Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BermögenszuwachSsteuergesctz.  §  8.

fein  könne,  wenn  es  sich  um  die  Erfüllung  eines  rechtsgültig  zustande  gekommenen
^uwendunasertrages  handle,  wenn  also  insdes.  in  gerichtlicher  oder  notarieller
Form  ein  später  allmählich  zu  erfüllendes  Schenkungsversprechen  abgegeben
""^Umgekehrt  findet  sich  die  Einschränkung,  „sofern  nicht  die  Absicht  der
Zteuerersparung  anzunehmen  ist",  nur  im  §  8,  nicht  auch  int  §  6.  Jn  letzterem ­
  ist  sie  auch  entbehrlich.  Denn  der  Empfänger  der  Zuwendung  hat  ein
Interesse  daran,  die  Zuwendung,  deren  Betrag  ja,  wenn  er  1000  M.  erreicht,
von  seinem  steuerbaren  Vermögen  abgezogen  wird,  möglichst  hoch  erscheinen
m  lassen,  also  daran,  daß  mehrere  Zuwendungen  im  Einzelbetrage  von  weniger
als  1000  M.  äußerlich  zusammengefaßt  werden.  Diese  Zusammenfassung  hangt
'  aber  vom  Willen  des  Gebers  ab,  und  dessen  steuerliches  Interesse  bewegt  sich
infolge  des  §  8  in  der  entgegengesetzten  Richtung,  um  die  Hinzurechnung  der
Zuwendungen  zu  seinem  Vermögen  auszuschließen,  nicht  nur  nicht  mehrere
Zuwendungen  äußerlich  zusammenzufassen,  sondern  sogar  kme  Zuwendung
von  1000  M.  oder  mehr  äußerlich  in  mehrere  von  je  weniger  als  1000  M.  zu  ;ei>
legen  Da  nun  aber  regelmäßig  für  die  Gestaltung  von  Zuwendungen,  durch
die  der  Bedachte  bereichert  wird,  nicht  dessen,  sondern  der  Wille  des  Zuwendenden
  als  entscheidend  angenommen  werden  muß,  war  die  Sicherung  gegen
Steuerumgehungen  durch  die  gedachten  Werte  im  §  8  allerdings  geboten,  eine
entsprechende  im  §  6  dagegen  entbehrlich.  ,  e  „  .
C.  Hinzurechnung  nach  §  8  und  Abzug  «ach  8  6  ,m  Werhälinisse
  zueinander.  Wenn  auch  der  §  8  das  Gegenstück  zu  §  6  ist,  das
dazu  dienen  soll,  den  Zuwachs  auch  an  durch  Zuwendungen  ohne  entsprechende
Gegenleistung  in  andere  Hände  gelangten  Vermögenswerten  an  einer  Stelle
zur  Besteuerung  heranzuziehen,  so  decken  sich  doch  die  Voraussetzungen  der
Hinzurechnung  zum  Vermögen  des  Gebers  im  §  8  nicht  völlig  mit  denen  des
Abzugs  vom  Vermögen  des  Empfängers.  Abgesehen  von  der  m  beiden  Paragraphen ­
  gleichen  ziffernmäßigen  Beschränkung  auf  Zuwendungen  von  Mindestens ­
  1000  M.  ist  der  Abzug  nach  §  6  nur  ausgeschlossen,  wenn  ein  gesetzlicher
Anspruch  auf  die  Zuwendung  besteht.  Die  Ausnahmen  von  der  Hinzurechnung
nach  5  8  gehen  offenbar  erheblich  weiter,  insbes.  weil  sie  im  Gegensatze  zu  §  6
auch  an  den  Zweck  und  Charakter  der  Zuwendung  anknüpfen.  Wenn  ohne
gesetzliche  Verpflichtung  A  dem  B  schenkungsweise  auf  länger  als  10  Jahre  eine
Rente  zum  Zwecke  des  standesgemäßen  Unterhaltes  oder  der  Ausbildung  zusagt,
C  seinem  früheren  Angestellten  D  eine  Pension  oder  ähnliche  laufende  Zuwendung
zusagt  und  der  Kapitalwert  jener  Rente  und  dieser  Pension  1000  M.  erreicht  oder
übersteigt,  der  reiche  E  dem  F  und  G  Geschenke  von  je  mehr  als  1000  M  macht,
die  mit  Rücksicht  auf  den  Reichtum  des  E  und  sein  Verhältnis  zu  F  und  G  über
den  Rahmen  „üblicher  Gelegenheitsgeschenke"  nicht  hinausgehen,  so  brauchen
A  Cunb  E  den  Wert  der  Zuwendungen  ihrem  Vermögen  nicht  binzuzurechnen,
während  B,  D,  F  und  G  ihn  von  dem  ihrigen  abziehen  dürfen  Ein  in  der  Sache
selbst  liegender  Grund  für  diese  nicht  korrespondierende  Behandlung  der  Zuwendungen ­
  beim  Geber  und  beim  Empfänger  ist  nicht  ersichtlich:  sie  erklärt  sich
vielmehr  aus  der  Absicht,  nicht  durch  die  Ausdehnung  der  Hinzurechnungspslicht
nach  §  8  die  Neigung  wirtschaftlich  Stärkerer  zur  Unterstützung  wirtschastlich
Schwächerer  und  zur  Förderung  von  kirchlichen,  mildtätigen  und  gemeinnützigen
Zwecken  zu  vermindern.  Regierungsseitig  wurde  gegen  den  —  demnächst  abgelehnten ­
  —  Antrag,  die  Worte  „Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen  oder
gemeinnützigen  Zwecken"  zu  streichen,  eingewendet,  man  wurde  durch  tue
Streichung  „den,  der  sein  hohes  Einkommen  dazu  verwendet  hat,  verschwem
derisch  zu  leben,  der  von  seinem  Einkommen  einen  sittlich  bedenklichen  Gebrauch
            
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