Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

268  BcrmögenSzuwachSsteuergesetz.  §  SS.

§  15  Abs.  2,  5000  M.  Weshalb  man  im  §  22  BZAG.  nicht  auch  bis  auf  5000  M.
herabgegangen  ist,  ist  nicht  ersichtlich.
b)  Hinsichtlich  der  Geschäftsfähigkeit,  Vertretung,  Vollmacht  uni)
Haftung  in  Steuersachen  vgl.  §§  83—91  Rfl®.
S.  Objektiver  Umfang.  Die  Erklärungspflicht  erstreckt  sich  auf  die  „für
die  Feststellung  des  der  Kriegsabgabe  unterliegenden  Vermögenszuwachses"
erforderlichen  Angaben.  Wenn  hinzugefügt  ist  „nach  näherer  Bestimmung
des  Reichsrates",  so  wird  damit  dem  Reichsrat  doch  nur  das  Recht  verliehen,
jenen  Grundsatz  auszuführen,  und  darüber  würde  es  hinausgehen,  wenn  er
zu  dem  im  Gesetze  bezeichneten  Zwecke  nicht  „erforderliche"  Angaben  vorschreiben
würde.  Ein  Rechtsschutz  gegen  in  dieser  Beziehung  zu  weit  gehende  Anforderungen ­
  ist  durch  §§224,282  RAO.  gegeben,  wonach  gegen  die  Verfügungen  des
Finanzamtes  Beschwerde  an  das  Landesfinanzamt  und  gegen  dessen  Beschwerde,
entscheidung  Rechtsbeschwerde  an  den  RFH.  zulässig  ist.
Denn  der  RFH.  ist  befugt,  auch  auszusprechen,  daß  die  „näheren  Bestimmungen" ­
  des  Reichsrates,  weil  sie  Angaben  erfordern,  die  „für  die  Feststellung  des
der  Kriegsabgabe  unterliegenden  Vermögenszuwachses"  nicht„erforderlich"
sind,  insoweit  der  Rechtsverbindlichkeit  entbehren  und  daher  wegen  der  Unterlassung
  dieser  Angaben  den  Pflichtigen  keine  Rechtsnachteile  treffen  können.
Daran  ändert  auch  §  168  RAO.  nichts,  welcher  lautet:
„Bei  Steuererklärungen  sErklärungen,  die  nach  Vorschrift  der  Gesetze  oder
Ausf.Best.  als  Unterlage  für  die  Festsetzung  einer  Steuer  dienen)  hat  der  Steuerpflichtige ­
  zu  versichern,  daß  er  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  hat.  Die  Erklärungen  sind  nach  Form  und  Inhalt  so  abzugeben,  wie
es  das  Finanzamt  nach  den  Gesetzen  und  Ausf.Best.  vorschreibt.  Die  Versicherung
kann  nach  Anordnung  des  Finanzamtes  allgemein  abgegeben  werden.  Bei
Zöllen  und  Verbrauchsabgaben  kann  von  ihrer  Abgabe  abgesehen  werden.
Bei  der  Ausfüllung  von  Vordrucken  sind  alle  Fragen  zu  beantworten.  Die
Fragen  und  Antworten  sind  so  zu  fassen,  daß  die  Prüfung,  was  steuerpflichtig
ist  und  was  nicht,  dem  Finanzamt  ermöglicht  wird.  In  den  Vordrucken  ist  zu
betonen,  daß  diese  Prüfung  dem  Finanzamt,  nicht  dem  Steuerpflichtigen  zusteht. ­
  Den  Steuererklärungen  sind  die  Unterlagen  beizufügen,  die  nach  den
Gesetzen  und  Ausf.Best.  gefordert  werden.  Wenn  diese  Unterlagen  in  Bescheinigungen ­
  bestehen,  die  von  anderer  Seite  zu  erteilen  sind,  sind  die  beteiligten
Stellen  verpflichtet,  sie  auszustellen.
Auf  Verlangen  haben  die  Steuerpflichtigen  auch  bei  anderen  Erklärungen,
Anmewungen,  Anzeigen  und  Auskünften  zu  versichern,  daß  sie  die  Angaben  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  haben."
Denn  er  erweitert  den  durch  §  22  VZAG.  umgrenzten  materiell-rechtlichen
Umfang  der  Fassionspflicht  nicht.
Dagegen  beschränkt  §  171  RAO.  den  objektiven  Umfang  der  Fassions-Pflicht,
  indem  er  vorschreibt:
„Wenn  sich  die  Steuererklärungen  auf  Wertangaben  zu  erstrecken  haben,
und  sich  der  Wert  nicht  aus  dem  Nennbeträge,  dem  Kurswert  oder  aus  Zahlungert
  ergibt,  hat  der  Steuerpflichtige,  soweit  er  nicht  den  Wert  zu  schätzen  hat,
die  Tatsachen  anzugeben,  die  er  zur  Ermittlung  des  Wertes  beizubringen  vermag."
3.  a)  Der  formelle  Umfang  der  Steuererklärungspflicht  wird  jetzt  durch
die  Hfl®,  geregelt,  deren  hierauf  bezügliche,  nicht  bereits  vorstehend  wiedergegebene ­
  Bestimmungen  sind:
„§  169.  Dem  Steuerpflichtigen  i.  S.  der  §§  168,  170—176  steht  gleich,
wer  verpflichtet  ist,  eine  Steuererklärung  ^  abzugeben.  Soweit  nichts  anderes
            
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