Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.

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für  die  auf  seinem  ausländischen  Grundbesitz  haftenden  Schulden  zu  bezahlen,
u.  dgl.  fallen  nicht  unter  §  8,  wohl  aber  Beträge,  die  er  aus  seinem  steuerbaren
Vermögen  zur  Tilgung  von  Schulden  verwandt  hat,  die  mit  seinem  ausländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögen  wirtschaftlich  in  Beziehung  stehen.
3.  Aufwendungen  zum  Erwerbe  von  Gegenständen  aus
edlem  Metall,  von  Edelsteinen,  Perle«,  Kunst-,  Schmuck-  und
Lnxusgegenständen  sowie  Sammlungen.  (§  8  Abs.  1  Nr.  3.)
A.  Allgemeines.  Die  Hinzurechnungsvorschrift  bezieht  sich  nur  auf  solche
Gegenstände,  die  nicht  zu  dem  Grund-,  Betriebs-  oder  Kapitalvermögen
gehören.  Gehören  sie  zu  dem  steuerbaren  Grund-,  Betriebs-  oder  Kapitalverniögen,
  so  werden  nicht  ihre  Anschaffungskosten  dem  steuerbaren  Vermögen
hinzugerechnet,  sondern  ihr  Wert  wird  bei  der  Bewertung  des  Grund-,  Betriebsoder ­
  Kapitalvermögens,  zu  dem  sie  gehören,  berücksichtigt.  Gehören  sie  zu  dem
ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögen,  so  fallen  sie  unter  die  für  dieses
in  Nr.  2  gegebene  Hinzurechnungsvorschrift.  Gehören  sie  zu  dem  Kapitalvermögen ­
  eines  nur  beschränkt  Steuerpflichtigen,  so  kommen  sie  mit  diesem  Kapitalvermögen ­
  für  die  Besteuerung  nicht  in  Betracht.
B.  Die  einzelnen  Arten  von  Gegenständen.
a)  Gegenstände  aus  edlem  Metall.
«)  Aufwendungen  für  den  Erwerb  von  Gegenständen  aus  edlem  Metall
sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  und  Bestimmung  des  Gegenstandes  —  soweit
es  sich  nicht  um  Bestandteile  eines  Grund-,  Betriebs-  oder  Kapitalvermögens
(kurrente  Münzen,  Barren!)  handelt,  —  hinzurechnungspflichtig,  also  z.  B.  auch
die  Ausgaben  eines  Chemikers  für  Anschaffung  eines  Platinkessels,  sofern  das
Platin  zu  den  „edlen  Metallen"  i.  S.  des  VZAG.  zu  rechnen  ist.
ß)  Welche  Metalle  „edle"  i.  S.  des  §  8  Nr.  3  VZAG.  und  §  5  KSt.G.
sind,  sagt  weder  das  eine  noch  das  andere  Gesetz.  Natürlich  hat  man  an  Gold
und  Silber  gedacht.  Doch  ist  sowohl  nach  Wert  als  Verwendungsart  zweifellos
auch  Platin  dazu  zu  rechnen.  Ob  auch  die  sog.  Platinmetalle,  d.  s.  die  im  Platinerze ­
  vorkommenden  Metalle  Osmium,  Iridium,  Ruthenium,  Rhodium  und
Palladium,  kann  zweifelhaft  sein,  wird  aber  zu  bejahen  sein,  nachdem  die  Ausf.-Best.
  zu  dem  vor  dem  VZAG.  liegenden  USt.G.  v.  26.  Juli  1918  diese  Metalle
als  zu  den  „Edelmetallen"  i.  S.  des  §  8  des  letzteren  Ges.  gehörig  bezeichnet  haben.
y)  Gegenstände  „aus"  edlem  Metall  sind  solche,  deren  Hauptbestandteil
edles  Metall  —  gleichviel  ob  dasselbe  oder  verschiedene  Edelmetalle  —  ist.
Fraglich  kann  sein,  ob  es  bei  zusammengesetzten  Gegenständen  auf  das  Überwiegen ­
  des  Volumens  oder,  wie  nach  §  8  Nr.  1  USt.G.,  des  Wertes  des  Edelmetalles
  gegenüber  den  anderen  Bestandteilen  des  Gegenstandes  ankommt.
Hier  wird,  da  die  ausdrückliche  Bestimmung  des  USt.G.  nicht  ohne  weiteres
auf  das  VZAG.  übertragen  werden  kann,  die  Verkehrsanschauung  zu  entscheiden
haben:  was  sie  als  Edelmetallgegenstände  ansieht,  wird  auch  steuerlich  als  „Gegenstand ­
  aus  edlem  Metall"  anzusprechen  sein,  also  z.  B.  Taschenuhren,  auch  wenn
ihr  Wert,  wie  bei  den  teuren  Glashütter  Uhren,  viel  weniger  in  dem  verwendeten
Gold  oder  Silber  als  in  dem  Werke  steckt.  Übrigens  wird  man  solche  besonders
teuren  Uhren  auch  als  „Luxusgegenstände"  anzusprechen  haben.
Unechte  Gold-  und  Silbersachen  sind  keine  Gegenstände  „aus"  Gold  oder
Silber,  daher  auch  nicht  vergoldete  oder  versilberte  Gegenstände;  vergoldete
Silbersachen  sind,  weil  sie  aus  Silber  bestehen,  Gegenstände  aus  edlem  Metall.
b)  Edelsteine  und  perlen.  „Edelsteine"  und  „Perlen"  sind  nur  die  echten,
nicht  auch  sog.  „unechte",  die  eben  keine  Edelsteine  oder  Perlen  sind,  sondern  Nachahmungen ­
  solcher.  Die  Bemerkung  Stier-So  mlos  Anm.  4  A  aju  §5  KSt.G.,
das  vor  dem  Wort  „Metall"  stehende  Wort  „Edel"  beziehe  sich  nicht  auf  „Perlen",
            
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