Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

122  BermögenszuwachSsteuergesetz.  §  4.

kann  z.  B.  zweifelhaft  und  für  die  Höhe  der  Steuer  von  Bedeutung  sein,  ob  die
unabgerundeten  oder  die  abgerundeten,  bei  den  früheren  rechtskräftigen  Feststellungen ­
  ermittelten  Einzelvermögen  der  Neufeststellung  des  Gesamtanfangs,
mögens  zugrunde  zu  legen  feien.  Ferner  würde  die  Versagung  der  Rechtsmittel
gegen  das  "neu  festgestellte  Gesamtanfangsvermögen  beider  Ehegatten  dahin
führen,  daß  die  Rechtskraft  einer  nur  gegen  einen  der  späteren  Ehegatten  ergangenen ­
  Entscheidung  infolge  der  Eheschließung  für  und  gegen  den  anderen
Ehegatten  dieselbe  Wirkung  haben  würde,  als  wenn  die  Entscheidung  gegen
ihn  selbst  ergangen  und  rechtskräftig  geworden  wäre,  obwohl  er  in  dem  Verfahren, ­
  das  zu  jener  Entscheidung  geführt  hat,  auf  die  Gestaltung  der  Steuererklärung ­
  und  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  gegen  den  Bescheid  ohne  jeden
Einfluß  war.  Einesolche  Erstreckung  der  Rechtskraftwirkung  ist  aber  wiederum  mit
dem  oben  erwähnten  Rechtsgrundsatz  unvereinbar,  kraft  dessen  die  Rechtskraft
einer  Entscheidung  nur  gegen  die  Partei  wirkt,  gegen  welche  die  Entscheidung
ergangen  ist.  Es  ergibt  sich  daher,  daß  in  jedem  Falle,  in  dem  auf  Grund  des
§  26  Äusf.Best.  z.  BSt.G.  eine  Neufeststellung  des  Anfangsvermögens  zu
erfolgen  hat,  diese  mit  den  Rechtsmitteln  gegen  den  Steuer-  oder  Feststellungsbescheid, ­
  in  dem  die  Neufeststellung  erfolgt,  anfechtbar  ist"  (RFH.  I  A 177  v.
28.  Okt.  1919).
c)  Nicht  rechtskräftig  ist  auch  ein  Steuer-  oder  Feststellungsbescheid,  der
zwar  nicht  angefochten,  aber  nicht  ordnungsmäßig  zugestellt  ist.  Denn  mangels
einer  ordnungsmäßigen  Feststellung  kann  ein  solcher  Bescheid  und  daher  auch
die  in  ihr  enthaltene  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nicht  rechtskräftig
werden  (pi.  OBG.  |  *ui  l  29  b -  1L  3 an -  1919).  Bringt  der  Steuerpflichtige
unrichtige  Berechnung  des  Anfangsvermögens  vor,  so  kann  dieser  Einwand  nur
durch  Nachweis  der  rechtskräftigen  Feststellung  entkräftet  werden  (pr.  OBG.
HÜ*-  M°i  1918).
d)  Liegt  lediglich  ein  rechtskräftiger  Beranlagungs-  oder  Feststellungsbescheid
  auf  Grund  des  §  47  des  Wehrbeitragsgesetzes  vor,  so  ist  das  keine  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  „nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  für  die  erstmalige
  Besitzsteuerveranlagung";  es  kommt  also  nur  der  zweite  der  beiden  in
§  4  Abs.  1  BZAG.  vorgesehenen  Fälle  in  Frage,  daß  eine  Veranlagung  zur  BSt.
im  Falle  der  Steüerpflicht  hätte  erfolgen  müssen.  Von  dem  Vorliegen  emer
rechtskräftigen  Feststellung  des  Anfangsvermögens  ist  dann  aber  keine  Rede.
Ist  dagegen  für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  eine  Feststellung  des
Anfangsvermögens  erfolgt,  diese  aber,  z.  B.  mangels  ordnungsmäßiger  Zustellung ­
  des  Bescheides,  nicht  rechtskräftig  geworden,  dagegen  ein  Kriegssteuerbescheid ­
  nach  dem  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  ergangen,  in  dem  das  Bet  der  mcht
rechtskräftig  gewordenen  Besitzsteuerveranlagung  zugrunde  gelegte  Anfangsvermögen ­
  übernommen  ist,  und  ist  dieser  Kriegssteuerbescheid  rechtskräftig  geworden, ­
  dann  ist  in  diesem  zwar  auch  eine  Ermittlung  des  Anfangsvermögens
nach  den  Bestimmungen  des  BSt.G.  erfolgt;  denn  nach  §  2  KSt.G.  ist  ja  bei
der  KSt.  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  vorbehaltlich  der  in  den  §§  3—7
dieses  Ges.  vorgesehenen  Abweichungen,  die  das  Anfangsvermögen  nicht  berühren,
der  „nach  den  Vorschriftendes  Besitzsteuergesetzesfestgestellte  Vermögens.
zuwachs".  Aber  diese  Ermittlung  ist  nach  dem  oben  mitgeteilten  Urteil  des
RFH.  v.  23.  Sept.  1919  keine  rechtskräftige  Feststellung.
e")  Nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  geht  nur  der  Zpruch  einer
richterlichen  oder  verwaltungsrichterlichen  Entscheidung  in  Rechtskraft  über,
nicht  auch  tun  es  ihre  Gründe  (pr.  OBG.  VIII  b  6  v.  21.  Dez.  1910  und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.