Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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§§8,9,10.  248

Unter  Wertminderungen  i.S.  des  §  8  Abs.  2  Satz  2  sind  solche  jeglicher
Art,  nicht  bloß,  wie  nach  §  10,  solche  durch  Verschlechterung  zu  verstehen,  so  daß
es  also  für  erstere  Bestimmung  auf  den  Grund  der  Wertminderung  nicht  ankommt. ­
  Andererseits  sind  nach  §  8  Abs.  2  Satz  2  nur  „erhebliche"  Wertminderungen ­
  zu  berücksichtigen,  nach  §  10,  sofern  sie  durch  Verschlechterung  herbeigeführt ­
  sind,  auch  unerhebliche.  Was  als  „erhebliche"  Wertminderung  anzusehen
ist,  sagen  weder  das  VZAG.  noch  das  KSt.G.,  noch  ergeben  es  deren  Materialien.
Die  Frage  unterliegt  daher  der  pflichtmäßigen  Beurteilung  der  Veranlagungsund ­
  Rechtsmittelbehörden  im  Einzelfalle,  liegt  aber  im  wesentlichen  auf  tatsächlichem ­
  Gebiete.  Vgl.  Ausf.Best.  §  16  Abs.  3;  die  dortige  Auslegung  ist
nicht  bedenkenfrei,  da  es  auf  den  Wert  an  einem  bestimmten  Stichtag  ankommt.


§  N  Bei  Feststellung  des  Endvermögens  dürfen  Abgabebeträge, ­
  welche  der  Abgabepflichtige  auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1918  oder  des  Gesetzes  über  die
Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917
infolge  Stundung  oder  aus  anderen  Gründen  am  Ende  des
Beranlagungszeitraums  noch  schuldete,  nicht  in  Abzug  gebracht
werden.
Entw.  §  9  (unberänbert).  —  Begr.  S.  23,  14f.  —  Ausf.Best.  §  17.
Entsprechend  dem  in  der  allgemeinen  Begr.  oben  S.14ff.  dargelegten  Verhältnisse ­
  der  VZA.  zur  KSt.  und  zu  dem  Zuschlage  zu  dieser  (vgl.  auch  oben  II  6
zu  ?  8  Nr.  6)  sind  nach  §  17  die  auf  die  KSt.  und  den  Kriegssteuerzuschlag  bereits
gezahlten  Beträge  auf  die  VZA.  anzurechnen;  noch  geschuldete  bleiben  nach
§  18  unerhoben.  Daher  können  gestundete  oder  aus  anderen  Gründen  noch
geschuldete  auch  nicht  von  dem  Endvermögen  in  Abzug  gebracht  werden.
Denn  sie  bilden  nach  §  18  keine  Schuld  des  Abgabepflichtigen  mehr.

§  10.  Grundstücke,  die  der  Abgabepflichtige  erst  nach  dem
1.  August  1914  erworben  hat,  dürfen  bei  Feststellung  des  Endvermögens ­
  zu  keinem  geringeren  Werte  als  dem  Betrage  der
Gestehungskosten  angesetzt  werden.  Von  diesem  sind  die  durch
Verschlechterung  entstandenen  Wertminderungen  abzuziehen.
Entw.  §  10  (unberänbert).  —  Begr.  S.  28.  —  Aussch.B.  (Drucks.  Nr.  743)  S.  13.
Der  in  der  NB.  unverändert  und  uuerörtert  gebliebene  §  10  deckt  sich
nach  der  Begr.  mit  §  6  Abs.  1  KSt.G.  Wie  dieser  enthält  er  eine  Ausnahme
von  den  im  übrigen  —  abgesehen  von  den  weiteren  Ausnahmen  in  den  §§  11—13
BZAG.  —  zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften  des  BSt.G.  über  die  Wertermittlung ­
  und  bezieht  er  sich  nur  auf  Grundstücke,  bieder  Abgabepflichtige
erst  nach  betn  1.  Aug.  1914,  d.  i.  nach  Kriegsausbruch,  erworben  hat,  andererseits ­
  aus  Grundstücke  aller  Art:  für  diese  kommen  bei  Feststellung  des  Endvermögens, ­
  nicht  auch  des  Anfangsvermögens,  aber  gleichgültig,  ob  bei  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  der  gemeine  Wert  s§  29  BSt.G.),  die  Gestehungskosten ­
  (§  30  BSt.G.)  oder  der  Ertragswert  (§  17  WBG.)  zugrunde  gelegt  ist,
            
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