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zum Ankauf eines anderen inländischen Grundstückes: am 30. Juni 1919 sind
die Grundstücke 110000 und 200000M. wert: abgabepflichtiger Vermögenszuwachs
sind dann nicht nach § 7 Abs. 1 bloß (110 000 + 200 000 --) 310 000 — 190 000
— 50 000 = 70 000, sondern 310 000 — (190 000 — 120 000 =) 70 000 —
50 000 -- 190 000 M.
Sind die Aufwendungen für das abgabepflichtige Vermögen nicht aus
abgabefreiem Aktivvermögen, sondern aus angeliehenen Mitteln erfolgt, so
ergibt sich die Berücksichtigung aus § 8 Abs. 2 b BSt.G.
§ 8. Dem nach § 5 festgestellten Vermögen sind hinznzu.
rechnen:
1. Beträge, die der Abgabepflichtige im Beranlagnngszeitraume
zu Schenkungen oder sonstigen Vermögensübergaben
(§ 6 Rr. 4) verwendet hat. Von der Hinzurechnung ausgenommen
sind fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen
Unterhalts oder der Ausbildung des Bedachten,
Zuwendungen, die auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs des
Bedachten gemacht worden sind, Pensionen und ähnliche Zuwendungen,
die ohne rechtliche Verpflichtung früheren Angestellten
öder Bediensteten gewährt werden, übliche Gelegenheitsgeschenke,
Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen
Zwecken und, sofern nicht die Absicht der Abgabeersparung
anzunehmen ist, Zuivendungen im Werte von weniger
als 1VVV Mark.
Der Bedachte haftet für den 'Abgabebetrag, der auf den
ihm zugeflossenen Teil des abgabepflichtigen Bermögenszuwachses
verhältnismätzig entfällt. Ter Abgabepflichtige kann
von dem Bedachten Ersatz dieses Abgabebetrags verlangen;
2. Beträge, die im Beranlagungszeitraum in ausländischem
Grund- oder Betriebsvermögen (§ 5 des Besitzsteuergcsetzes)
angelegt worden sind;
3. Beträge, die im Veranlagungszeitraume zum Erwerbe
von Gegenständen aus edlem Metalle, von Edelsteinen oder
Perlen, von Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenständen sowie
von Sammlungen aller Art aufgewendet worden sind, sofern
der Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand fünfhundert
Mark und darüber oder für mehrere gleichartige
oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und
darüber beträgt;
4. Beträge, die im Beranlagungszeitraume zu sonstigen
Anschaffungen verwendet worden sind, soweit diese Anschaffungen
nicht dem gewöhnlichen Bedarfs des rlbgabepflichtigen
oder seines Haushalts dienen. Inwieweit die Anschaffungen
dem gewöhnlichen Bedarfs des Abgabepflichtigen dienen, ist
nach den Verhältnissen des Abgabepflichtigen am Beginne des
Beranlaguugszeitraums zu beurteilen. Die Anrechnung findet