Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Tragweite.  §  19.

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nehmen,  wenn  dies  die  für  dieses  zuständige  Aufsichtsbehörde  gestattet,  und
zwar  könnte  demnach  selbst  der  aus  das  pommersche  Fideikommiß  entfallende
Abqabebetrag  aus  dem  schlesischen  Fideikommiß  entnommen  werden,  obgleich
es  an  einer  Bestimmung  fehlt,  wonach  dann  dieser  auf  das  pommersche  entfallende, ­
  aber  aus  dem  schlesischen  entnommene  Betrag  eine  Schuld  des  Inhabers ­
  oder  des  pommerschen  Fideikommisses  an  das  schlesische  zu  bilden  hätte.
Auch  dieser  Fall  wäre  durch  den  3.  Satz  gedeckt  worden,  wenn  er  etwa  folgende
—  negative  —  Fassung  erhalten  hätte:  „Für  den  Betrag  der  Abgabe,  der  mcht
auf  den  Zuwachs  an  dem  gebundenen  Vermögen  entfällt,  wird  usw? .  Eine
Schuld  des  einen  Fideikommisses  an  das  andere  kann  in  einem  Falle  der  eben
konstruierten  Art  aus  dem  3.  Satz  schwerlich  gefolgert  werden.  Es  wird  also
Pflicht  der  Aufsichtsbehörde  sein,  die  Genehmigung  zur  Entnahme  der  auf  em
anderes  gebundenes  Vermögen  desselben  Inhabers  entfallenden  .lbgabe  zu
versagen  Das  kann  sie  aber  nach  dem  Wortlaute  des  2.  Satzes  nicht,  wenn  der
Inhaber  im  Konkurse  oder  zur  Zahlung  unvermögend  ist  Nun  rst
zwar  der  Zweck  dieses  Satzes  offenbar  nur  der,  zu  verhüten,  daß  tn  Fallen  der
dort  gedachten  Art  durch  Versagung  der  Genehmigung  zur  Entnahme  rer  Avgäbe
  aus  dem  gebundenen  Vermögen  seitens  der  Aufsichtsbehörden  das  Kerch
um  die  Abgabe  kommt,  und  aus  diesem  Zwecke  könnte  gefolgert  werden,  daß
der  Vorschrift  ihrem  Sinne  nach  nicht  entgegengehandelt  wrrd,  wenn  Me  Aussichtsbehörde
  die  Genehmigung  insoweit  erteilt,  daß  durch  die  Summe  der  Beträge ­
  deren  Entnahmen  die  Aufsichtsbehörden  genehmigen,  der  Gesamtbetrag
der  Abgabe  gedeckt  wird.  Ist  der  Inhaber  zahlungsunfähig,  dann  wird  ;a  regelmäßig
  auf  sein  freies  Vermögen  kein  Teil  der  Abgabe  entfallen,  und  dann  wrrd
dem  Zwecke  des  2.  Satzes  genügt,  wenn  jede  Aufsichtsbehörde  tue  Entnahme
des  auf  das  betreffende  gebundene  Vermögen  entfallenden  Teilbetrages  genehmigt. ­
  Aber  es  können  auch  Fälle  eintreten,  too  die  Abgabe  trotz  Zahlungs-Unfähigkeit
  des  Abgabepflichtigen  teilweise  oder  selbst  ganz  auf  dessen  freres
Vermögen  fällt,  z.  B.  wenn  er  dies  der  inländischen  Steuerpflrcht  durch  suojektive
  oder  objektive  Steuerflucht  entzogen  hat.  Schon  mit  Rücksicht  solche
Verschiedenheiten  der  Fälle  wird  man  annehmen  dürfen,  daß  bei  Konkurs  oder
klahlunasunfähigkeit  des  Inhabers  die  Aufsichtsbehörde  nicht  zu  Prüfen  Hat,  ob
die  Abgabe  ganz  oder  teilweise  auf  anderes  gebundenes  oder  freies  Vermögen
des  Inhabers  entfällt,  sondern  auf  Antrag  die  Entnahme  des  ganzen  noch  geschuldeten ­
  Abgabebetrages  aus  dem  ihrer  Aufsicht  unterliegenden  gebundenen
Vermögens  genehmigen  muß.  Dagegen  unterliegt  es  ihrer  Prüfung  ob  die
Voraussetzungen  des  2.  Satzes  vorliegen,  insbesondere  also,  ob  der  Abgabepflichtige ­
  „zur  Zahlung  unvermögend"  ist.  Doch  wird  diese  Voraussetzung
nicht  erst  dann  anzuerkennen  sein,  wenn  die  Beitreibung  der  Abgabe  aus  dem
sonstigen  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  erfolglos  versucht  ist,  sondern  für
ausreichend  zu  erachten  sein,  daß  nach  den  Umständen  anzunehmen  ist,  der
Abgabepflichtige  sei  nicht  in  der  Lage,  die  Abgabe  aus  seinem  freien  Vermögen
zu  Berhältnis  des  zweitenAbsatzes  zum  ersten.  Nach  der  Begr.  sollte
der  2  Abs.  nur,  „was  sich  von  selbst  verstehe",  noch  besonders  hervorheben,  daß
da,  wo  auf  Grund  gesetzlicher,  hausgesetzlicher  oder  stiftungsmäßiger  Vorschriften
der  Inhaber  unter  anderen,  insbesondere  erleichterten  Voraussetzungen  sz.  B.  mit
Zustimmung  der  nächsten  beiden  Anwärter,  eines  Kurators  oder  Familienrates)
überdas  Vermögen  verfügen  kann,  es  ihm  unbenommen  bleibt,  die  Verfügungauch
nach  diesen  Vorschriften  zu  trefsen".  Die  Fassung  des  Ges.  bietet  an  sich  keinen
Anhalt  für  die  Annahme,  daß  der  Abs.  2  sich  nur  auf  Fälle  beziehe,  wo  die  Befugnisse
  des  Inhabers  freiere  find  als  nach  Abf.  2,  und  ebenfowenig  für  die
            
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