Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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§§8,9,10. 248 
Unter Wertminderungen i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 sind solche jeglicher 
Art, nicht bloß, wie nach § 10, solche durch Verschlechterung zu verstehen, so daß 
es also für erstere Bestimmung auf den Grund der Wertminderung nicht an 
kommt. Andererseits sind nach § 8 Abs. 2 Satz 2 nur „erhebliche" Wertminde 
rungen zu berücksichtigen, nach § 10, sofern sie durch Verschlechterung herbei 
geführt sind, auch unerhebliche. Was als „erhebliche" Wertminderung anzusehen 
ist, sagen weder das VZAG. noch das KSt.G., noch ergeben es deren Materialien. 
Die Frage unterliegt daher der pflichtmäßigen Beurteilung der Veranlagungs 
und Rechtsmittelbehörden im Einzelfalle, liegt aber im wesentlichen auf tat 
sächlichem Gebiete. Vgl. Ausf.Best. § 16 Abs. 3; die dortige Auslegung ist 
nicht bedenkenfrei, da es auf den Wert an einem bestimmten Stichtag an- 
kommt. 
§ N Bei Feststellung des Endvermögens dürfen Abgabe 
beträge, welche der Abgabepflichtige auf Grund des Kriegs 
steuergesetzes vom 21. Juni 1918 oder des Gesetzes über die 
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 
infolge Stundung oder aus anderen Gründen am Ende des 
Beranlagungszeitraums noch schuldete, nicht in Abzug gebracht 
werden. 
Entw. § 9 (unberänbert). — Begr. S. 23, 14f. — Ausf.Best. § 17. 
Entsprechend dem in der allgemeinen Begr. oben S.14ff. dargelegten Ver 
hältnisse der VZA. zur KSt. und zu dem Zuschlage zu dieser (vgl. auch oben II 6 
zu ? 8 Nr. 6) sind nach § 17 die auf die KSt. und den Kriegssteuerzuschlag bereits 
gezahlten Beträge auf die VZA. anzurechnen; noch geschuldete bleiben nach 
§ 18 unerhoben. Daher können gestundete oder aus anderen Gründen noch 
geschuldete auch nicht von dem Endvermögen in Abzug gebracht werden. 
Denn sie bilden nach § 18 keine Schuld des Abgabepflichtigen mehr. 
§ 10. Grundstücke, die der Abgabepflichtige erst nach dem 
1. August 1914 erworben hat, dürfen bei Feststellung des End 
vermögens zu keinem geringeren Werte als dem Betrage der 
Gestehungskosten angesetzt werden. Von diesem sind die durch 
Verschlechterung entstandenen Wertminderungen abzuziehen. 
Entw. § 10 (unberänbert). — Begr. S. 28. — Aussch.B. (Drucks. Nr. 743) S. 13. 
Der in der NB. unverändert und uuerörtert gebliebene § 10 deckt sich 
nach der Begr. mit § 6 Abs. 1 KSt.G. Wie dieser enthält er eine Ausnahme 
von den im übrigen — abgesehen von den weiteren Ausnahmen in den §§ 11—13 
BZAG. — zur Anwendung kommenden Vorschriften des BSt.G. über die Wert 
ermittlung und bezieht er sich nur auf Grundstücke, bieder Abgabepflichtige 
erst nach betn 1. Aug. 1914, d. i. nach Kriegsausbruch, erworben hat, anderer 
seits aus Grundstücke aller Art: für diese kommen bei Feststellung des End 
vermögens, nicht auch des Anfangsvermögens, aber gleichgültig, ob bei Fest 
stellung des Anfangsvermögens der gemeine Wert s§ 29 BSt.G.), die Gestehungs 
kosten (§ 30 BSt.G.) oder der Ertragswert (§ 17 WBG.) zugrunde gelegt ist,
	        
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