Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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218  BermögenSzuwachSfteuergesetz.  §  V.

Vermögensteile  werden  nach  ihrem  Werte  zur  Zeit  der  Verwendung  von
dem  Endvermögen  abgerechnet.  Denn  nur  der  Betrag,  um  den  ihr  Wert  bzw.
der  Wert  des  Vermögensteiles,  zu  dessen  Verbesserung  sie  verwendet  sind,
nach  der  Verwendung  gestiegen  ist,  stellt  einen  Vermögenszuwachs  dar.  Daß
der  Betrag  vom  Endvermögen  abgezogen,  nicht  dem  Anfangsvermögen  hinzugerechnet ­
  wird,  wie  nach  §  23  BSt.G.,  steht  im  Einklänge  mit  §  6  Nr.  5,
ist  auch  folgerichtiger,  weil  es  sich  darum  handelt,  Vermögensteile  auszuscheiden, ­
  die  den  wirklichen  Vermögenszuwachs  nicht  beeinflussen.  Beispiel:
Der  im  Reichsauslande  wohnende  Reichsauslünder  besitzt  in  Deutschland  am
1.  Jan.  1914  ein  Grundstück  i.  W.  von  100  000  M.;  aus  seinem  abgabesreien
Vermögen  verwendet  er  1914  20  000  M.  zur  Verbesserung  dieses  Grundstückes
und  am  1.  April  1916  weitere  50  000  M.  zum  Erwerb  eines  zweiten  inländischen
Grundstückes;  die  Grundstücke  sind  am  30.  Juni  1919  150  000  und  60  000  M.
wert:  der  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs  beträgt  nicht  (150  000  +
60000)  --  210000  —  100000  =  110000  M.,  sondern  nur  (150000  +  60000  —
20  000  —  50  000  =)  140  000  —100  000  =  40  000  M.
b)  Daß  durch  die  Verwendung  abgabesreien  Vermögens  für  abgäbepflichtige
  Vermvgensteile  deren  Wert  tatsächlich  gestiegen  und  diese  Wertsteigerung
  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  noch  vorhanden  ist,  ist  nicht
erforderlich:  erweist  sich  die  Verwendung  als  verfehlt  oder  wird  das  mit  den
abgabefreien  Vermögensteilen  Geschaffene,  z.  B.  ein  Gebäude,  wieder  zerstört,
so  findet  gleichwohl  die  Hinzurechnung  statt;  entscheidend  ist  allein  die  Verwendung, ­
  nicht  ihr  Erfolg.  Wäre  also  in  dem  vorstehenden  Beispiel  das
erste  Grundstück  durch  Brand  um  50  000  M.  entwertet  worden,  also  trotz  Ver-Wendung
  von  20  000  M.  aus  steuerfreiem  Vermögen  am  30.  Juni  1919  nur
100  000  M.  wert,  so  wäre  kein  steuerpflichtiger  Vermögenszuwachs  vorhanden.
c)  Ausgeschlossen  von  der  Hinzurechnung  sind  nur  solche  Aufwendungen,
die  „zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  zählen",  weil  diese  für  die  Erzielung, ­
  Erhaltung  oder  Sicherung  des  Ertrages  aus  den  abgabepflichtigen  Vermögensteilen, ­
  nicht  zum  Zwecke  der  Verbesserung  dieser  selbst  aufgewendet
werden,  also  nur  das  Einkommen,  nicht  das  Vermögen  berühren;  vgl.  Fuisting  -
Strutz  Eink.St.G.  Sinnt.  3,  7—12,  55,  56  zu  §  8.  Der  Begriff  der  „laufenden
Wirtschaftsausgaben"  wird  als  gleichbedeutend  mit  dem  der  „Werbungskosten"
int  §  8  pr.  Eink.St.G.  angesehen  werden  können;  vgl.  auch  §  14  Ziff.  3  Zuw.St.G.
und  die  Rechtsprechung  dazu.  Aufwendungen  für  die  Instandsetzung  sind
anrechnungsfähig,  nicht  aber  solche  für  die  bloße  Instandhaltung  (Fuisting-Strutz,
  Eink.St.G.  Sinnt.  20,  30  zu  §  8).
d)  Die  Höhe  der  Aufwendungen  muß  vom  Steuerpflichtigen  nachgewiesen
  werden.  Gegebenenfalls  wird  es  auch  für  ausreichend  zu  erachten  sein,
wenn  der  Nachweis  durch  ein  Gutachten  geführt  wird  (vgl.  Pr.  OVG.  64  S.  30).
3.  Der  §  7  Abs.  2  schließt  die  Anwendung  des  Abs.  1  für  Fälle  aus,  wo
einerseits  zwar  Verwendungen  für  abgabepflichtiges  Vermögen  ans  abgäbe -
freiem  gemacht,  andererseits  aber  abgabepflichtiges  Vermögen  „der  Abgabe
entzogen"  worden  ist.  „Entzogen"  wird  abgabepflichtiges  Vermögen  der
Abgabe  aber  nur,  wenn  es  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  bleibt  und  nur  durch
andere  Anlage  abgabefrei  wird,  nicht,  wenn  es  überhaupt  aufgehört  hat,  Vermögen ­
  des  Abgabepflichtigen  zu  sein,  er  es  insbes.  verloren  hat.  Beispiel:  Der
beschränkt  abgabepflichtige  B  besaß  am  1.  Jan.  1914  in  Deutschland  zwei  Grundstücke
  i.  38.  von  100  000  und  50  000  M.,  außerdem  ein  Kapitalvermögen  von
300  000  M.;  int  Jahre  1915  verkauft  er  das  erstere  Grundstück  für  120  000  M.,
legt  den  Erlös  in  Kapital  an  und  verwendet  1916  aus  diesem  40  000  M.  zur
Errichtung  eines  Gebäudes  auf  dem  aitderen  Grundstück  und  weitere  150  000  M.
            
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