Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Das  „Anfangsvermögen".  §  4.

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Wortlaut  verlangt  nur  Zugrundelegung  des  Anfangsvermögens,  welches
„nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  zugrunde  zu  legen  war",  mit  anderen ­
  Worten  selbständige  Ermittlung  unter  Anwendung  der  Vorschriften ­
  des  BSt.G.  Damit  harmoniert  freilich  §  4  Abs.  2  nicht.  Denn  er
gestattet,  wenn  das  Anfangsvermögen  „bereits  rechtskräftig  festgestellt"  ist,  nur
eine  „Berichtigung"  „dieser  Vermögensfeststellung",  sofern  die  letztere  „infolge
eines  Rechtsirrtums  unrichtig"  war.  Hieraus  ergibt  sich  also,  daß  wenn  eine
rechtskräftige  Veranlagung  zur  BSt.  erfolgt  ist,  das  bei  dieser  Veranlagung
angenommene  Anfangsvermögen  auch  für  die  Veranlagung  zur  VZA.  maßgebend ­
  ist,  sofern  die  damalige  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nicht  infolge
eines  Rechtsirrtums  unrichtig  war.  Der  Wortlaut  des  Abs.  1  besagt  mithin
mehr,  als  er  nach  Abs.  2  besagen  soll.
Aber  nicht  nur  die  Fassung  „zugrunde  zu  legen  war"  weist  darauf  hin,
daß  der  Abs.  1  nur  besagen  will,  es  solle  das  Anfangsvermögen  nach  den  Vorschriften ­
  des  BSt.G.,  aber  ohne  Bindung  an  die  Veranlagung  zur  BSt.  festgestellt ­
  werden,  sondern  auch  die  Begr.  zu  §  1,  wo  es  heißt:  „Es  muß  daher  eine
selbständige  Festellung  des  abgabepflichtigen  Bermögenszuwachses
vorgesehen  werden,  bei  der  allerdings  im  wesentlichen  die  Vorschriften  des
BSt.G.  insoweit  anzuwenden  sind,  als  sie  sich  auf  die  Feststellung  des  Vermögens ­
  beziehen."  Zu  diesen  Vorschriften  des  BSt.G.  gehört  nun  aber  auch
sein  §  20.  Auch  unter  der  „Feststellung"  i.  S.  dieser  Vorschrift  ist  zunächst  diejenige ­
  nach  dem  dem  §  55  BSt.G.  völlig  entsprechenden  §  39  WBG.  zu  verstehen. ­
  Ebenso  enthält  §  47  des  letzteren  dem  §  65  BSt.G.  entsprechende  Vorschriften ­
  über  Erlaß  eines  Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheides.  Die  vom
RFH.  über  die  Bedeutung  einer  Bermögens„feststellung"  lediglich  nach  §  55
oder  unter  Erlaß  eines  Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheids  nach  §  65
BSt.G.  aufgestellten  Grundsätze  sind  also  auf  §  20  BSt.G.  entsprechend  anzuwenden. ­
  Hiernach  und  unter  Berücksichtigung  des  §  4  Abs.  2  Satz  1  VZAG.
ergibt  sich  folgende  Bedeutung  dieses  §  4:  Anfangsvermögen  ist  das  nach  §  39
WBG.  —  wenn  auch  nicht  durch  einen  Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheid
nach  §  47  a.  a.  O.  —  festgestellte  Vermögen,  wenn  es  gemäß  §§  20,  55  BSt.G.
eine  erneute  Feststellung  im  Besitzsteuerveranlagungsversahren  erfahren  hat,
mag  dieses  auch  weder  zum  Erlaß  eines  Veranlagungs-  noch  eines  Feststellungsbescheides ­
  nach  §  65  BSt.G.  geführt  haben.  Liegt  für  den  Wehrbeitrag  oder
für  die  BSt.  ein  rechtskräftiger  Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheid  vor,
dann  ist  die  in  diesem  getroffene  Vermögensfeststellung  bindend,  wenn  sie  nicht
infolge  Rechtsirrtums  der  Steuerbehörde  oder  des  Abgabepflichtigen  unrichtig
war;  war  dies  der  Fall,  dann  ist  sie,  soweit  der  Rechtsirrtum  sie  beeinflußt  hat,
zu  „berichtigen".  Liegt  dagegen  eine  rechtskräftige  Feststellung  nicht  vor,  dann
ist  eine  solche  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  für  die  VZA.  vorzunehmen.
Es  fragt  sich  aber,  ob  dann  unter  den  Voraussetzungen  des  §  20  BSt.G.  die
Veranlagungsbehörde  auch  eine  nicht  rechtskräftige,  sogar  nicht  einmal  in  einem
Wehrbeitrags-Beranlagungs-  oder  Feststellungsbescheide  zum  Ausdruck  gekommene ­
  Vermögensfeststellung,  selbst  wenn  sie  sie  für  unrichtig  hält,  zugrunde
zu  legen  und  abzuwarten  hat,  ob  sie  der  Abgabepflichtige  mit  den  Rechtsmitteln
gegen  die  VZA.  anfechten  wird.  Die  Frage  erscheint  infolge  der  unklaren  Ausdrucksweise ­
  des  §  4  VZAG..  und  §  20  BSt.G.  zweifelhaft.  Ist  nach  dem  WBG.
festgestellt  auch  das  lediglich  bei  den  Akten  der  Veranlagungsbehörde  nach  §  39
WBG.  „festgestellte"  Vermögen,  dann  verlangt  eine  der  nach  §  4  VZAG.  anzuwendenden
  Vorschriften  des  BSt.G.,  nämlich  dessen  §20  die  unveränderte
Herübernahme  des  nach  §  39  WB.  ermittelten  Vermögens.  Dem  widerspricht  aber
Abs.  2  Satz  1  des  §  4  VZAG.,  der  der  Steuerbehörde  sogar  gegenüber  rechts-
            
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