Metadata : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

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fundierte  Kapitalrenteneinkommen  vertrug  sehr  wohl  eine  höhere  Belastung.
  Durch  die  Einführung  der  allgemeinen  Staatsvermögenssteuer
nach  preußischem  Muster  ist  aber  auch  das  Kapitalvermögen  hinreichend
angezapft,  in  Hessen  sogar  starker  als  anderswo  und  seit  einiger  Zeit
fast  um  die  Hälfte  höher,  als  in  Preußen.  Dagegen  läßt  dieser  Nachbarstaat ­
  die  Kapitalrente  in  der  Konimunalbesteuerung  grundsätzlich  ganz
frei.  Sie  wird  ja  durch  die  Zuschläge  zur  progressiveil  Einkommensteuer
hinreichend  gefaßt.  Wie  schon  an  anderer  Stelle  hervorgehoben,  hat
sich  die  Kapitalrentensteuer  gegen  den  Widerspruch  der  Regierung  in  das
mehrjährige  gemeindesteuerliche  Provisorium,  was  allein  der  Kammermehrheit ­
  zu  verdanken  ist,  herübergerettet.  Man  hat  die  Gegner  dieser
Maßregel  auf  das  Defiuitivum  vertröstet,  und  es  muß  doch  lebhafte
Verwunderung  erregen,  daß  man,  nachdem  endlich  die  Kommunalsteuerreform ­
  als  einheitlicher  Plan  herangereift  ist,  die  Besteuerung  der
Kapitalrente  nicht  nur  beibehält,  sondern  den  Kapitalrentner  erheblich
stärker  schröpft,  während  man  ohne  jeden  ersichtlichen  Grund  die  Gewerbetreibendeu,
  die  voll  den  kommunalen  Aufwendungen  mehr  Vorteil ­
  haben  und  auch  dauernderen,  weil  sie  eben  ansässiger  sind,  entlastet.
Ich  spreche  nicht  davon,  daß  mau  auch  bei  der  Kapitalbesitzsteuer  den
Schuldenabzug  versagen  lvill.  Hier  tut  man  nicht  nur  dem  Sprachgebrauch,
  sondern  auch  dem  gesunden  Menschenverstand  beleidigenden
Zwang  an.  Mir  wenigstens  ist  es  unersindlich,  wie  mau  einem
Kapitalisten,  der  100000  Mark  in  Wertpapieren  oder  Hypothekenforderungen
  hat,  aber  gleichzeitig  30000  Mark  Schulden,  vorreden
kann,  er  habe  nicht  70000  Mark,  sondern  lOOOOO  Mark  an  Kapitalvermögen. ­
  Bei  der  Kapitalrentensteuer  durfte  man  die  Schulden
abziehen,  und  wenn  man  keine  oder  nur  geringe  Kapitalrente  hatte,
weil  man  notleidende  Papiere  besaß,  so  zahlte  man  nichts  oder  entsprechend ­
  weniger  als  bei  voller  Rentabilität;  bei  hoher  Verzinsung
des  investierten  Kapitals  dagegen  mehr.  Auch  hier  soll  wiederum  in  Zukunft
  der  so  naheliegende  Ertragsmaßstab  verleugnet  werden.  Glücklicherweise ­
  spielt  das  ertraglose  Kapitalvermögen  bei  uns  in  Deutschland  keine
nennenswerte  Rolle,  und  wenn  die  neue  Steuer  Gesetz  wird,  wird  eben
der  Kapitalist  seine  Schulden  zurückbezahlen,  wozu  ihn  ja  der  weise  und
fürsorgliche  Gesetzgeber  geradezu  zwingt.  Die  Verweigerung  des
            
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