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218 BermögenSzuwachSfteuergesetz. § V.
Vermögensteile werden nach ihrem Werte zur Zeit der Verwendung von
dem Endvermögen abgerechnet. Denn nur der Betrag, um den ihr Wert bzw.
der Wert des Vermögensteiles, zu dessen Verbesserung sie verwendet sind,
nach der Verwendung gestiegen ist, stellt einen Vermögenszuwachs dar. Daß
der Betrag vom Endvermögen abgezogen, nicht dem Anfangsvermögen hin
zugerechnet wird, wie nach § 23 BSt.G., steht im Einklänge mit § 6 Nr. 5,
ist auch folgerichtiger, weil es sich darum handelt, Vermögensteile auszu
scheiden, die den wirklichen Vermögenszuwachs nicht beeinflussen. Beispiel:
Der im Reichsauslande wohnende Reichsauslünder besitzt in Deutschland am
1. Jan. 1914 ein Grundstück i. W. von 100 000 M.; aus seinem abgabesreien
Vermögen verwendet er 1914 20 000 M. zur Verbesserung dieses Grundstückes
und am 1. April 1916 weitere 50 000 M. zum Erwerb eines zweiten inländischen
Grundstückes; die Grundstücke sind am 30. Juni 1919 150 000 und 60 000 M.
wert: der abgabepflichtige Vermögenszuwachs beträgt nicht (150 000 +
60000) -- 210000 — 100000 = 110000 M., sondern nur (150000 + 60000 —
20 000 — 50 000 =) 140 000 —100 000 = 40 000 M.
b) Daß durch die Verwendung abgabesreien Vermögens für abgäbe-
pflichtige Vermvgensteile deren Wert tatsächlich gestiegen und diese Wert-
steigerung am Ende des Veranlagungszeitraumes noch vorhanden ist, ist nicht
erforderlich: erweist sich die Verwendung als verfehlt oder wird das mit den
abgabefreien Vermögensteilen Geschaffene, z. B. ein Gebäude, wieder zerstört,
so findet gleichwohl die Hinzurechnung statt; entscheidend ist allein die Ver
wendung, nicht ihr Erfolg. Wäre also in dem vorstehenden Beispiel das
erste Grundstück durch Brand um 50 000 M. entwertet worden, also trotz Ver-
Wendung von 20 000 M. aus steuerfreiem Vermögen am 30. Juni 1919 nur
100 000 M. wert, so wäre kein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs vorhanden.
c) Ausgeschlossen von der Hinzurechnung sind nur solche Aufwendungen,
die „zu den laufenden Wirtschaftsausgaben zählen", weil diese für die Erzie
lung, Erhaltung oder Sicherung des Ertrages aus den abgabepflichtigen Ver
mögensteilen, nicht zum Zwecke der Verbesserung dieser selbst aufgewendet
werden, also nur das Einkommen, nicht das Vermögen berühren; vgl. Fuisting -
Strutz Eink.St.G. Sinnt. 3, 7—12, 55, 56 zu § 8. Der Begriff der „laufenden
Wirtschaftsausgaben" wird als gleichbedeutend mit dem der „Werbungskosten"
int § 8 pr. Eink.St.G. angesehen werden können; vgl. auch § 14 Ziff. 3 Zuw.St.G.
und die Rechtsprechung dazu. Aufwendungen für die Instandsetzung sind
anrechnungsfähig, nicht aber solche für die bloße Instandhaltung (Fuisting-
Strutz, Eink.St.G. Sinnt. 20, 30 zu § 8).
d) Die Höhe der Aufwendungen muß vom Steuerpflichtigen nachge-
wiesen werden. Gegebenenfalls wird es auch für ausreichend zu erachten sein,
wenn der Nachweis durch ein Gutachten geführt wird (vgl. Pr. OVG. 64 S. 30).
3. Der § 7 Abs. 2 schließt die Anwendung des Abs. 1 für Fälle aus, wo
einerseits zwar Verwendungen für abgabepflichtiges Vermögen ans abgäbe -
freiem gemacht, andererseits aber abgabepflichtiges Vermögen „der Abgabe
entzogen" worden ist. „Entzogen" wird abgabepflichtiges Vermögen der
Abgabe aber nur, wenn es Vermögen des Abgabepflichtigen bleibt und nur durch
andere Anlage abgabefrei wird, nicht, wenn es überhaupt aufgehört hat, Ver
mögen des Abgabepflichtigen zu sein, er es insbes. verloren hat. Beispiel: Der
beschränkt abgabepflichtige B besaß am 1. Jan. 1914 in Deutschland zwei Grund-
stücke i. 38. von 100 000 und 50 000 M., außerdem ein Kapitalvermögen von
300 000 M.; int Jahre 1915 verkauft er das erstere Grundstück für 120 000 M.,
legt den Erlös in Kapital an und verwendet 1916 aus diesem 40 000 M. zur
Errichtung eines Gebäudes auf dem aitderen Grundstück und weitere 150 000 M.