Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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zum  Ankauf  eines  anderen  inländischen  Grundstückes:  am  30.  Juni  1919  sind
die  Grundstücke  110000  und  200000M.  wert:  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs
sind  dann  nicht  nach  §  7  Abs.  1  bloß  (110  000  +  200  000  --)  310  000  —  190  000
—  50  000  =  70  000,  sondern  310  000  —  (190  000  —  120  000  =)  70  000  —
50  000  --  190  000  M.
Sind  die  Aufwendungen  für  das  abgabepflichtige  Vermögen  nicht  aus
abgabefreiem  Aktivvermögen,  sondern  aus  angeliehenen  Mitteln  erfolgt,  so
ergibt  sich  die  Berücksichtigung  aus  §  8  Abs.  2  b  BSt.G.

§  8.  Dem  nach  §  5  festgestellten  Vermögen  sind  hinznzu.
rechnen:
1.  Beträge,  die  der  Abgabepflichtige  im  Beranlagnngszeitraume
  zu  Schenkungen  oder  sonstigen  Vermögensübergaben
(§  6  Rr.  4)  verwendet  hat.  Von  der  Hinzurechnung  ausgenommen ­
  sind  fortlaufende  Zuwendungen  zum  Zwecke  des  angemessenen ­
  Unterhalts  oder  der  Ausbildung  des  Bedachten,
Zuwendungen,  die  auf  Grund  eines  gesetzlichen  Anspruchs  des
Bedachten  gemacht  worden  sind,  Pensionen  und  ähnliche  Zuwendungen, ­
  die  ohne  rechtliche  Verpflichtung  früheren  Angestellten ­
  öder  Bediensteten  gewährt  werden,  übliche  Gelegenheitsgeschenke, ­
  Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen  oder  gemeinnützigen ­
  Zwecken  und,  sofern  nicht  die  Absicht  der  Abgabeersparung ­
  anzunehmen  ist,  Zuivendungen  im  Werte  von  weniger
als  1VVV  Mark.
Der  Bedachte  haftet  für  den  'Abgabebetrag,  der  auf  den
ihm  zugeflossenen  Teil  des  abgabepflichtigen  Bermögenszuwachses
  verhältnismätzig  entfällt.  Ter  Abgabepflichtige  kann
von  dem  Bedachten  Ersatz  dieses  Abgabebetrags  verlangen;
2.  Beträge,  die  im  Beranlagungszeitraum  in  ausländischem
Grund-  oder  Betriebsvermögen  (§  5  des  Besitzsteuergcsetzes)
angelegt  worden  sind;
3.  Beträge,  die  im  Veranlagungszeitraume  zum  Erwerbe
von  Gegenständen  aus  edlem  Metalle,  von  Edelsteinen  oder
Perlen,  von  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenständen  sowie
von  Sammlungen  aller  Art  aufgewendet  worden  sind,  sofern
der  Anschaffungspreis  für  den  einzelnen  Gegenstand  fünfhundert ­
  Mark  und  darüber  oder  für  mehrere  gleichartige
oder  zusammengehörige  Gegenstände  eintausend  Mark  und
darüber  beträgt;
4.  Beträge,  die  im  Beranlagungszeitraume  zu  sonstigen
Anschaffungen  verwendet  worden  sind,  soweit  diese  Anschaffungen ­
  nicht  dem  gewöhnlichen  Bedarfs  des  rlbgabepflichtigen
oder  seines  Haushalts  dienen.  Inwieweit  die  Anschaffungen
dem  gewöhnlichen  Bedarfs  des  Abgabepflichtigen  dienen,  ist
nach  den  Verhältnissen  des  Abgabepflichtigen  am  Beginne  des
Beranlaguugszeitraums  zu  beurteilen.  Die  Anrechnung  findet
            
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