Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d. BSt.G. § 6. 201 
tigen der Wert der diesem obliegenden Leistungen in Abzug zu bringen, welche 
dem Berechtigten aus seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen 
entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögens 
werten oder aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstistungen 
oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen. Hat daher an dem für 
die Feststellung des Anfangsvermögens maßgebenden Stichtage die Verpflichtung 
zu eimn: solchen Leistung auf dem Vermögen des Abgabepflichtigen geruht, so 
war ihr Kapitalwert bei Feststellung dieses Vermögens in Abzug zu bringen 
und verminderte dementsprechend das Anfangsvermögen. Ist der Berechtigte 
im Laufe des Beranlagungszeitraumes gestorben und damit die Verpflichtung 
zur Leistung weggefallen, so kann deren Kapitalwert nunmehr bei Feststellung 
des Endvermögens nicht mehr in Abzug gebracht werden. Bei Vergleichung 
des Anfangs, und Endvermögens ergibt sich daher ein Zuwachs, der dem bei 
Feststellung des Anfangsvermögens in Abzug gebrachten Kapitalwert der Leistung 
entspricht. Um diesen sich rechnungsmäßig ergebenden Zuwachs von der Ab 
gabe freizustellen, sieht der Entw. vor, daß in solchen Fällen der Kapitalwert der 
Leistung mit dem Betrage, mit dem er bei Feststellung des Ansangsvermögens 
in Abzug gebracht worden ist, auch vom Endvermögen abgesetzt werden soll. 
Das gleiche soll gelten, wenn eine solche Verpflichtung auf einem der in 
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bezeichneten, während des Veranlagungszeitraumes 
eingetretenen Vermögeusanfälle geruht hat und die Verpflichtung zur Leistung 
vor dem Ende des Veranlagungszeitraumes weggefallen ist. Da auch in diesen 
Fällen nach Nr. 1 und 4 nur der um den Kapitalwert der Leistung verminderte 
Vermögensbetrag abzusetzen ist, erscheint es gerechtfertigt, diesen Kapitalwert 
vom Endvermögen abzusetzen." 
b) Unrichtig ist in dieser Begr., daß es sich nur um einen „rechnungs 
mäßigen" Bermögenszuwachs handle. Der Zuwachs durch Wegfall einer den 
Wert des Reinvermögens vermindernden Last ist ebenso ein effektiver, wie der 
jenige durch Erwerb von geldwerten Sachen und Rechten oder durch Erhöhung des 
Wertes von Vermögensbestandteilen. Der Unterschied besteht nur darin, daß 
sich in diesen Fällen das Aktivvermögen vermehrt, in denen des § 6 Nr. 2 das 
Passivvermögen vermindert. Gerade deshalb ist aber der Abzug nach § 6 Nr. 2 
gerechtfertigt, wenn einmal, wie es nach § 6 Nr. 1 und 4 geschieht, Vermögens 
aktiva, die von Todes wegen aus dem Nachlaß eines Verstorbenen erworben 
sind, in Abzug gebracht werden. Denn es macht wirtschaftlich für den Abgabe- 
pflichtigen keinen Unterschied, ob er infolge des Todesfalls eines anderen einen 
Betrag zu feinem Aktivvermögen hinzuerwirbt oder seine Passiva sich um den 
selben Betrag vermindern. Rechtlich liegt aber in dem Wegfall von Leistungen 
durch Tod des Berechtigten ein „Erwerb von Todes wegen" für den bisherigen 
Belasteten nicht. Denn er „erwirbt" im Rechtssinne nicht, sondern wird nur 
von einer Verpflichtung frei, und zum Nachlasse des Berechtigten gehört der 
Kapitalwert der Leistungen nicht, weil das Recht auf letztere mit dem Tode 
des Berechtigten erlischt, nicht „hinterlassen" wird, nur das hinterlassene Ver 
mögen aber den Nachlaß bildet. Ohne die Vorschrift des ? 6 Nr. 2 würde also 
selbst der Erbe oder Vermächtnisnehmer, der zu einer Leistung an den Erblasser 
auf dessen Lebenszeit verpflichtet war, den Betrag, um den sich der Saldo seines 
Aktiv- und Passivvermögens durch das Erlöschen dieser Verpflichtung erhöht, 
als Vermögenszuwachs zu versteuern haben. Das wäre auch eine wirtschaftlich 
nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Erben oder Vermächtnisnehmers im 
Vergleiche zu dem Falle, wo dieser dem Erblasser zu einer nicht auf dessen 
Lebenszeit beschränkten Leistung, verpflichtet war oder diesem ein Kapital schul 
dete und nun dadurch von der Last oder Schuld befreit wird, daß der Erblasser
	        
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