Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

154  Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

angemessener  Bestand  an  lebendem  und  totem  Inventar  und  sonstigem  Betriebskapital ­
  vorauszusetzen  ist,  so  muß  der  gefundene  Ertragswert,  was  mit
Rücksicht  darauf,  daß  es  sich  um  die  Betpertung  eines  vorhandenen,  individuellen
Vermögensgegenstandes  handelt  (§  1  WBG,),  in  der  Natur  der  Sache  liegt  und
im  §  W  der  Ausf.Best.  des  Bundesrats  noch  hervorgehoben  ist,  unter  Umständen
einer  Richtigstellung  unterzogen  werden,  indem  ein  Mehr-  ober  Minderwert
der  dem  Grundstückseigentümer  gehörenden  Gebäude  und  Betriebsmittel  gegenüber ­
  einem  wirtschaftlich  normalen  Bestände  dem  Ertragswerte  hinzu-  oder
von  ihm  abgerechnet  wird,  insoweit  der  Mehr-  oder  Minderwert  geeignet  ist,
den  Ertrag  zu  beeinflussen.  Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Einschränkung ­
  .insoweit  der  Mehr-  oder  Minderwert  geeignet  ist,  den  Ertrag  zu
beeinflussen'  im  §  11  Abs.  2  Erg.St.G.  nicht  enthalten  ist."
Eine  einfache  Hinzurechnung  oder  Abrechnung  der  Differenz  zwischen
einem  normalen  und  dem  vorhandenen  Gebäude-  und  Jnventarwert  zu  oder
von  dem  Ertragswert  erscheint  mir  aber  weder  mit  dem  Begriff  des  letzteren
noch  mit  dem  3.  Abs.  §  31  BSt.G.  vereinbar,  zulässig  vielmehr  nur  ein  schätzungsweiser
  Zu-  oder  Abschlag  an  dem  unter  Annahme  eines  normalen  Gebäudeund
  Jnventarbestandes  geschätzten  Ertragswerte  oder  richtiger  schon  an  dem
so  geschätzten  Reinerträge.  Jedenfalls  ist  es,  wie  Pr.  OBG.  in  St.  16  S.  393
auch  für  das  Pr.  Erg.St.G.  ausspricht,  „unzulässig,  ein  einzelnes  Gebäude,
wie  das  Schloßgebäude,  als  einen  Mehrwert  in  Ansatz  zu  bringen.  Denn  die
Möglichkeit  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  übrigen  Gebäude  zusammen  mit
dem  Schlosse  bezüglich  ihres  Wertes  noch  hinter  dem  Gesamtwert  eines  normalen ­
  Gebäudeinventars  zurückbleiben."  Anders  liegt  der  Fall,  wenn  das  Schloß
überhaupt  nicht  als  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  dienend  anzusehen ­
  ist.
rw)  Wo  Forsten  zu  einem  Gute  gehören,  also  mit  diesem  eine  wirtschaftliche
  Einheit  bilden,  hat  eine  Trennung  zwischen  den  Reinerträgen  der  Landund
  der  Forstwirtschaft  einzutreten,  ist  also  mit  zwei  Rechnungsfaktoren  zu  rechnen,
wenn  für  die  Reinertragsermittlung  verschiedene  Methoden  für  Landwirtschaft
und  Forst  zur  Anwendung  kommen  müssen  spr.  OVG.  in  St.  16  S.  392).  Vgl.
auch  über  die  Grundsätze  bei  Bewertung  von  Forsten  Pr.  OVG.  in  St.  16  S.  375  ff.
Auch  bei  Forstgrundstücken  wird  aber  der  Reinertrag  durch  den  Uberschuß  der
Einnahme  nüber  die  Ausgaben,  nicht  durch  den  jährlichen  Zuwachs  dargestellt
spr.  OVG.  in  St.  17  S.  344  und  15  S.  400).  Das  Hilfsmittel  der  Schätzung
nach  Pachtpreisen  versagt  bei  größeren  Forsten,  weil  für  solche  Pachtpreise
in  genügender  Zahl  nicht  zur  Verfügung  stehen  (pr.  OVG.  E  IV  b  3  o.  1.  Mai
1918).
SS)  „Der  Normalreinertrag  hat  den  Ertrag  der  landwirtschaftlichen  Rebcnbetriebe
  mit  zu  umfassen;  andere  Umstände  kommen  bei  der  Bewertung  dieser
Betriebe  überhaupt  nicht  in  Betracht.  Stehen  dagegen  gewerbliche  Betriebe
nicht  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  dem  landwirtschaftlichen  Betriebe,  stellen
sie  sich  vielmehr  als  selbständige  Betriebe  dar,  so  ist  der  gemeine  Wert  der  ihnen
dienenden  Grundstücke,  Gebäude  und  des  Zubehörs  nach  den  für  die  Schätzung
des  gewerblichen  Anlage-  und  Betriebskapitals  gegebenen  Vorschriften  zu  ermitteln ­
  und  anzusetzen.  Für  die  Frage,  ob  es  sich  um  landwirtschaftliche  Nebenbetriebe ­
  handelt,  ist  in  Betracht  zu  ziehen,  inwieweit  die  landwirtschaftlichen
Arbeitskräfte  (Arbeiter,  Gespanne  usw.)  in  jenen  Verwendung  finden  (pr.  OVG.
in  St..  7  S.  133;  9  S.  66;  16  S.  387).
u)  Treffen  die  Voraussetzungen  des  §  31  Abs.  1  BSt.G.  hinsichtlich  der
Erwerbsart  oder  diejenigen  des  §  32  für  die  ganze  wirtschaftliche  Einheit ­
  zu,  dann  ist  der  Ertragswert  für  diese  als  Ganzes  festzustellen.  Denn  gründ-
            
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