Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszrrwachssteuergesetz.  §  4.

Ausländisches  Grund-  oder  Betriebsvermögen  ist  bei  Berechnung  des  Anfangs- ­
  und  Endvermögens  —  beides  zum  Valutastande  vom  1.  Aug.  1914  —
ju  berücksichtigen";  der  Regierungsvertreter  erklärte,  der  Antrag  bezwecke  wohl
in  erster  Linie,  eine  Berücksichtigung  der  Verluste,  die  an  ausländischem  Grundund
  Betriebsvermögen  während  des  Krieges  entstanden  sind,  bei  Berechnung
des  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  zu  ermöglichen.  Er  bitte  aber  den
Antrag  abzulehnen,  da  es  tatsächlich  nicht  nur  überaus  schwierig  sei,  letzt  nachträglich ­
  noch  den  Wert  des  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögens  für
den  1  Aug.  1914  festzustellen,  wie  sich  auch  jetzt  kaum  übersehen  lasse,  welchen
Wert  das  insbes.  im  feindlichen  Ausland  angelegte  Vermögen  habe.  Hierüber
die  Entscheidung  in  den  Jnstanzenzug  zu  legen  und  dem  Abgabepflichtigen
einen  Rechtsanspruch  auf  die  Berücksichtigung  dieser  Verluste  zu  geben,  halte
er  für  bedenklich.  Hier  könne  nur  im  Wege  des  Billigkeitserlasses  geholfen
werden  Allerdings  habe  der  Bundesrat  und  Staatenausschuß  sich  seither  gegenüber ­
  der  Berücksichtigung  solcher  Verluste  ablehnend  verhalten;  er  glaube  aber
zusichern  zu  können,  daß  in  Zukunft  in  allen  geeigneten  Fällen  d,e  sich  etwa
ergebenden  Härten  dieser  Art  im  Wege  des  Billigkeitserlasses  beseitigt  wurden.
Endlich  lag  der  Antr.  vor,  in  Abs.  2  an  Stelle  des  Wortes:  „Rechtsirrtums"  zu
setzen-  Irrtums".  Der  Regierungsvertreter  erklärte,  es  sei  zweifellos,  daß  bei
Annahme  dieses  Antr.  der  größte  Teil  der  Abgabepflichtigen  eine  Neufeststellung
ihres  Anfangsvermögens  verlangen  werde.  Dies  bedeute  aber  eine  völlige
Beseitiaung  der  sicheren  Grundlage,  aus  der  der  Entw.  die  Berechnung  des
Vermögenszuwachses  aufbauen  wolle,  nämlich  die  Beseitigung  der  Rechtskraft
der  Feststellung  des  Anfangsvermögens.  Dies  würde  nicht  nur  zu  einer  außerordentlichen ­
  Erschwerung,  sondern  auch  zu  einer  Unsicherheit  der  Veranlagung
führen,  da  es  in  den  meisten  Fällen  jetzt  nicht  mehr  möglich  sei,  festzustellen,
inwieweit  wirklich  ein  tatsächlicher  Irrtum  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung
unterlaufen  sei.  Er  halte  es  daher  für  sehr  bedenklich,  dem  Pflichtigen  hiermit
einen  Anspruch  aus  die  Nachprüfung  seiner  Wehrbeitragsveranlagung  zu  geben
und  diese  Nachprüfung  in  den  Jnstanzenzug  zu  legen.  Auch  hier  könne  nur  im
Wege  des  Billigkeitserlasses  geholfen  werden,  wie  dies  auch  seither  schon  geschehen
  sei  und  wie  dies  auch  in  Zukunft,  wenn  sich  Härten  infolge  eines  tatsächlichen
  Fehlers  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung  ergeben  würden,  geschehen
werde.  Beide  Anträge  wurden  mit  Rücksicht  auf  diese  Erklärungen  zurückgezogen.
II.  Das  „Anfangsvermögen".
I.  Begriff.  Das  Wesen  der  sog.  Wertzuwachssteuern  im  weiteren  Sinne,
zu  denen  auch  die  Vermögenszuwachssteuern  nach  Art  der  vorliegenden,  der  Besitzsteuer
  und  der  Kriegssteuer  der  Einzelpersonen  nach  dem  Ges.  v.  21.  Juni  1916
gehören,  besteht  darin,  daß  die  Werte,  welche  geldwerte  Sachen  oder  Rechte  oder
Sach-  und  Rechtsgesamtheiten  zu  zwei  verschiedenen  Zeitpunkten  hatten,  miteinander ­
  verglichen  werden  und  der  Mehrwert,  der  sich  bei  dieser  Vergleichung
für  den  späteren  Zeitpunkt  ergibt,  zur  Bemessungsgrundlage  der  Steuer  genommen ­
  wird.  Bei  den  Vermögenszuwachssteuern  handelt  es  sich  um  die  Vergleichung ­
  der  Werte  des  Vermögens,  bei  den  Einkommensvermehrungs-  oder
Mehreinkommensteuern  um  die  der  Höhe  des  Einkommens,  bei  den  Grundstücks-Wertzuwachssteuern ­
  um  die  der  Werte  eines  Grundstücks.  Das  bei  den  Vermögenszuwachssteuern ­
  in  den  Vergleich  einzustellende  Vermögen,  richtiger  der
Vermögenswert,  zu  dem  früheren  der  beiden  mäßgebenden  Zeitpunkte  bezeichnet
man  kurz  als  „Anfangsvermögen",  dasjenige  zu  dem  späteren  der  beiden
maßgebenden  Zeitpunkte  als  „Endvermögen«.  Jedoch  finden  sich  diese  Be-
            
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