154 Vermögenszuwachssteuergesetz. § 4.
angemessener Bestand an lebendem und totem Inventar und sonstigem Betriebskapital
vorauszusetzen ist, so muß der gefundene Ertragswert, was mit
Rücksicht darauf, daß es sich um die Betpertung eines vorhandenen, individuellen
Vermögensgegenstandes handelt (§ 1 WBG,), in der Natur der Sache liegt und
im § W der Ausf.Best. des Bundesrats noch hervorgehoben ist, unter Umständen
einer Richtigstellung unterzogen werden, indem ein Mehr- ober Minderwert
der dem Grundstückseigentümer gehörenden Gebäude und Betriebsmittel gegenüber
einem wirtschaftlich normalen Bestände dem Ertragswerte hinzu- oder
von ihm abgerechnet wird, insoweit der Mehr- oder Minderwert geeignet ist,
den Ertrag zu beeinflussen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Einschränkung
.insoweit der Mehr- oder Minderwert geeignet ist, den Ertrag zu
beeinflussen' im § 11 Abs. 2 Erg.St.G. nicht enthalten ist."
Eine einfache Hinzurechnung oder Abrechnung der Differenz zwischen
einem normalen und dem vorhandenen Gebäude- und Jnventarwert zu oder
von dem Ertragswert erscheint mir aber weder mit dem Begriff des letzteren
noch mit dem 3. Abs. § 31 BSt.G. vereinbar, zulässig vielmehr nur ein schätzungsweiser
Zu- oder Abschlag an dem unter Annahme eines normalen Gebäudeund
Jnventarbestandes geschätzten Ertragswerte oder richtiger schon an dem
so geschätzten Reinerträge. Jedenfalls ist es, wie Pr. OBG. in St. 16 S. 393
auch für das Pr. Erg.St.G. ausspricht, „unzulässig, ein einzelnes Gebäude,
wie das Schloßgebäude, als einen Mehrwert in Ansatz zu bringen. Denn die
Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, daß die übrigen Gebäude zusammen mit
dem Schlosse bezüglich ihres Wertes noch hinter dem Gesamtwert eines normalen
Gebäudeinventars zurückbleiben." Anders liegt der Fall, wenn das Schloß
überhaupt nicht als dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft dienend anzusehen
ist.
rw) Wo Forsten zu einem Gute gehören, also mit diesem eine wirtschaftliche
Einheit bilden, hat eine Trennung zwischen den Reinerträgen der Landund
der Forstwirtschaft einzutreten, ist also mit zwei Rechnungsfaktoren zu rechnen,
wenn für die Reinertragsermittlung verschiedene Methoden für Landwirtschaft
und Forst zur Anwendung kommen müssen spr. OVG. in St. 16 S. 392). Vgl.
auch über die Grundsätze bei Bewertung von Forsten Pr. OVG. in St. 16 S. 375 ff.
Auch bei Forstgrundstücken wird aber der Reinertrag durch den Uberschuß der
Einnahme nüber die Ausgaben, nicht durch den jährlichen Zuwachs dargestellt
spr. OVG. in St. 17 S. 344 und 15 S. 400). Das Hilfsmittel der Schätzung
nach Pachtpreisen versagt bei größeren Forsten, weil für solche Pachtpreise
in genügender Zahl nicht zur Verfügung stehen (pr. OVG. E IV b 3 o. 1. Mai
1918).
SS) „Der Normalreinertrag hat den Ertrag der landwirtschaftlichen Rebcnbetriebe
mit zu umfassen; andere Umstände kommen bei der Bewertung dieser
Betriebe überhaupt nicht in Betracht. Stehen dagegen gewerbliche Betriebe
nicht in unmittelbarer Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betriebe, stellen
sie sich vielmehr als selbständige Betriebe dar, so ist der gemeine Wert der ihnen
dienenden Grundstücke, Gebäude und des Zubehörs nach den für die Schätzung
des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals gegebenen Vorschriften zu ermitteln
und anzusetzen. Für die Frage, ob es sich um landwirtschaftliche Nebenbetriebe
handelt, ist in Betracht zu ziehen, inwieweit die landwirtschaftlichen
Arbeitskräfte (Arbeiter, Gespanne usw.) in jenen Verwendung finden (pr. OVG.
in St.. 7 S. 133; 9 S. 66; 16 S. 387).
u) Treffen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BSt.G. hinsichtlich der
Erwerbsart oder diejenigen des § 32 für die ganze wirtschaftliche Einheit
zu, dann ist der Ertragswert für diese als Ganzes festzustellen. Denn gründ-