II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d. BSt.G. § 6. 201
tigen der Wert der diesem obliegenden Leistungen in Abzug zu bringen, welche
dem Berechtigten aus seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen
entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögens
werten oder aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstistungen
oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen. Hat daher an dem für
die Feststellung des Anfangsvermögens maßgebenden Stichtage die Verpflichtung
zu eimn: solchen Leistung auf dem Vermögen des Abgabepflichtigen geruht, so
war ihr Kapitalwert bei Feststellung dieses Vermögens in Abzug zu bringen
und verminderte dementsprechend das Anfangsvermögen. Ist der Berechtigte
im Laufe des Beranlagungszeitraumes gestorben und damit die Verpflichtung
zur Leistung weggefallen, so kann deren Kapitalwert nunmehr bei Feststellung
des Endvermögens nicht mehr in Abzug gebracht werden. Bei Vergleichung
des Anfangs, und Endvermögens ergibt sich daher ein Zuwachs, der dem bei
Feststellung des Anfangsvermögens in Abzug gebrachten Kapitalwert der Leistung
entspricht. Um diesen sich rechnungsmäßig ergebenden Zuwachs von der Ab
gabe freizustellen, sieht der Entw. vor, daß in solchen Fällen der Kapitalwert der
Leistung mit dem Betrage, mit dem er bei Feststellung des Ansangsvermögens
in Abzug gebracht worden ist, auch vom Endvermögen abgesetzt werden soll.
Das gleiche soll gelten, wenn eine solche Verpflichtung auf einem der in
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bezeichneten, während des Veranlagungszeitraumes
eingetretenen Vermögeusanfälle geruht hat und die Verpflichtung zur Leistung
vor dem Ende des Veranlagungszeitraumes weggefallen ist. Da auch in diesen
Fällen nach Nr. 1 und 4 nur der um den Kapitalwert der Leistung verminderte
Vermögensbetrag abzusetzen ist, erscheint es gerechtfertigt, diesen Kapitalwert
vom Endvermögen abzusetzen."
b) Unrichtig ist in dieser Begr., daß es sich nur um einen „rechnungs
mäßigen" Bermögenszuwachs handle. Der Zuwachs durch Wegfall einer den
Wert des Reinvermögens vermindernden Last ist ebenso ein effektiver, wie der
jenige durch Erwerb von geldwerten Sachen und Rechten oder durch Erhöhung des
Wertes von Vermögensbestandteilen. Der Unterschied besteht nur darin, daß
sich in diesen Fällen das Aktivvermögen vermehrt, in denen des § 6 Nr. 2 das
Passivvermögen vermindert. Gerade deshalb ist aber der Abzug nach § 6 Nr. 2
gerechtfertigt, wenn einmal, wie es nach § 6 Nr. 1 und 4 geschieht, Vermögens
aktiva, die von Todes wegen aus dem Nachlaß eines Verstorbenen erworben
sind, in Abzug gebracht werden. Denn es macht wirtschaftlich für den Abgabe-
pflichtigen keinen Unterschied, ob er infolge des Todesfalls eines anderen einen
Betrag zu feinem Aktivvermögen hinzuerwirbt oder seine Passiva sich um den
selben Betrag vermindern. Rechtlich liegt aber in dem Wegfall von Leistungen
durch Tod des Berechtigten ein „Erwerb von Todes wegen" für den bisherigen
Belasteten nicht. Denn er „erwirbt" im Rechtssinne nicht, sondern wird nur
von einer Verpflichtung frei, und zum Nachlasse des Berechtigten gehört der
Kapitalwert der Leistungen nicht, weil das Recht auf letztere mit dem Tode
des Berechtigten erlischt, nicht „hinterlassen" wird, nur das hinterlassene Ver
mögen aber den Nachlaß bildet. Ohne die Vorschrift des ? 6 Nr. 2 würde also
selbst der Erbe oder Vermächtnisnehmer, der zu einer Leistung an den Erblasser
auf dessen Lebenszeit verpflichtet war, den Betrag, um den sich der Saldo seines
Aktiv- und Passivvermögens durch das Erlöschen dieser Verpflichtung erhöht,
als Vermögenszuwachs zu versteuern haben. Das wäre auch eine wirtschaftlich
nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Erben oder Vermächtnisnehmers im
Vergleiche zu dem Falle, wo dieser dem Erblasser zu einer nicht auf dessen
Lebenszeit beschränkten Leistung, verpflichtet war oder diesem ein Kapital schul
dete und nun dadurch von der Last oder Schuld befreit wird, daß der Erblasser