Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  für  d. Feststell,  d.  Aufarigsvermög.  maßg.  Borschr.  d.  BSt.G.  §  4.  153

halb  kein  Raum  für  Abzüge  irgendwelcher  Art.  Sie  müssen  sämtlich  durch  die
Außerachtlassung  des  Untcrnehmergewinns  als  abgegolten  angesehen  werden
<pr.  OVG.  in  St.  16  S.  384?.).
ßß)  Gemeint  ist  ferner  derjenige  Reinertrag,  „der  sich  nach  Abzug  der
Bewirtschastungskosten  vom  Roherträge  in  einem  Wirtschaftsjahr"  ergibt,
aber  nicht  der  Reinertrag  eines  bestimmten  Jahres,  sondern  der,  den  die  Grundstücke ­
  als  solche,  d.  h.  ohne  Rücksicht  auf  die  Tüchtigkeit  oder  Untüchtigkeit  des
zeitigen  Wirtschafters,  im  Durchschnitte  nachhaltig,  d.  h.  im  Durchschnitt
einer  Reihe  von  Jahren  jedem  Besitzer  gewähren  können.  Hierbei  ist  vorausgesetzt ­
  eine  gemeinübliche  Bewirtschaftung,  so  daß  der  Reinertrag,  der
nur  unter  ausnahmsweisen,  besonderen  Verhältnissen  herausgewirtschaftet
  werden  kann,  bei  der  Bewertung  der  Grundstücke  außer  Betracht  bleibt.
Der  „Normalreinertrag"  setzt  endlich  auch  einen  wirtschaftlich  normalen
Bestand  an  lebendem  und  totem  Wirtschaftsinventar  sowie  an  den  sonst  zum
Anlage-  und  Betriebskapital  gehörigen  Werten  voraus.
yy)  Neben  den  wirtschaftlichen  Ausgaben  sind  auch  die  Abschreibungen
zu  berücksichtigen,  welche  einer  normalen  Wertverminderung  entsprechen.
8ö)  Ob  bei  der  Ermittlung  des  Ertragswertes  eines  Forstes  ein  Abzug  für
den  Waldwärter  gemacht  werden  kann,  hängt  davon  ab,  ob  das  Halten  eines
solchen  bei  der  Größe  und  der  Beschaffenheit  des  Forstes  als  gemeinüblich
anzusehen  ist  (pr.  OVG.  in  St.  16  S.  383ff.).
ea)  Daß  bei  Feststellung  des  (sog.  Normal-)  Reinertrags,  wie  ihn  auch
§  31  BSt.G.  umschreibt,  nicht  mit  kostenfreien  Arbeitskräften  gerechnet
werden  darf,  wird  im  §  31  Abs.  2  BSt.G.  ausdrücklich  ausgesprochen,  würde
aber  auch  ohnedies  zutreffen  (pr.  QVG.  in  St.  16  S.  390).
££)  Das  pr.  Erg.St.G.  bestimmt  im  §  11  Abs.  2,  daß  „Mehr-  oder  Minderwerte ­
  des  Inventars  gegenüber  einem  wirtschaftlich  normalen  Bestand  in
Zu-  oder  Abrechnung  zu  bringen  sind".  §  31  BSt.G.  enthält  eine  entsprechende
Bestimmung  nicht  nur  nicht,  sondern  im  Abs.  3  die  Vorschrift,  daß  die  der  Landoder ­
  Forstwirtschaft  oder  Gärtnerei  dienenden  Gebäude  „und  Betriebsmittel"
nicht  besonders  veranlagt  werden,  sondern  in  der  Veranlagung  des  Ertragswertes ­
  einbegriffen  sind.  Daß  sie  nicht  „besonders  veranlagt"  werden,  schließt
aber,  wie  auch  die  Ausf.Best.  z.  WBG.  §  25  und  Hoffmann  Anm.  5  e  zu
§  17  WBG.  annehmen,  nicht  aus,  daß  ein  über-  oder  unternormaler  Gebäudeoder ­
  Jnventarbestand,  sofern  er  geeignet  ist,  den  Ertrag  zu  beeinflussen,
zu  einem  Zu-  oder  Abschlag  am  Ertragswert  der  wirtschaftlichen  Einheit  berechtigt.
Das  ist  auch  zutreffend;  denn  es  handelt  sich  dabei  um  objektive  Eigenschaften
des  Bewertungsgegenstandes,  vermöge  deren  er  auch  bei  ordnungsmäßiger
Bewirtschaftung  nachhaltig  einen  höheren  Ertrag  als  ein  im  übrigen  gleichartiger ­
  mit  weniger  reichlichem  Gebäudebestand  und  Inventar  oder  einen  geringeren ­
  als  ein  solcher  mit  reichlicherem  Gebäudebestand  und  Inventar  gewähren ­
  kann.  Auch  pr.  OVG.  V  W  B  37  ti.  18.  April  1916  billigt  zwar  die
Vorschrift  im  §  2h  der  gedachten  Ausf.Best.,  bemerkt  aber:  „Solche  Mehroder ­
  Minderwerte  kommen  nach  §§  25,26  der  Ausf.Best.  des  Bundesrats  v.  8.  Nov.
1913  zum  WBG.  (—  §§  35,  36  derjenige»  zum  BSt.G.)  erst  bei  der  Regulierung ­
  des  Ertragswertes  in  Betracht,  d.  h.  sie  können  erst  dann  berücksichtigt ­
  werden,  wenn  der  durch  Multiplizierung  des  Reinertrages  mit  25
gefundene  Ertragswert  feststeht,  indem  dann  dieser  Ertragswert  entsprechend
erhöht  oder  herabgesetzt  wird."  In  anderen  E.  (u.  a.  V  W  B  45  v.  7.  Aprjl  1915)
wird  ausgeführt:
„Der  Ertragswert  i.  S.  des  §  17  WBG.  ergibt  sich  durch  Multiplizierung
des  Reinertrags  mit  25.  Da  jedoch  bei  der  Ermittlung  des  Reinertrags  ein
            
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