Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

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Verfügungen  Don  Todes  wegen  gerechnet,  d.  h.  olle  diejenigen  Willenserklärungen, ­
  welche  den  Zweck  haben,  die  Verhältnisse  des  Erklärenden,  sei  es  durch
einseitige  letztwillige  Verfügungen,  sei  es  durch  Verträge,  für  den  Fall  seines
Todes  zu  regeln,  im  Gegensatze  zu  den  Geschäften  unter  Lebenden,  welche  eine
solche  Bestimmung  nicht  haben.  Unter  letztwilligen  Verfügungen  im  engeren
und  eigentlichen  Sinne  versteht  man  dagegen  nur  solche  Verfügungen  von  Todes
wegen,  bei  denen  der  Entschluß  des  Erblassers  bis  zum  letzten  Augenblicke  wandelbar ­
  ist.  Nicht  jedes  Geschäft  von  Todes  wegen  ist  deshalb  auch  eine  letztwillige
Verfügung  im  eigentlichen  Sinne  (vgl.  Dernburg  Lehrb.  des  preuß.  Privatrechts ­
  usw.,  Bd.  1  5.  Ausl.  S.  145  Amn.  3  Bd.  3,  2.  Ausl.  S.  477;  Dernburg ­
  Bürgert.  Recht  Bd.  1  2.  Ausl.  S.  330).  Erbverträge  insbesondere  gehören ­
  wegen  der  vertragsmäßigen  Gebundenheit  des  Erblassers  nicht  zu  den
letztwilligen  Verfügungen  im  eigentlichen  Sinne;  trotzdem  aber  werden  sie  vielfach, ­
  namentlich  auch  in  der  Rechtsprechung  der  höchsten  Gerichtshöfe,  zu  den
letztwilligen  Verfügungen  im  weiteren  Sinne  gerechnet  (vgl.  z.  B.  Striethorst
  Archiv  für  Rechtsfälle  26  S.  23;  RGZ.  7,  S.  212.  Dieser  weitere  Begriff ­
  der  letztwilligen  Verfügungen  liegt  zweifelsfrei  auch  der  Vorschrift  im  §  7  c
Erg.St.G.  zugrunde,  wonach  neben  dem  Kapitalwerte  derjenigen  periodischen,
geldiverten  Hebungen,  welche  dem  Steuerpflichtigen  vertragsmäßig  als  Gegenleistung ­
  für  die  Hingabe  von  Vermögenswerten  zustehen,  als  zum  sonstigen
Kapitalvermögen  i.  S.  des  §  4  I  3  Erg.St.G.  auch  der  Kapitalwert  solcher
periodischer,  geldwerter  Hebungen  aufgeführt  ist,  welche  dem  Steuerpflichtigen
aus  letztwilligen  Verfügungen  oder  Familienstiftungen  oder  vermöge  hausgesetzlicher ­
  Bestimmungen  zustehen.  Denn  der  Grund,  warum  in  dieser  Beziehung ­
  die  letzteren  Hebungen  den  ersteren  gleichgestellt  sind,  liegt  nach  der
Begründung  der  Regierungsvorlage  und  nach  dem  Ber.  d.  Komm.  d.  Abg.H.
v.  22.  März  1893  lediglich  darin,  daß  auch  diese  Hebungen  regelmäßig  einen
Bermögensstock  zur  Grundlage  haben.  Diese  Voraussetzung  trifft  aber  bei
periodischen,  geldwerten  Hebungen,  die  dem  Steuerpflichtigen  auf  Grund  eines
Erbvertrags  zustehen,  ganz  ebenso  zu  wie  bei  Hebungen,  die  er  auf  Grund  eines
Testaments  zu  beanspruchen  hat"  (pr.  OVG.  in  St.  13,  S.  357  f.).
6.  Eine  Familienstiftung  ist  eine  rechtsfähige  Stiftung  (§  80  BGB.),
die  nach  der  Stiftungsurkunde  ausschließlich  dem  Interesse  der  Mitglieder  einer
bestimmten  Familie  oder  mehrerer  bestimmter  Familien  dient  (Pr.  Ausf.G.  z.
BGB.  Art.  1  §  1;  vgl.  Dernburg  Bürgert.  Recht  Bd.  1,  3.  Aust.  S.  319).
Die  Familienstiftung  bildet  daher  stets  eine  juristische  Person  (§§  80ff.  BGB.),
während  die  Schaffung  eines  selbständigen  Rechtssubjekts  neben  der  Familie
und  deren  Mitgliedern  bei  einem  Familienfideikommiß  ausgeschlossen  ist
(vgl.  pr.  OVG.  in  St.  15  S.  387f.;  RGZ.  61  S.  34ff.).
7.  Das  BSt.G.  und  das  WBG.  erwähnen  nur  die  Rechte  auf  „Renten
und  andere  wiederkehrende  Nutzungen  und  Leistungen",  nicht  auch,
wie  das  pr.  Erg.St.G.  „Apanagen",  „Leibrenten"  und  „Altenteilsbezüge".
Deren  Aufführung  ist  aber  auch  entbehrlich,  weil  sie  unter  die  „Renten  und
andere  wiederkehrende  Nutzungenund  Hebungen"  fallen.  „Dienten"finb  periodische
Hebungen  in  Geld  oder  Geldeswert,  die  nicht  eine  Verzinsung  oder  Rückzahlung
eines  dargeliehenen  oder  abgetretenen  Kapitals  darstellen;  denn  auch  im  Falle
des  Rentenkauss  bildet  die  "vom  Rentenempfänger  gezahlte  Summe  lediglich
die  Gegenleistung  für  die  von  dem  Rentenverkäufer  übernommene  Verpflichtung
zur  Zahlung  der  Rente,  die  Rentenzahlung  lediglich  die  Erfüllung  der  vom  Rentenverkäuser
  versprochenen  Leistung,  keineswegs  eine  Rückgewähr  eines  Teils  der
vom  Rentenkäufer  empfangenen  Gegenleistung  (pr.  OVG.  in  St.  4  ©.126,
127  Amn-).  „Leibrenten"  sind,  auch  i.  S.  des  BGB.  (§§761  ff.),  nur  solche
            
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