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liche Schätzung den gegenwärtigen Ertragsverhältnissen noch entspricht oder
ausreichende Anhaltspunkte vorhanden sind, um aus ihnen den gegenwärtigen
Ertragswert zu ermitteln. Eine ziffernmäßige „Berechnung" des Reinertrags
aus wirklich erzielten Reinerträgen soll zwar nach § 39 a. a. O. nicht stattfinden,
vielmehr soll die Ermittlung des Reinertrags „schätzungsweise" erfolgen. Diese
Bestimmung bedeutet aber nicht, daß die ziffernmäßigen Ertragsergebnisse aus
den Wirtschaftsbüchern einfach beiseite gelassen werden sollen. Vielmehr muß
diesen Ergebnissen nachgegangen und ihnen, soweit sie brauchbar befunden wer
den, wenn auch nicht als „Nachweis", so doch als sichere Schätzungsunter
lage gefolgt werden (Pr. OBG. V W B 8 ti. 7. April 1915; ebenso andere E.>.
Der Ertragsbeg ciff, der der Begriffsbestimmung des „Ertragswerts" in
§ 31 Abs. 2 zugrunde liegt, ist ein rein wirtschaftlicher (Pr. OVG. E I a 1
und V c 2 ö. 15. Mrz 1913). Durch die Worte „Reinertrags, den sie nach ihrer
bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaf,
tung mit entlohnten fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren
können", wird ausgedrückt, daß es nicht auf den tatsächlich erzielten Reinertrag
des Steuerpflichtigen ankommt, sondern daß der behufs Findung des Ertrags
werts zu kapitalisierende Reinertrag ebenso ein objektiver, unter gemeinge-
wöhnlichen Verhältnissen von jedem Besitzer zu erzielender ist, wie der gemeine
Wert der bei jedem Verkaufe unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen zu er
zielende Verkaufspreis ist.
Es handelt sich demnach bei diesem sog. Normalreincrtrag i. S. des § 31
BSt.G. nur um den Ertrag, den ein Grundstück bei seiner Nutzung durch den
Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft abwirft, andererseits aber nicht um den
Ertrag, den eine bestimmte Person, namentlich der Steuerpflichtige, in einem
Wirtschaftsjahr oder im Durchschnitt mehrerer Wirtschaftsjahre wirklich erzielt
hat, sondern um einen ideellen, fingierten Reinertrag, nämlich um denjenigen
Reinertrag, den ein Grundstück nach seiner wirtschaftlichen Bestimmung als
Ganzes im Falle seiner gemeinüblichen Bewirtschaftung, d. h. bei einer in der
Gegend üblichen Bewirtschaftungsweise und bei einem wirtschaftlich normalen
Bestände des lebenden und toten Wirtschaftsinventars und des sonstigen Anlage-
und Betriebskapitals im Durchschnitte nachhaltig, also z. B. ohne Raubbau,
und andererseits ohne Vernachlässigung, jedem Besitzer gewähren kann. Da
dieser sog. Normalreinertrag, wie jeder Reinertrag, begrifflich den Überschuß
der Roheinnahmen über die Betriebskosten darstellt, so entsteht zunächst die Frage,
welche Einnahmen und Ausgaben bei seiner Ermittlung zu berücksichtigen sind.
Diese Frage ist daher lediglich nach dem Ertragsbegriff im wirtschaftlichen Sinne
zu entscheiden. Die Vorschriften der Landes-Eink.St.G. und der Ausf.Best.
hierzu über die Ermittlung des Einkommens aus nicht verpachteten land- bzto.
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken dürfen demnach hierbei nur insoweit
in Betracht kommen, als sie einer gemeinüblichen Bewirtschaftung entsprechen
und mit dem wirtschaftlichen Ertragsbegriff übereinstimmen; sie sind dagegen
nicht zu berücksichtigen, insoweit sie mit diesem im Widersprüche stehen und auf
einer ausdrücklichen Vorschrift eines Landesgesetzes beruhen. Dies gilt z. B.
bezüglich der Grund- und Gebäudesteuern, die ihrer wirtschaftlichen Natur nach
Werbungskosten sind (vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 25 zu § 8)
und deshalb trotz ihrer nur beschränkten Zulassung als solcher im § 8 I 3 pr.
Eink.St.G. bei der Ermittlung des sog. Normalreinertrags in voller Höhe in
Abzug kommen müssen (Pr. OVG. in St. 15 S. 398ff.), während die persön
lichen Steuern und Abgaben des Steuerpflichtigen außer Betracht bleiben,
weil sie an sich nichts mit dem Ertrage des Grundstücks zu tun haben, sondern
eine persönliche Angelegenheit des jeweiligen Besitzers sind (pr. OBG. E X c 5