II. Das „Anfangsvermögen". § 4.
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Wortlaut verlangt nur Zugrundelegung des Anfangsvermögens, welches
„nach den Vorschriften des BSt.G. zugrunde zu legen war", mit anderen
Worten selbständige Ermittlung unter Anwendung der Vorschriften
des BSt.G. Damit harmoniert freilich § 4 Abs. 2 nicht. Denn er
gestattet, wenn das Anfangsvermögen „bereits rechtskräftig festgestellt" ist, nur
eine „Berichtigung" „dieser Vermögensfeststellung", sofern die letztere „infolge
eines Rechtsirrtums unrichtig" war. Hieraus ergibt sich also, daß wenn eine
rechtskräftige Veranlagung zur BSt. erfolgt ist, das bei dieser Veranlagung
angenommene Anfangsvermögen auch für die Veranlagung zur VZA. maßgebend
ist, sofern die damalige Feststellung des Anfangsvermögens nicht infolge
eines Rechtsirrtums unrichtig war. Der Wortlaut des Abs. 1 besagt mithin
mehr, als er nach Abs. 2 besagen soll.
Aber nicht nur die Fassung „zugrunde zu legen war" weist darauf hin,
daß der Abs. 1 nur besagen will, es solle das Anfangsvermögen nach den Vorschriften
des BSt.G., aber ohne Bindung an die Veranlagung zur BSt. festgestellt
werden, sondern auch die Begr. zu § 1, wo es heißt: „Es muß daher eine
selbständige Festellung des abgabepflichtigen Bermögenszuwachses
vorgesehen werden, bei der allerdings im wesentlichen die Vorschriften des
BSt.G. insoweit anzuwenden sind, als sie sich auf die Feststellung des Vermögens
beziehen." Zu diesen Vorschriften des BSt.G. gehört nun aber auch
sein § 20. Auch unter der „Feststellung" i. S. dieser Vorschrift ist zunächst diejenige
nach dem dem § 55 BSt.G. völlig entsprechenden § 39 WBG. zu verstehen.
Ebenso enthält § 47 des letzteren dem § 65 BSt.G. entsprechende Vorschriften
über Erlaß eines Veranlagungs- oder Feststellungsbescheides. Die vom
RFH. über die Bedeutung einer Bermögens„feststellung" lediglich nach § 55
oder unter Erlaß eines Veranlagungs- oder Feststellungsbescheids nach § 65
BSt.G. aufgestellten Grundsätze sind also auf § 20 BSt.G. entsprechend anzuwenden.
Hiernach und unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VZAG.
ergibt sich folgende Bedeutung dieses § 4: Anfangsvermögen ist das nach § 39
WBG. — wenn auch nicht durch einen Veranlagungs- oder Feststellungsbescheid
nach § 47 a. a. O. — festgestellte Vermögen, wenn es gemäß §§ 20, 55 BSt.G.
eine erneute Feststellung im Besitzsteuerveranlagungsversahren erfahren hat,
mag dieses auch weder zum Erlaß eines Veranlagungs- noch eines Feststellungsbescheides
nach § 65 BSt.G. geführt haben. Liegt für den Wehrbeitrag oder
für die BSt. ein rechtskräftiger Veranlagungs- oder Feststellungsbescheid vor,
dann ist die in diesem getroffene Vermögensfeststellung bindend, wenn sie nicht
infolge Rechtsirrtums der Steuerbehörde oder des Abgabepflichtigen unrichtig
war; war dies der Fall, dann ist sie, soweit der Rechtsirrtum sie beeinflußt hat,
zu „berichtigen". Liegt dagegen eine rechtskräftige Feststellung nicht vor, dann
ist eine solche nach den Vorschriften des BSt.G. für die VZA. vorzunehmen.
Es fragt sich aber, ob dann unter den Voraussetzungen des § 20 BSt.G. die
Veranlagungsbehörde auch eine nicht rechtskräftige, sogar nicht einmal in einem
Wehrbeitrags-Beranlagungs- oder Feststellungsbescheide zum Ausdruck gekommene
Vermögensfeststellung, selbst wenn sie sie für unrichtig hält, zugrunde
zu legen und abzuwarten hat, ob sie der Abgabepflichtige mit den Rechtsmitteln
gegen die VZA. anfechten wird. Die Frage erscheint infolge der unklaren Ausdrucksweise
des § 4 VZAG.. und § 20 BSt.G. zweifelhaft. Ist nach dem WBG.
festgestellt auch das lediglich bei den Akten der Veranlagungsbehörde nach § 39
WBG. „festgestellte" Vermögen, dann verlangt eine der nach § 4 VZAG. anzuwendenden
Vorschriften des BSt.G., nämlich dessen §20 die unveränderte
Herübernahme des nach § 39 WB. ermittelten Vermögens. Dem widerspricht aber
Abs. 2 Satz 1 des § 4 VZAG., der der Steuerbehörde sogar gegenüber rechts-