Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I
III.  Die  für  b.  Feststell,  b.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  b.BSt.G.  8  4.  165
bes  letztabgelaufenen,  für  bie  bie  Auszahlung  bet  Divibenbe  stattgefunden  hat,
gleich  fein'roerbe.  Hat  also  eine  Aktiengesellschaft  für  bas  letzte  ihrer  v  1  Jul,
bis  30.  Juni  laufenden  Geschäftsjahre  10  v.  H.  Dividende  verteilt,  und  ist  diese  am
1.  Aug.  1916  fällig  geworden,  so  kann  der  Steuerpflichtige  am  1  Jan.  1917
/s/  *  10  =)  4‘/„  v  H.  des  Nennwertes  seiner  Aktien  von  deren  Kurswert  in
Abzug  bringen:  wurde  aber  für  das  letzte  Geschäftsjahr  überhaupt  keine  Dividende ­
  verteilt,  so  kann  auch  der  Steuerpflichtige  vom  Kurswert  ferner  Aktien
nichts  in  Abzug  bringen,  mögen  bie  Gewinnaussichten  für  das  lausende  Geschäftsjahr ­
  noch'so  günstig  sein.  Maßgebend  ist  einerseits  das  letzte  Geschaft^ahr
der  Gesellschaft,  über  dessen  Gewinnverteilung  von  der  Gesellschaft  Beschluß
gefaßt  ist,  andererseits  der  Zeitpunkt,  an  dem  die  Dividende  fällig  geworden  ist.
Lief  beispielsweise  das  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft  vom  1  Dez  bis  30  Nov
und  betrug  die  Dividende  für  das  Geschäftsjahr  1.  Dez.  1914  bis  30.  Nov  1915
6  v.  £>.,  für  dasjenige  vom  1.  Dez.  1915  bis  30.  Nov.  1916  20  v.  H.,  Pt  die  Dividende
jedoch  zwar  am  15.  Dez.  1915  und  1916  festgesetzt,  aber  erst  vom  1.  Marz  1916
und  1917  ab  zahlbar  gewesen  bzw.  zahlbar,  dann  sind  von  betn  Kurswert  der
Aktien  am  31.  Dez.  1916  in  Abzug  zu  bringen  20  v.  H.  —  nicht  5  v  H.  —  für  10Monate,
  also  16  2 / 3  v.  H.  Die  Einschaltung  „(§  6)"  deutet  an,  daß  die  Vorschrift
des  §  34  Abs.  2  nur  anwendbar  ist,  wenn  die  Papiere  zum  Kapital-,  nicht  auch
wenn  sie  zu  einem  Betriebsvermögen  gehören.
y)  Wertpapiere  ohne  Börsenkurs  (§  35  BSt.G.).
§35  BSt.G.:  „Bei  Aktien  ohne  Börsenkurs,  bei  Kuxen,  Anteilen  an
einer  Bergwerksgesellschaft  oder  bei  Anteilen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  ist  der  Verkaufswert  der  Aktien,  Kuxe  oder  Anteile  anzusetzen.  Sofern
ein  solcher  nicht  zu  ermitteln  ist,  ist  der  Wert  der  Aktie,  des  Kuxes  oder  des  Anteils
unter  Berücksichtigung  des  Gesamtvermögens  der  Gesellschaft  oder  Gewerkschaft
und  der  in  der  Vergangenheit  erzielten  Gewinne  nach  freiem  Ermessen  zu  schätzen.
Hierbei  bleiben  diejenigen  Beträge  der  Jahresgewinne  unberücksichtigt,  welche
unter  Zugrundelgung  der  ortsüblichen  Preise  als  Entgelt  für  gelieferte  Rohstoffe ­
  anzusehen  sind.  Im  Streitfall  soll  die  Steuerbehörde  die  Schätzung  des
Wertes  durch  Sachverständige  anordnen,  die  von  der  zuständigen  Handels-Vertretung
  oder  der  des  nächstbelegenen  Bezirkes  zu  ernennen  sind."
1.  „Aktien  ohne  Börsenkurs"  sind  im  Gegensatze  zu  den  im  §  34  BSt.G.
solche,  für  welche  die  oben  aufgestellten  Voraussetzungen  des  Habens  eines
Börsenkurses  nicht  zutreffen,  unter  „Kuxen"  sind  sowohl  solche  des  alten  wie  des
neuen  preuß.  Bergrechts  zu  verstehen  (vgl.  S.  94  f.Anm.  llI3Dby  <5  zu  §  3),  unter
„Anteilen  an  einer  Bergwerksgesellschast"  diejenigen  solcher  Bergbau
treibenden  Gesellschaften,  die  einerseits  weder  Berggewerkschaften  noch  Aktienoder ­
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  sind,  andererseits  aber  juristische  Persönlichkeit ­
  haben,  da  bei  Gesellschaften  ohne  juristische  Persönlichkeit  deren
Vermögen  den  einzelnen  Gesellschaftern  anzurechnen  ist  (vgl.  §  4  Abs.  2  BSt.G.).
2.  Die  ungemein  unbestimmte  Vorschrift  des  2.  Satzes  besagt  nur,  daß
in  Fällen,  wo  ein  Verkaufswert  von  Aktien,  Kuxen  oder  Anteilen  an  einer
Bergwerksgesellschaft  oder  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  aus  tatsächlichen
oder  rechtlichen  Gründen,  wie  z.  B.  Unveräußerlichkeit  der  Aktien  usw.  nicht  zu
ermitteln  ist,  dessen  Schätzung  zu  erfolgen  hat  unter  Berücksichtigung  der  beiden
Faktoren,  die  auch  den  Kurswert  von  Aktien  in  erster  Linie  zu  bestimmen  pflegen,
nämlich  das  Ertrages  und  des  Vermögens  der  Gesellschaft  oder  Gewerkschaft.
Dabei  ist  jedoch,  wie  schon  der  Wortlaut  „unter  Berücksichtigung"  und  „nach
freiem  Ermessen"  erkennen  läßt,  die  Berücksichtigung  aller  anderen  Umstände,
die  geeignet  sind,  den  Berkaufswert  gleichartiger  Wertpapiere  und  Geschäftsanteile ­
  zu  beeinflussen,  nicht  nur  nicht  ausgeschlossen,  sondern,  da  es  natürlich
            
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