Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Bernrögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

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anlagungsbehörde  nachzuweisen.  Soweit  für  Nebenleistungen  und  für  die  Instandhaltung ­
  des  Grundstücks  die  eigene  Arbeitskraft  des  Eigentümers  oder  die
seiner  Angehörigen  in  Anspruch  genommen  worden  ist,  kann  der  Beitragspflichtige
für  diese  Tätigkeit  einen  angemessenen  Betrag  ansetzen,  den  er  aufzuwenden
gehabt  hätte,  wenn  er  die  Arbeiten  durch  entlohnte  fremde  Arbeitskräfte  hätte
verrichten  lassen.  Abzugsfähig  sind  nur  die  Kosten,  die  durch  die  ordnungsmäßige ­
  Instandhaltung  des  Grundstücks  notwendig  geworden  sind,  nicht  dagegen ­
  die  Kosten  für  außergewöhnliche  Maßnahmen,  für  Umbauten,  Erweiterungsbauten ­
  usw.
(2)  Ist  das  Grundstück  durch  solche  außergewöhnliche  Maßnahmen,  Umbauten, ­
  Erweiterungs-  oder  Neubauten  wesentlich  geändert  worden,  so  kommt
für  die  Berechnung  des  Miet-  oder  Pachtertrags  nur  der  neue  Zustand  des  Grundstücks ­
  in  Betracht.
§  43.  Im  Falle  des  §  41  Abs.  2  bleiben  bei  der  Berechnung  des  Ertragswertes ­
  für  bebaute  Grundstücke,  die  gewerblichen  Zwecken  dienen,  Betriebsmittel,
die  nicht  herkömmlicherweise  mit  dem  Grundstück  mitvermietet  oder  mitverpachtet ­
  werden,  unberücksichtigt.  Diese  Betriebsmittel  sind  besonders  mit  ihrem
gemeinen  Werte  anzusetzen.
§  44.  Ist  im  Falle  des  §  41  Abs.  2  der  Grundstückseigentümer  zu  einer
zuverlässigen  Angabe  des  Ertragswertes  außerstande  und  stehen  dem  Besitzsteueramt ­
  ortsübliche  Miet-  ober  Pachtpreise  für  gleiche  oder  ähnliche  Grundstücke ­
  nicht  zu  Gebote,  so  ist  als  Ertragswert  der  gemeine  Wert  zugrunde  zu  legen."
1.  Der  diesem  Ertragswert  zugrunde  zu  legende  Ertrag  ist  von  demjenigen
der  land-  und  forstwirtschaftlichen  und  Gärtnereigrundstücke  wesensverschieden
dadurch,  daß  er  aus  dem  Durchschnitte  nur  der  letzten  drei  Jahre  und  bei  vermieteten ­
  oder  verpachteten  Grundstücken  aus  dem  in  dieser  Zeit  tatsächlich
erzielten  Ertrage  gefunden  wird,  insofern  also  nicht  ein  Normal-,  sondern
individueller  Reinertrag  ist.
2.  Unter  den  „Ncbcnleistungen"  sind  die  dem  Vermieter  (Verpächter)
nach  dem  Miet-  oder  Pachtverträge  neben  der  Verpflichtung  zur  Gewährung
des  Gebrauchs  der  vermieteten  Sache  und  des  Genusses  der  verpachteten  Sache
(§§  535,  581  BGB.)  dem  Mieter  bzw.  Pächter  gegenüber  obliegenden  Leistungen,
wie  z.  B.  Wasser,  Warmwasserversorgung,  Zentralheizung,  zu  verstehen.  Für
sie  und  die  Jnstandhaltungskosten  ist  ein  Fünftel  ohne  weiteres  abzuziehen,
selbst  wenn  solche  Ausgaben  nach  dem  Miet-  oder  Pachtverträge  für  den  Eigentümer ­
  gar  nicht  entstehen  können.  Mehr  als  ein  Fünftel  kann  er  abziehen,  wenn
und  soweit  er  nachweist,  daß  die  ihm  entstandenen  Kosten  höher  waren.  Feuerversicherungsprämien ­
  und  die  vom  Grundeigentum  zu  entrichtenden  direkten
Kommunalsteuern  gehören  nicht  zu  diesen  Nebenleistungen  und  Jnstandhaltungskosten ­
  (pr.  OVG.  in  AM.  1916  S.  70).
3.  Soweit  eine  Vermietung  oder  Verpachtung  nicht  stattgefunden  hat,
ist  der  Miet-  oder  Pachtertrag  einzustellen,  der  bei  einer  Vermietung  oder
Verpachtung  hätte  erzielt  werden  können.  Dies  gilt  nicht  nur  bei  Selbstbenutzung
durch  den  Eigentümer  und  unentgeltlicher  Überlassung  an  Dritte,  sondern  auch
bei  Leerstehen  oder  sonstigem  llnbenutztlassen  des  Grundstücks.  Dagegen  ist  der
erzielte  Miet-  oder  Pachtertrag  in  die  Rechnung  einzustellen,  auch  wenn  er  ein
unverhältnismäßig  hoher  oder  niedriger  war,  sofern  nicht  anzunehmen  ist,  daß
die  Vereinbarung  hierüber  nur  zum  Schein  getroffen  war.
4.  In  der  Regel  bildet  jedes  einzelne  Miethaus  eine  besondere  wirtschaftliche ­
  Einheit.  Dagegen  wird  das  eine  wirtschaftliche  Einheit  bildende  gewerbliche
Betriebsvermögen  in  den  seltensten  Fällen  lediglich  in  dem  Gewerbebetriebe
dienenden  Grundstücken  bestehen.  Die  Schwierigkeiten,  die  für  landwirtschaft
            
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