Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

150 Vermögenszuwachssteuergesctz, § 4. 
liche Schätzung den gegenwärtigen Ertragsverhältnissen noch entspricht oder 
ausreichende Anhaltspunkte vorhanden sind, um aus ihnen den gegenwärtigen 
Ertragswert zu ermitteln. Eine ziffernmäßige „Berechnung" des Reinertrags 
aus wirklich erzielten Reinerträgen soll zwar nach § 39 a. a. O. nicht stattfinden, 
vielmehr soll die Ermittlung des Reinertrags „schätzungsweise" erfolgen. Diese 
Bestimmung bedeutet aber nicht, daß die ziffernmäßigen Ertragsergebnisse aus 
den Wirtschaftsbüchern einfach beiseite gelassen werden sollen. Vielmehr muß 
diesen Ergebnissen nachgegangen und ihnen, soweit sie brauchbar befunden wer 
den, wenn auch nicht als „Nachweis", so doch als sichere Schätzungsunter 
lage gefolgt werden (Pr. OBG. V W B 8 ti. 7. April 1915; ebenso andere E.>. 
Der Ertragsbeg ciff, der der Begriffsbestimmung des „Ertragswerts" in 
§ 31 Abs. 2 zugrunde liegt, ist ein rein wirtschaftlicher (Pr. OVG. E I a 1 
und V c 2 ö. 15. Mrz 1913). Durch die Worte „Reinertrags, den sie nach ihrer 
bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaf, 
tung mit entlohnten fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren 
können", wird ausgedrückt, daß es nicht auf den tatsächlich erzielten Reinertrag 
des Steuerpflichtigen ankommt, sondern daß der behufs Findung des Ertrags 
werts zu kapitalisierende Reinertrag ebenso ein objektiver, unter gemeinge- 
wöhnlichen Verhältnissen von jedem Besitzer zu erzielender ist, wie der gemeine 
Wert der bei jedem Verkaufe unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen zu er 
zielende Verkaufspreis ist. 
Es handelt sich demnach bei diesem sog. Normalreincrtrag i. S. des § 31 
BSt.G. nur um den Ertrag, den ein Grundstück bei seiner Nutzung durch den 
Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft abwirft, andererseits aber nicht um den 
Ertrag, den eine bestimmte Person, namentlich der Steuerpflichtige, in einem 
Wirtschaftsjahr oder im Durchschnitt mehrerer Wirtschaftsjahre wirklich erzielt 
hat, sondern um einen ideellen, fingierten Reinertrag, nämlich um denjenigen 
Reinertrag, den ein Grundstück nach seiner wirtschaftlichen Bestimmung als 
Ganzes im Falle seiner gemeinüblichen Bewirtschaftung, d. h. bei einer in der 
Gegend üblichen Bewirtschaftungsweise und bei einem wirtschaftlich normalen 
Bestände des lebenden und toten Wirtschaftsinventars und des sonstigen Anlage- 
und Betriebskapitals im Durchschnitte nachhaltig, also z. B. ohne Raubbau, 
und andererseits ohne Vernachlässigung, jedem Besitzer gewähren kann. Da 
dieser sog. Normalreinertrag, wie jeder Reinertrag, begrifflich den Überschuß 
der Roheinnahmen über die Betriebskosten darstellt, so entsteht zunächst die Frage, 
welche Einnahmen und Ausgaben bei seiner Ermittlung zu berücksichtigen sind. 
Diese Frage ist daher lediglich nach dem Ertragsbegriff im wirtschaftlichen Sinne 
zu entscheiden. Die Vorschriften der Landes-Eink.St.G. und der Ausf.Best. 
hierzu über die Ermittlung des Einkommens aus nicht verpachteten land- bzto. 
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken dürfen demnach hierbei nur insoweit 
in Betracht kommen, als sie einer gemeinüblichen Bewirtschaftung entsprechen 
und mit dem wirtschaftlichen Ertragsbegriff übereinstimmen; sie sind dagegen 
nicht zu berücksichtigen, insoweit sie mit diesem im Widersprüche stehen und auf 
einer ausdrücklichen Vorschrift eines Landesgesetzes beruhen. Dies gilt z. B. 
bezüglich der Grund- und Gebäudesteuern, die ihrer wirtschaftlichen Natur nach 
Werbungskosten sind (vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 25 zu § 8) 
und deshalb trotz ihrer nur beschränkten Zulassung als solcher im § 8 I 3 pr. 
Eink.St.G. bei der Ermittlung des sog. Normalreinertrags in voller Höhe in 
Abzug kommen müssen (Pr. OVG. in St. 15 S. 398ff.), während die persön 
lichen Steuern und Abgaben des Steuerpflichtigen außer Betracht bleiben, 
weil sie an sich nichts mit dem Ertrage des Grundstücks zu tun haben, sondern 
eine persönliche Angelegenheit des jeweiligen Besitzers sind (pr. OBG. E X c 5
	        
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