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§§8,9,10. 248
Unter Wertminderungen i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 sind solche jeglicher
Art, nicht bloß, wie nach § 10, solche durch Verschlechterung zu verstehen, so daß
es also für erstere Bestimmung auf den Grund der Wertminderung nicht ankommt.
Andererseits sind nach § 8 Abs. 2 Satz 2 nur „erhebliche" Wertminderungen
zu berücksichtigen, nach § 10, sofern sie durch Verschlechterung herbeigeführt
sind, auch unerhebliche. Was als „erhebliche" Wertminderung anzusehen
ist, sagen weder das VZAG. noch das KSt.G., noch ergeben es deren Materialien.
Die Frage unterliegt daher der pflichtmäßigen Beurteilung der Veranlagungsund
Rechtsmittelbehörden im Einzelfalle, liegt aber im wesentlichen auf tatsächlichem
Gebiete. Vgl. Ausf.Best. § 16 Abs. 3; die dortige Auslegung ist
nicht bedenkenfrei, da es auf den Wert an einem bestimmten Stichtag ankommt.
§ N Bei Feststellung des Endvermögens dürfen Abgabebeträge,
welche der Abgabepflichtige auf Grund des Kriegssteuergesetzes
vom 21. Juni 1918 oder des Gesetzes über die
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917
infolge Stundung oder aus anderen Gründen am Ende des
Beranlagungszeitraums noch schuldete, nicht in Abzug gebracht
werden.
Entw. § 9 (unberänbert). — Begr. S. 23, 14f. — Ausf.Best. § 17.
Entsprechend dem in der allgemeinen Begr. oben S.14ff. dargelegten Verhältnisse
der VZA. zur KSt. und zu dem Zuschlage zu dieser (vgl. auch oben II 6
zu ? 8 Nr. 6) sind nach § 17 die auf die KSt. und den Kriegssteuerzuschlag bereits
gezahlten Beträge auf die VZA. anzurechnen; noch geschuldete bleiben nach
§ 18 unerhoben. Daher können gestundete oder aus anderen Gründen noch
geschuldete auch nicht von dem Endvermögen in Abzug gebracht werden.
Denn sie bilden nach § 18 keine Schuld des Abgabepflichtigen mehr.
§ 10. Grundstücke, die der Abgabepflichtige erst nach dem
1. August 1914 erworben hat, dürfen bei Feststellung des Endvermögens
zu keinem geringeren Werte als dem Betrage der
Gestehungskosten angesetzt werden. Von diesem sind die durch
Verschlechterung entstandenen Wertminderungen abzuziehen.
Entw. § 10 (unberänbert). — Begr. S. 28. — Aussch.B. (Drucks. Nr. 743) S. 13.
Der in der NB. unverändert und uuerörtert gebliebene § 10 deckt sich
nach der Begr. mit § 6 Abs. 1 KSt.G. Wie dieser enthält er eine Ausnahme
von den im übrigen — abgesehen von den weiteren Ausnahmen in den §§ 11—13
BZAG. — zur Anwendung kommenden Vorschriften des BSt.G. über die Wertermittlung
und bezieht er sich nur auf Grundstücke, bieder Abgabepflichtige
erst nach betn 1. Aug. 1914, d. i. nach Kriegsausbruch, erworben hat, andererseits
aus Grundstücke aller Art: für diese kommen bei Feststellung des Endvermögens,
nicht auch des Anfangsvermögens, aber gleichgültig, ob bei Feststellung
des Anfangsvermögens der gemeine Wert s§ 29 BSt.G.), die Gestehungskosten
(§ 30 BSt.G.) oder der Ertragswert (§ 17 WBG.) zugrunde gelegt ist,