Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§  28  BSt.G.,  von  „jährlichen"  Abschlüssen.  Aus  §  5  VZAG.  kann  daher
nicht,  wie  aus  §  28  BSt.G.,  gefolgert  werden,  daß  das  Wirtschafts»  oder  Rechnungsjahr ­
  nicht  mehr  und  nicht  weniger  als  ein  volles  Zeitjahr  von  12  Monaten
umfassen  dürfe.  Wohl  aber  setzt  die  Fassung  „des  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahres, ­
  das  in  der  Zeit  zwischen  31.  März  1919  und  dem  29.  Febr.  1920  endigt",
voraus,  daß  innerhalb  dieses  Zeitjahres  ein  und  nur  ein  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr ­
  endigt.  Dies  ist  aber  unter  allen  Umständen  nur  der  Fall,  wenn  das
Wirtschafts-  oder  Betriebsjahr  mindestens  11  Monate  umfaßt.  Ist  es  länger,
so  ist  der  Fall  möglich,  daß  überhaupt  kein,  ist  es  kürzer,  so  ist  es  möglich,  daß  mehr
als  ein  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr  innerhalb  der  Zeit  zwischen  31.  März
1919  und  29.  Febr.  1920  zu  Ende  geht.
5.  Weshalb  der  Zeitraum  vom  31.  März  1919  bis  29.  Febr.  1920,  also
von  11  Monaten,  und  nicht  der  eines  vollen  Zeitjahres  gewählt  ist,  lassen  die
Verhandlungen  nicht  erkennen.  Die  Wahl  jenes  Zeitraumes  führt  dazu,  daß
Abgabepflichtige,  deren  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr  im  März  beginnt
und  abläuft,  von  der  Bestimmung  keinen  Gebrauch  machen  können.
<>.  „Zwischen  dem  31.  März  1919  und  dem  29.  Febr.  1920"  endet  ein  Wirtschafts- ­
  oder  Rechnungsjahr  nicht,  wenn  es  am  31.  März  1919  oder  am  29.  Febr.
1920  endigt.  Nun  ist  gerade  der  Monatsletzte  ein  gebräuchlicher  Endpunkt  für
Wirtschafts-  und  Rechnungsjahre.  Trotzdem  wird  an  obiger,  dem  Sprachgebrauch
folgenden  Auslegung  festzuhalten  sein.  Denn  es  wäre  vollends  unerfindlich,
weshalb  der  Gesetzgeber  einen  Zeitraum  nicht  von  11  Monaten,  sondern  von
11  Monaten  und  2  Tagen  gewählt  haben  sollte.  Daß  der  29.  Febr.  1920,  also
der  letzte  Tag  des  Februar  im  Schaltjahre  1920,  dann  herausfällt,  ist  nicht
befremdend.  Denn  das  übliche  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr  kann  nicht  aus
den  Kalender  eines  Schaltjahres  abgestellt  sein.
7.  Abzulehnen  ist  die  Auslegung,  §5  Abs.  2  Satz  2  gestatte  dem  Abgabepflichtigen, ­
  ohne  Rücksicht  auf  das  von  ihm  bisher  angewendete  Wirtschafts-  oder
Rechnungsjahr  einen  Abschluß  in  der  Zeit  zwischen  31.  März  1919  und  29.  Febr.
1920  zu  machen:  „Das  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr,  das"  in  dieser  Zeit
„endigt",  ist  nur  das  in  seinem  Unternehmen  übliche,  das  er  bisher  gehabt  hat.
8.  Durch  die  Fassung  des  §  5  Abs.  2  VZAG.  werden  die  bei  §  28  Abs.  2
BSt.G.  möglichen  Zweifel,  welcher  Jahresabschluß  maßgebend  ist,  ausgeschlossen.
9.  Der  Abschluß  kann  nur  hinsichtlich  desjenigen  Vermögens  „zugrunde
gelegt  werden",  auf  welches  sich  dieser  Abschluß  erstreckt.  Maßgebend  ist  also,
welche  Vermögensteile  der  letztere  umfaßt.  Für  alle  übrigen  verbleibt  es  bei
dem  Stichtage  des  Abs.  1;  vgl.  oben  Sinnt.  V  5  zu  §  4.
10.  Die  andere  Fassung  des  §  5  Abs.  2  VZAG.  macht  es  zweifelhaft,
ob  etwa  anders  wie  nach  §28  Abs.  2  BStG.  (vg  .  oben  S.  180  Ziff.  6  Abs.  2)
auch  für  die  Bern  ögensbewertung  die  in  den  Slbschlüssen  angewendeten
kaufmännischen  Grundsätze  maßgebend  sein  sollen.  Doch  fehlt  es  nt.  E.  an
genügendem  Anhalt  für  eine  solche  abweichende  Auslegung.
§  6.  Von  betn  nach  §  5  festgestellten  Vermögen  sind  abzuziehen: ­

1.  der  Betrag  des  Vermögens,  das  nachweislich  im  Veranlagungszeitraume ­
  durch  Erbanfall,  durch  Lehen-,  Fideikommiß-
  oder  Ltammgutanfall,  infolge  Vermächtnisses  oder
auf  andere  Weise  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von
Todes  wegen  erworben  worden  ist.  Als  Erwerb  aus  dem
Nachlaß  eines  Verstorbenen  gilt  auch  die  Abfindung  für  die
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.