmasse  gehörige  Vermögen  der  Erben  nach  Verhältnis
ihres  Erbteils  anzurechnen  ist,  ist  in  dem  BSt.G.  nicht  enthalten.  Ein  ungeteilter
Nachlaß  steht  aber  den  Erben  zur  gesamten  Hand  zu,  und  es  bildet  für  jeden  Erben
sein  Anteil  am  Gesamthandsvermögen  einen  Bestandteil  seines  ihm  anzurechnenden ­
  Vermögens  (pr.  OVG.  in  St.  17  S.  376).  Erwirbt  ein  Miterbe  das  Alleineigentum ­
  an  einem  Nachlaßgrundstück  auf  Grund  einer  Vereinbarung  unter  den
Erben,  daß  hierdurch  an  dem  Verhältnisse  der  Erben  untereinander  nichts  geändert
werden,  sondern  er  nur  das  Grundstück  für  seine  Miterben  verwalten  solle,  so
handelt  es  sich  um  ein  fiduziarisches  (Treuhand-)  Verhältnis.  Es  muß  dann
zwischen  dem  Innen-  und  dem  Außenverhältnis  unterschieden  werden.  Nach
außen  ist  der  Erbe  Alleineigentümer  des  Grundstücks  geworden  und  daher  zu
Verfügungen  darüber  legitimiert;  im  Jnnenverhältnisse  dagegen  ist  er,  abgesehen
von  seinem  eigenen  Erbanteile,  nur  Verwalter  der  seinen  Miterben  zustehenden
Anteile  geblieben.  Auf  dieses  in  Wirklichkeit  unter  den  Miterben  bestehende
Jnnenverhältnis  kommt  es  in  steuerrechtlicher  Hinsicht  allein  an,  so  daß  der
            
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