Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die fürd.  Feststell,  d.  Anfangsvermög.  maßg.Vorschr.d.  BSt.G.  §  4.  161

den  baupolizeilichen  Vorschriften  eine  anderweite  Bebauung  und  Benutzung
zulässig  sein  würde.  Es  muß  also  festgestellt  werden,  welche  Art  der  Bebauung
und  Benutzung  in  demjenigen  Teile  der  Straße,  in  welchem  das  Grundstück
belegen  ist,  als  üblich  anzusehen  ist.  Dann  ist  zu  prüfen,  ob  das  zu  bewertende
Grundstück  unter  die  Regel  fällt  oder  ihr  nicht  entspricht.  Bei  Annahme  einer
nicht  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  muß  nicht  nur  dargelegt  werden,
worin  die  ortsübliche  Bebauung  und  Benutzung  besteht,  sondern  es  sind  auch
im  einzelnen  die  tatsächlichen  Verhältnisse  nachzuweisen,  welche  die  Bebauung
und  Benutzung  als  der  ortsüblichen  Regel  nicht  entsprechend  erscheinen  lassen
(pr.  OVG.  V  W  B  235  ti.  26.  Febr.  1916).
Zu  berücksichtigen  sind  als  allein  maßgebend  die  wirklich  vorhandenen
tatsächlichen  Verhältnisse,  insbes.  also  auch  der  Umstand,  ob  es  sich  um  ein  Grundstück ­
  in  einem  vornehmen  Villenorte,  um  eine  Gegend,  für  die  eine  bestimmte
Art  der  Bebauung  vorgeschrieben  ist,  um  ein  Arbeiterviertel  oder  um  einen  Ortsteil ­
  handelt,  in  dem  eine  gewünschte  Art  der  Bebauung  stattfindet.  Alle  diese
verschiedenen  Bebauungen  und  Benutzungen  können  ortsüblich  sein  (Pr.  OVG.
V  W  B  59  ti.  13.  März  1915).
Unter  Umständen  kann  auch  in  der  Bebauung  einer  geringeren  Baufläche,
als  nach  den  baupolizeilichen  Vorschriften  bebaut  werden  darf,  eine  nicht  ortsübliche ­
  Bebauung  gefunden  werden,  wenn  die  Beschränkung  in  der  Ausnutzung
der  zulässigen  Baufläche  nicht  aus  Gesundheits-  oder  anderweiten  praktischen
Rücksichten  als  den  wirklich  vorliegenden  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend
und  deshalb  auch  als  ortsüblich  und  übrigens  den  Ertrags-  oder  Verkausswert
kaum  wesentlich  beeinflussend  angesehen  werden  müsse.  Die  geringere  Baufläche ­
  ersetzen  vielfach  andere  werterhöhende  Vorteile  (Pr.  OVG.  VI  W  B  34
v.  27.  Sept.  1916  im  St.A.  20.  Jahrg.  S.  24).
Maßgebend  ist,  da  es  sich  um  einen  Ersatz  für  den  Erwerbspreis  handelt,
natürlich  der  Ertrags-  wie  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.  Unter
„Erwerb"  kann  nur  der  dingliche  Eigentumserwerb  verstanden  werden.  Logisch
richtiger  wäre  es  allerdings,  sofern  ein  Erwerb  vorliegt  und  dieser  nur  nach
§  31  oder  §  32  auszuscheiden  hat,  der  schuldrechtliche  Erwerbsvorgang  und  der
dingliche  Eigentumserwerb  aber  zeitlich  auseinander  liegen,  den  Wert  zur  Zeit
des  ersteren  oder,  wenn  sich  aus  dem  schuldrechtlichen  Vertrage  ergibt,  daß  der
Preis  mit  Rücksicht  auf  den  Zustand  des  Grundstücks  zu  einem  bestimmten
anderen  Zeitpunkt  vereinbart  ist,  in  diesem  Zeitpunkt  zugrunde  zu  legen.  Denn
nur  dann  kann  die  dem  Gesetz  offenbar  vorschwebende  Annahme  als  berechtigt
anerkannt  werden,  daß  der  Ertrags-  oder  gemeine  Wert  demjenigen  Erwerbspreis ­
  entspricht,  der  bei  einem  Verkaufe  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen ­
  von  den  Vertragsparteien  vereinbart  sein,  den  also  der  Steuerpflichtige
normalerweise  anzulegen  gehabt  haben  würde.
b)  Kapitalvermögen.
Während  die  §§  30—33  BSt.G.  wirkliche  Ausnahmen  von  der  Regel
des  §  29,  daß  bei  Feststellung  des  Vermögens  der  gemeine  Wert  zugrunde  zu
legen  ist,  zugunsten  des  Grundbesitzes  sind,  stellen  die  sich  auf  einzelne  Arten
von  Kapitalvermögen  beziehenden  §§  34—40  nicht  Ausnahmen  von  jener  Regel
dar,  sondern  bringen  nur  den  allgemeinen  Grundsatz  auf  gewisse  Bermögensarten
  zur  Anwendung,  weil  mit  Rücksicht  auf  deren  Eigenart  ohne  weitere
gesetzliche  Bestimmungen  darüber,  was  hier  gemeiner  (Verkaufs-)  Wert  ist,
begründete  Zweifel  obwalten  würden.
Die  §§  34-37,  38  Abs.  1  und  2  und  §§  39-40  BSt.G.  stimmen  mit  den
§§  18—24  WBG.  wörtlich  überein.  Bon  ihnen  beziehen  sich  §  34  auf  Wertpapiere ­
  mit,  §  35  auf  solche  ohne  Börsenkurs,  §  36  auf  andere  Kapitalforderungen
Strutz,  Vormögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  11
            
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