Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

Veranlaaunas-  noch  ein  FeststeNungsbescheid  zu  erteilen  gewesen  sei  Das  letztere
ist  utfitia  Da  das  für  die  Besitz-  und  Kriegssteuerveranlagung  1916  in  Betracht
5  Aende  Anfangs-  (Wehrbeitrags-)  Vermögen  auf  160  000  festgestellt
war  das  Endvermögen  abgerundet  nur  140  000  M.  betrug  kam  weder  eme
BSt.  noch  eine  KSü  ht  Ansatz;  auch  ein  Festtelungsbescheld  war  nach  z65
Abs  1  Satz  2  am  Ende  des  BSt.G.  nicht  zu  erteilen,  da  der  sur  eme  künftige
Veranlagung  maßgebende  Stand  des  Ansangsvermogens  durch  den  Wehrbeitragbescheid ­
  bereits  rechtskräftig  feststand  Zu  der  E.,  den  Steuerpflichtigen
  von  der  Besitz-  und  Kriegssteuer  sreizustellen  konnte  aber  b  e  Jetanlaqungskommission
  nach  dem  Ges.  nur  kommen  und  ist  sre  wie  die  Akten  ergeben
  auch  nur  gekommen  dadurch,  daß  sie  das  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
nach  den^  Vorschriften  des  BSt.G  für  den  31.  Okt.  1916  auf  140  000  M.  festftellt
 |)iefe  Vermögensfeststellung  ist  geregelt  durch  die  Vorschrift  des  §55  BSt.G,
welche  lautet:  .Die  Beranlagungsbehörde  prüft  die  Angaben  m  der  BesitzsteuererklÄunq
  und  stellt,  gegebenenfalls  nach  Vornahme  der  erforderlichen  Ermittlungen, ­
  die  Höhe  des  steuerbaren  Vermögens  fest.-  Die  Vermögensfeststellung  ist
also  ein  einseitiger  Akt  der  Behörde;  sie  dient  zur  Grundlage  der  Entschließung
der  Veranlagungsbehörde,  ob  dem  Steuerpslichtigen  nach  §  65  BStG.  em  Steueroder
  Feststellungsbescheid  zu  erteilen  oder  ob  er  von  der  Steuer  freizustellen  'sü
Die  Vermögensfeststellung  ist  also  keineswegs  mit  der  Erteilung  eines  dieser
Bescheide  identisch,  sondern  sie  hat  in  jedem  Falle  zu  geschehen  m  dem  eme
Vermöqenserklärunq  eingereicht  ist.  Ob  die  Vermögensfeststellung  zur  Veranlaqung,
  zur  Erteilung  eines  Feststellungsbescheides  oder  zur  Freistellung  ohne
Bescheid  führt  ist  erst  später  zu  entscheiden.  Wo  die  Reichsabgabeugesetze  von
Vermögensfeststellung  oder  von  dem  nach  Maßgabe  d^  BSt.G.  festgestellten
Vermögen  sprechen/wie  in  §  65  Abs.  1  Zeile  1  BSt.G.,  §  2  und  §  3  Abs  1,
«  9  Abs.  1  Riff.  2  KSt.G.  1916,  haben  sie  diese  Vermögensfeststellung  nach  §  55
BSt  G  im  Auge,  nicht  den  auf  Grundlage  dieser  Feststellung  etwa  erlassenen
Steuer-  oder  Feststellungsbescheid  nach  §65  BSt.G.  Das  muß  auch  für  d,e
§§  15  und  16  KAG.  1918  gelten.  Hier  wird  nur  diese  Auslegung  dem  gefetz.
geberischen  Grund  gerecht,  der  dafür  bestimmend  wa^  in  §  ^br  die  Regelfälle
das  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  auf  den  31.  Dez.  1916  festgestellte  Vermögen
  maßgebend  fein  zu  lassen.  Da  an  sich  nach  §  2  dieses  Ges.  die  persönliche
Abgabepflicht  nach  dem  Stand  v.  31.  Dez.  1917  zu  beurteilen  ist,  da  auch  für
bie 9  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen  nach  §  8  ba§  i.  I.  1917  ehielte  Einkommen
  maßgebend  ist,  so  würde  es  an  sich  dem  Grundgedanken  des  Gef  entsprachen
  haben,  den  Vermögensbestand  v.  31.  Dez.  1917  auch  für  die  Kriegsabgabe
vom  Vermögen  maßgebend  fein  zu  lassen,  also  eme  Neufeststellung  auf  diesen
Tag  vorzunehmen.  Dementsprechend  ist  denn  auch  für  alle  Falle  m  denen  eme
besondere  Feststellung  des  Vermögens  erfolgt  (§§  16,  17  des  Gef.),  diese  auf  den
Stand  am  31.  Dez.  1917  zu  richten.  Wenn  sich  demgegenüber  der  Gesetzgeber
für  die  Regel  der  Fälle  in  §  15  dabei  beschieden  hat,  als  abgabepflichtiges  Vermögen
  das  auf  den  31.  Dez.  1916  festgestellte  Vermögen  gelten  zu  affen  und
die  i  F  1917  eingetretenen  Vermögensveränderungen  unberücksichtigt  zu
lassen  so  ist  der  Grund  offenbar  die  steuertechnische  Erwägung  gewesen,  daß
das  umständliche,  bei  der  durch  die  Kriegsverhältnisse  bedingten  schwierigen
Lage  der  Steuerbehörden  schwer  durchzuführende  Ermittlungs-und  Prusungsverfahren
  nach  Möglichkeit  vermieden  werden  sollte.  In  den  Fallen,  m  denen
es  für  den  31.  Dez.  1916  durchgeführt  war,  sollte  es  für  den  31.  Dez.  1917  nur
in  den  Ausnahmefällen  der  §§  16,  17  wiederholt  werden.  Tiefe  Absicht  des
Gesetzgebers  würde  bei  Zugrundelegung  der  Ansicht  der  Berusungskommlssion
            
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