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VcrmögenSzuwachSsteuergesetz. § 4.
kriegszuwachssteuerpflichtigen Vermögensmasse, die größer ^ oder kleiner fern
kann als das Besitzsteuerendvermögen. Die Rechtskraft des Kriegssteuerbescherdes
würde sich daher nur erstrecken auf das vom Besitzsteuerendvermögen 1916
möglicherweise abweichende Kriegs steuerendvermögen, das für die Kriegs
abgabe 1918 bedeutungslos ist. Die Rechtskraft des Kriegssteuerbescheides er
streckt sich aber nicht auf die einzelnen Berechnungsgrundlagen, also msbes.
nicht aus das ihm zugrunde liegende Besitzsteuerendvermögen. Soweit der
Steuerpflichtige für Ende 1916 gleichzeitig zur Kriegsabgabe nach § 9 Abs. 1
Ziff 2 KSt.G. veranlagt ist, würden diese Erwägungen an sich nicht zutreffen,
denn für diese Veranlagung war das unveränderte Besitzsteuerendvermögen
zugrunde zu legen. Es ließe sich daher die Ansicht vertreten, daß die Rechtskraft
des Krieassteuerbescheides nach § 9 Abs. 1 Ziff. 2 KSt.G. dieselbe Wirkung
bezüglich der Unanfechtbarkeit des für den 31. Dez. 1916 festgestellten Vermögens
haben muß, wie die Rechtskraft des Besitzsteuerbescheides. Der Senat hat aber
diese Gleichstellung um deswegen abgelehnt, weil wegen der verschiedenen Be-
rechnungsvorschristen für die beiden Arten der KSt. 1916 Fälle möglich sind,
in denen ein Steuerpflichtiger nur zur KSt. nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1, aber nicht
zugleich nach § 9 Abs. 1 Ziff. 2 zu veranlagen war. Eine verschiedenartige Be-
Handlung der Rechtskraft des Kriegssteuerbescheides 1916 in seinem Verhältnis
zur Kriegsabgabe 1918 aber, je nachdem der einheitliche, auf den 31. Dez. 1916
erteilte Kriegssteuerbescheid nur die Abgabe nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 oder auch
zugleich nach Ziff. 2 festsetzte, erschien nicht angängig.
Es ergibt sich demnach, daß für die Kriegsabgabe 1918 jede auf den 31. Dez.
1916 auf Grund § 55 BSt.G. erfolgte Vermögensfeststellung der Veranlagung
zugrunde zu legen ist, daß aber diese Feststellung von dem Steuerpflichtigen
mit dem Rechtsmittel gegen den Kriegsabgabebescheid (§ 35 KSt.G.) nicht
angefochten werden kann, wenn ihm auf den 31. Dez. 1916 ein rechtskräftig
gewordener Besitz- oder Feststellungsbescheid erteilt worden war."
Die Ansicht des Pr. OVG., daß, wenn die angefochtene Veranlagung zur
BSt. oder Kriegsabgabe für 1918 auf der Vermögensfeststellung in einem nicht
rechtskräftigen Wehrbeitrags- bzw. Besitzsteuer-Veranlagungs- oder Feststellungs
bescheide fußt, zunächst dieser Bescheid durch Erklärung des Steuerpflichtigen,
ob er gegen diesen ein Rechtsmittel einlegen wolle, und bejahendenfalls durch
Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Rechtskraft zuzuführen sei, teilt der
RFH. nicht; er nimmt vielmehr an, daß in solchen Fällen die Vermögensfest,
stellung in jenem nicht rechtskräftigen früheren Bescheid in dem Rechtsmittel
verfahren über die angegriffene spätere, auf ihr fußende Besitzsteuer- bzw. Kriegs
abgabeveranlagung nachzuprüfen ist. Dagegen wird RFH. Samml. I A 270 ff.
ausgesprochen, daß, wenn ein nach dem WBG. festrestelltes Vermögen i. S.
von' § 20 BStG. nicht vorliegt, obgleich es an sich vorliegen sollte, zunächst
diese Feststellung nach den Bestimmungen des WBG. und im Wehrbeitrags,
verfahren nachzuholen ist.
Der § 4 VZAG. spricht von einem „festgestellten" Vermögen nur mt
2. Abs., wo es sich nur um eine re ch tskräftige Feststellung handelt, und nur
für diese Fälle wird die Unangreifbarkeit der früheren Feststellung auf Rechtsirrtum
beschränkt. Schon hieraus ergibt sich, daß in allen Fällen, wo die „Vermögens
feststellungen" i. S. des § 55 BSt.G. nicht zu einem rechtskräftigen Veranlagungs-
oder Feststellungsbescheide geführt haben, diese Feststellung, von der bei der Ver
anlagung der VZA. nach § 4 VZAG. ausgegangen ist, mit den Rechtsmitteln
gegen letztere unbeschränkt angegriffen werden kann.
Aber auch nach dem Wortlaute des § 4 Abs. 1 ist die Feststellung des An
fangsvermögens für die BSt für die VZA. nicht bindend. Denn dieser