III. Die für d. Feststell, d. Aufarigsvermög. maßg. Borschr. d. BSt.G. § 4. 153
halb kein Raum für Abzüge irgendwelcher Art. Sie müssen sämtlich durch die
Außerachtlassung des Untcrnehmergewinns als abgegolten angesehen werden
<pr. OVG. in St. 16 S. 384?.).
ßß) Gemeint ist ferner derjenige Reinertrag, „der sich nach Abzug der
Bewirtschastungskosten vom Roherträge in einem Wirtschaftsjahr" ergibt,
aber nicht der Reinertrag eines bestimmten Jahres, sondern der, den die Grundstücke
als solche, d. h. ohne Rücksicht auf die Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit des
zeitigen Wirtschafters, im Durchschnitte nachhaltig, d. h. im Durchschnitt
einer Reihe von Jahren jedem Besitzer gewähren können. Hierbei ist vorausgesetzt
eine gemeinübliche Bewirtschaftung, so daß der Reinertrag, der
nur unter ausnahmsweisen, besonderen Verhältnissen herausgewirtschaftet
werden kann, bei der Bewertung der Grundstücke außer Betracht bleibt.
Der „Normalreinertrag" setzt endlich auch einen wirtschaftlich normalen
Bestand an lebendem und totem Wirtschaftsinventar sowie an den sonst zum
Anlage- und Betriebskapital gehörigen Werten voraus.
yy) Neben den wirtschaftlichen Ausgaben sind auch die Abschreibungen
zu berücksichtigen, welche einer normalen Wertverminderung entsprechen.
8ö) Ob bei der Ermittlung des Ertragswertes eines Forstes ein Abzug für
den Waldwärter gemacht werden kann, hängt davon ab, ob das Halten eines
solchen bei der Größe und der Beschaffenheit des Forstes als gemeinüblich
anzusehen ist (pr. OVG. in St. 16 S. 383ff.).
ea) Daß bei Feststellung des (sog. Normal-) Reinertrags, wie ihn auch
§ 31 BSt.G. umschreibt, nicht mit kostenfreien Arbeitskräften gerechnet
werden darf, wird im § 31 Abs. 2 BSt.G. ausdrücklich ausgesprochen, würde
aber auch ohnedies zutreffen (pr. QVG. in St. 16 S. 390).
££) Das pr. Erg.St.G. bestimmt im § 11 Abs. 2, daß „Mehr- oder Minderwerte
des Inventars gegenüber einem wirtschaftlich normalen Bestand in
Zu- oder Abrechnung zu bringen sind". § 31 BSt.G. enthält eine entsprechende
Bestimmung nicht nur nicht, sondern im Abs. 3 die Vorschrift, daß die der Landoder
Forstwirtschaft oder Gärtnerei dienenden Gebäude „und Betriebsmittel"
nicht besonders veranlagt werden, sondern in der Veranlagung des Ertragswertes
einbegriffen sind. Daß sie nicht „besonders veranlagt" werden, schließt
aber, wie auch die Ausf.Best. z. WBG. § 25 und Hoffmann Anm. 5 e zu
§ 17 WBG. annehmen, nicht aus, daß ein über- oder unternormaler Gebäudeoder
Jnventarbestand, sofern er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflussen,
zu einem Zu- oder Abschlag am Ertragswert der wirtschaftlichen Einheit berechtigt.
Das ist auch zutreffend; denn es handelt sich dabei um objektive Eigenschaften
des Bewertungsgegenstandes, vermöge deren er auch bei ordnungsmäßiger
Bewirtschaftung nachhaltig einen höheren Ertrag als ein im übrigen gleichartiger
mit weniger reichlichem Gebäudebestand und Inventar oder einen geringeren
als ein solcher mit reichlicherem Gebäudebestand und Inventar gewähren
kann. Auch pr. OVG. V W B 37 ti. 18. April 1916 billigt zwar die
Vorschrift im § 2h der gedachten Ausf.Best., bemerkt aber: „Solche Mehroder
Minderwerte kommen nach §§ 25,26 der Ausf.Best. des Bundesrats v. 8. Nov.
1913 zum WBG. (— §§ 35, 36 derjenige» zum BSt.G.) erst bei der Regulierung
des Ertragswertes in Betracht, d. h. sie können erst dann berücksichtigt
werden, wenn der durch Multiplizierung des Reinertrages mit 25
gefundene Ertragswert feststeht, indem dann dieser Ertragswert entsprechend
erhöht oder herabgesetzt wird." In anderen E. (u. a. V W B 45 v. 7. Aprjl 1915)
wird ausgeführt:
„Der Ertragswert i. S. des § 17 WBG. ergibt sich durch Multiplizierung
des Reinertrags mit 25. Da jedoch bei der Ermittlung des Reinertrags ein