Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.  BSt.G.  §  6.  201

tigen  der  Wert  der  diesem  obliegenden  Leistungen  in  Abzug  zu  bringen,  welche
dem  Berechtigten  aus  seine  Lebenszeit  oder  auf  die  Lebenszeit  eines  anderen
entweder  vertragsmäßig  als  Gegenleistung  für  die  Hingabe  von  Vermögenswerten ­
  oder  aus  letztwilligen  Verfügungen,  Schenkungen  oder  Familienstistungen
oder  vermöge  hausgesetzlicher  Bestimmungen  zustehen.  Hat  daher  an  dem  für
die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  maßgebenden  Stichtage  die  Verpflichtung
zu  eimn:  solchen  Leistung  auf  dem  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  geruht,  so
war  ihr  Kapitalwert  bei  Feststellung  dieses  Vermögens  in  Abzug  zu  bringen
und  verminderte  dementsprechend  das  Anfangsvermögen.  Ist  der  Berechtigte
im  Laufe  des  Beranlagungszeitraumes  gestorben  und  damit  die  Verpflichtung
zur  Leistung  weggefallen,  so  kann  deren  Kapitalwert  nunmehr  bei  Feststellung
des  Endvermögens  nicht  mehr  in  Abzug  gebracht  werden.  Bei  Vergleichung
des  Anfangs,  und  Endvermögens  ergibt  sich  daher  ein  Zuwachs,  der  dem  bei
Feststellung  des  Anfangsvermögens  in  Abzug  gebrachten  Kapitalwert  der  Leistung
entspricht.  Um  diesen  sich  rechnungsmäßig  ergebenden  Zuwachs  von  der  Abgabe ­
  freizustellen,  sieht  der  Entw.  vor,  daß  in  solchen  Fällen  der  Kapitalwert  der
Leistung  mit  dem  Betrage,  mit  dem  er  bei  Feststellung  des  Ansangsvermögens
in  Abzug  gebracht  worden  ist,  auch  vom  Endvermögen  abgesetzt  werden  soll.
Das  gleiche  soll  gelten,  wenn  eine  solche  Verpflichtung  auf  einem  der  in
§  6  Abs.  1  Nr.  1  und  4  bezeichneten,  während  des  Veranlagungszeitraumes
eingetretenen  Vermögeusanfälle  geruht  hat  und  die  Verpflichtung  zur  Leistung
vor  dem  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  weggefallen  ist.  Da  auch  in  diesen
Fällen  nach  Nr.  1  und  4  nur  der  um  den  Kapitalwert  der  Leistung  verminderte
Vermögensbetrag  abzusetzen  ist,  erscheint  es  gerechtfertigt,  diesen  Kapitalwert
vom  Endvermögen  abzusetzen."
b)  Unrichtig  ist  in  dieser  Begr.,  daß  es  sich  nur  um  einen  „rechnungsmäßigen" ­
  Bermögenszuwachs  handle.  Der  Zuwachs  durch  Wegfall  einer  den
Wert  des  Reinvermögens  vermindernden  Last  ist  ebenso  ein  effektiver,  wie  derjenige ­
  durch  Erwerb  von  geldwerten  Sachen  und  Rechten  oder  durch  Erhöhung  des
Wertes  von  Vermögensbestandteilen.  Der  Unterschied  besteht  nur  darin,  daß
sich  in  diesen  Fällen  das  Aktivvermögen  vermehrt,  in  denen  des  §  6  Nr.  2  das
Passivvermögen  vermindert.  Gerade  deshalb  ist  aber  der  Abzug  nach  §  6  Nr.  2
gerechtfertigt,  wenn  einmal,  wie  es  nach  §  6  Nr.  1  und  4  geschieht,  Vermögensaktiva, ­
  die  von  Todes  wegen  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  erworben
sind,  in  Abzug  gebracht  werden.  Denn  es  macht  wirtschaftlich  für  den  Abgabepflichtigen
  keinen  Unterschied,  ob  er  infolge  des  Todesfalls  eines  anderen  einen
Betrag  zu  feinem  Aktivvermögen  hinzuerwirbt  oder  seine  Passiva  sich  um  denselben ­
  Betrag  vermindern.  Rechtlich  liegt  aber  in  dem  Wegfall  von  Leistungen
durch  Tod  des  Berechtigten  ein  „Erwerb  von  Todes  wegen"  für  den  bisherigen
Belasteten  nicht.  Denn  er  „erwirbt"  im  Rechtssinne  nicht,  sondern  wird  nur
von  einer  Verpflichtung  frei,  und  zum  Nachlasse  des  Berechtigten  gehört  der
Kapitalwert  der  Leistungen  nicht,  weil  das  Recht  auf  letztere  mit  dem  Tode
des  Berechtigten  erlischt,  nicht  „hinterlassen"  wird,  nur  das  hinterlassene  Vermögen ­
  aber  den  Nachlaß  bildet.  Ohne  die  Vorschrift  des  ?  6  Nr.  2  würde  also
selbst  der  Erbe  oder  Vermächtnisnehmer,  der  zu  einer  Leistung  an  den  Erblasser
auf  dessen  Lebenszeit  verpflichtet  war,  den  Betrag,  um  den  sich  der  Saldo  seines
Aktiv-  und  Passivvermögens  durch  das  Erlöschen  dieser  Verpflichtung  erhöht,
als  Vermögenszuwachs  zu  versteuern  haben.  Das  wäre  auch  eine  wirtschaftlich
nicht  gerechtfertigte  Benachteiligung  des  Erben  oder  Vermächtnisnehmers  im
Vergleiche  zu  dem  Falle,  wo  dieser  dem  Erblasser  zu  einer  nicht  auf  dessen
Lebenszeit  beschränkten  Leistung,  verpflichtet  war  oder  diesem  ein  Kapital  schuldete ­
  und  nun  dadurch  von  der  Last  oder  Schuld  befreit  wird,  daß  der  Erblasser
            
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