Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  stirb.  Feststell.  b.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.b.  BSt.G.  §4.  133

artige  Gegenstänbe  (vgl.  Pr.  OVG.  VII  C  198  v.  11.  Nov.  1909  u.  793  v.
18.  Dez.  1914,  VIII  C  189  v.  9.  Mai  1911  u.  228  v.  5.  Mai  1911).  Denn  „je
mehr  ein  Gegenstanb,  ber  unter  normalen  Verhältnissen  auf  bem  Markte  einen
Abnehmer  gefunben  hat,  bem  zu  bewertenben  Gegenstänbe  nach  Lage,  Eigenschaften, ­
  Ertrag,  überhaupt  allen  bie  Preisbilbung  beeinflussenben  Umstänben
gleichkommt  unb  je  näher  ber  Zeitpunkt  bes  Verkaufs  liegt,  um  so  zuverlässiger
wirb  von  biesem  Preise  ausgehenb  ber  gemeine  Wert  bes  Bewertungsobjektes
gefunben  werben  können"  (pr.  OVG.  E  IV  b  203  v.  10.  Dez.  1897);  bem  Bewertungsobjekt ­
  kommt  aber  selbstrebenb  kein  anberer,  nur  gleichartiger  Gegenstanb ­
  in  allen  bie  Preisbilbung  beeinflußenben  Umstänben  so  nahe  wie  bas
Bewertungsobjekt  selbst
4.  „Kaufpreise"  sinb  aber  nur  wirklich  gezahlte,  nicht  auch  bloße  Preisforberungen,
  zu  benen  sich  kein  Käufer  gefunben  hat  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  249
u.  VIII  G  99  v.  10.  Juni  1910).  Mit  bemselben  Rechte  kann  man  aber  auch
umgekehrt  sagen,  baß  ein  erfolgloses  Verkaufsangebot,  wenn  überhaupt  Nachfrage ­
  besteht,  bcircmf  schließen  läßt,  baß  ber  gemeine  Wert  hinter  bem  geforberten
Preise,  zu  bent  sich  kein  Käufer  fanb,  zurückblieb;  bieg  erkennt  auch,  wenigstens
für  ben  Fall,  „baß  ein  Grunbstück  in  ber  Allgemeinheit  bauernb  vergeblich  zu
einem  bestimmten  Preise  angeboten  wirb",  an  pr.  OVG.  VIII  C  146  v.  6.  Febr.
1914.  Dagegen  bietet  ein  vom  Eigentümer  als  zu  niebrig  abgelehntes  Preisangebot ­
  eines  Kauflustigen  allerbings  insofern  einen  Anhalt,  als  baraus  zu
schließen  ist,  baß  ber  gemeine  Wert  zur  Zeit  bes  Angebots  höher  als  bieses  war
(pr.  OVG.  VII  C  136  v.  5.  Nov.  1915).  Der  Ansicht  ber  E.  in  St.  5  S.  340,
baß  auch  ber  in  einem  Tauschvertrage  verabrebete  „Preis"  einem  Kaufpreise
gleichzuachten  sei,  ist  ber  für  Zuwachssteuersachen  zustänbige  Senat  bes  pr.  OVG.
mit  Recht  nicht  beigetreten.  Denn  berartige  Angaben  in  einem  Tauschvertrage
haben  überhaupt  nicht  bie  Bebeutung  einer  Preisvereinbarung,  ba  es,  ent»
sprechenb  betn  Wesen  eines  Tauschvertrags,  für  bie  Beteiligten  nur  auf  bie
Feststellung  eines  etwaigen,  burch  anberweitige  Leistungen  auszugleichenben
Wertunterschiebes  ber  Tauschgegenstänbe  ankommt  unb  bie  Zahlen  baher  nicht
wie  bei  einem  Kaufpreise  an  sich,  sonbern  nur  in  ihrem  Verhältnis  untereinanber
Wert  haben  unb  unter  ber  Voraussetzung  ber  Beibehaltung  bieses  Verhältnisses
ohne  Einfluß  aus  ben  Umfang  ber  Vertragsleistungen  beliebig  gewählt  unb
geänbert  werben  können  (pr.  OVG.  VII  C  653  v.  26.  Jan.  1915  u.  v.  a.).
5.  Für  bas  Obwalten  gemeingewöhnlicher  Verhältnisse  bei  einem  Kaufe
spricht  bie  Vermutung,  bie  im  einzelnen  Falle  nur  burch  besonbere  tatsächliche
Verhältnisse  ausgeschlossen  werben  kann  (pr.  OVG.  in  St.  8  S.  309,  323).
„Ungewöhnliche"  Verhältnisse  sinb  aber  nicht  gleichbebeutenb  mit  „persönlichen" ­
  Verhältnissen,  liegen  vielmehr  gerabe  auch  bann  vor,  wenn  bie  Preisbilbung ­
  sich  unter  Umstänben  vollzieht,  welche  nicht  nach  ber  subjektiven,  sonbern
nach  ber  objektiven  Seite  von  ber  gemeingewöhnlichen  (normalen)  Geschäftslage ­
  abweichen  (pr.  OVG.  VII  C  308  v.  7.  April  1910).  Ein  auffallenbes  Mißverhältnis ­
  eines  Preises  zu  sonstigen,  für  gleichartige  Gegenstänbe  erzielten
Kaufpreisen  kann  ben  Schluß  rechtfertigen,  baß  bas  Kaufgeschäft  nicht  unter
gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  geschlossen  ist  (pr.  OVG.  VII  C  66  v.  16.  Sept.
1912).  Der  allgemeine  Hinweis  auf  eine  vermeintliche  Billigkeit  bes  Preises
ober  baraus,  baß  er  bei  ber  Zwaugsversteigerung  erzielt  sei,  ist  nicht  ausreichenb;
pr.  OBG.  E  XI  41  v.  28.  Jan.  1897,  VII  G  499  v.  22.  April  1912  u.  482  v.
6.  Juni  1912  bezeichnen  sogar  bie  „öffentliche  Versteigerung"  als  ben  zuverlässigsten
  Weg  für  Ermittlung  bes  angemessenen  zeitigen  Verkaufspreises,  weil
burch  Herbeiziehung  eines  größeren  Kreises  Kauflustiger  ber  Bilbung  eines  zu
niebrigen  Preises  vorgebeugt  werbe.  Doch  kann  bieg  höchstens  für  freiwillige
            
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